Intelligenz-Blatt
rer freien Stadt Frankfurt
(Erpeditions-Comtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. No. 77.)
No. 15. Freytag, den 14* Februar 1825.
Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.
Mit der Prolongation der verfallenem Pfandscheine, als diejenigen, fo im Februar v. I. hierzu erschienen gewesen waren, als auch derjenigen, so in den Monaten Februar, März, April und May des gedachten Jahres versetzet wurden, wird den 4- uächft- kommeuden Monats Februar angefangen, und bis zum 27. besagten Monats Dienstag und Donnerstag Vormittags damit fortgefahren, nachhero kann kerne Prolongation angenommen, sondern die darauf folgende fünfAmtstage, nämlich vom 28. an, bis zum 10 März inclns. gegen die gewöhnliche Spesen nur noch ausgelößt, aber nicht compensirt werden. Während der Berganthung, womit Dienstag den 11. gedachten Monats, Nachmittags um 2 Uhr, der Anfang gemacht wird, kann, um das Verganchungs-Register in behöriger Ordnung aüsziehcn zu können, weder Compensatio»-, Prolongation, noch das Auslöse« der oben bemerkten verfallenen, Pfandscheine, mehr statt finden.
Zugleich werden die betreffende Individuen erinnert, die Prolongation, nicht bis zu den letzten Amtstage« aufzuschiebey und auszuseßeN.
Frankfurt den 29. Januar 1823. £ >
Pfand - Amt.
Gerichtliche Bekanntmachungen.
Edictalladung.
Auf die von den Testamentserben, der dahier verstorbenen jüdischen Wittwe Röske Samuel Schreiber, gebornen Sänger, unbedingt erfolgte Erbschaftsamretung, werden alle diejenige, welche an den Nachlaß der Verstorbenen, aus irgend einemRechtögrund Ansprüche und Forderungen machen, hierdurch aufgefordert, solche binnen sechs Wochen bey I unterzeichnetem Gericht, so gewiss an- und auszuführen, als ansonst dieser Nachlass an die zum Theil auswärts wohnende Erben, ohne einige Cautionsleistung verabfolgt werden soll. Frankfurt den 20. Januar 1823.
Stadt; Gericht.
3. 3- Hofmann, Schöff und Dircctor.
Hartmann, Uer Seer.
Bekanntmachungen auswärtiger Behörden.
Nachfolgende dem Gastwirth F. D. Breith in Bürgel zugehörige Immobilien, als:
0 das die drey Schweizer genannte Gast- und Wohichaus samt Nebengebäuden und Gatten;