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Juttlligeuz-Blall

der freien Stadt Frankfurt

(Erpeditions - Comtoèr auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. N» 77.)

Preiß : (L 3 — für'» Jahr , ff. * 3o fr. für'S halbe Jahr Vorausbezahlung. Einückungsgebühren : 6 Kr. für die ganze, 3 Kr. für die gebrochene Zeile.

No. 10. Dienstag, den 4. Februar 1825.

Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.

Demnach bey Uns Bürgermeister und Rath der Reicks-Stadt Frankfurt daS allh'esiqe Leinenweber-Handwerk die wiederholte beschwerende Anzeige über den von andern unter fremden Herrschaften wohnenden Leinewebern ihnen beschehenden — je länger je mehr überhand nehmenden Eintrag in der Nahrung gemacht, und Uns durch ihre Geschworne, zu Rettung des dem Handwerk sechsten ohnfehlbar bevorstehenden Total-Ruma und äußerste» Verderbens bittlich angegangen: Die bereits bessaüö feit dem 18. März 1728 bestehende von Zeit zu Zeit erneuerte obrigkeitliche Verordnung, wiederholt in Erinnerung bringen, und zu jedermanns Nachricht öffentlich bekannt machen zu lassen; Wir auch dieser Bitte unter heutigem statt zu geben Uns bewogen gefunden;

Als ordnen und beferen Wir, unter ausdrücklichem Bezug auf die rückwärts bereits mehrmalen erneuerte Verordnung de 18 März 1728 hiermit und in Kraft dieses:

„Daß nun und hinfnhro den fremden Leinewebern Garn aus hiestâer Stadt zu kaufen, „oder abzuholen, um davon für hiesige Burger und Einwohner Tuch um den koh» »zu machen, oder dergleichen Hausmachen-Tuch oder blau und weiß gewürfelte Lein- »wand zum Verkaufen in hiesige Stadt zu bringen, zwischen den Messen allerdings und „zwar beydes bey Verlust ober Confiscation der Waare verholten, den hiesigen Bur­gern und Einwohnern auch nicht erlaubet seyn solle, dergleichen zwischen den Messen „verbottene Leinwand von denen benachbarten fremden Leinewebern in die Stadt Her- Einkommen zu lassen;

Gestalten denn auch den an hiesigen Stadt-Thoren cpmchandirenden Officieren und Thor­schreibern hiermit wiederholt anbefohlen wird:

„Deswegen fleißige Aussicht zu Hgben, und da dergleichen verbottenes Garn hinaus, „oder die oben verbottene leine Waare zwischen denen Messen hereingrbracht würde, „solche wegnehmen, und zur Audienz des ältern Herrn Bürgermeisters liefern zu las­sen , auch dabey sich aller Coliision und Unterschleifs bey Vermeidung obrigkeitlichen „Einsehens und Strafe zu enthalten.

Wornach sich Jedermann zu richten wissen wird.

Geschlossen bey Rath den io. März 1804.

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Dey früheren und noch bestehenden Hospital-Verordnungen zufolge, sollen die in hiesiger Stadt wohnenden Bürger und Beysassen , welche um Aufnahme des in ihrem Dienste erkrankten Gesindes bey der Verwaltungs-Commission des Hospitals zum Helligen