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Jntelligenz-Blatt

der freien Stadt Frankfurt.

(Erpeditionö-Eomtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. N°. 77.)

No. w6. Freytag / den i5. Tcccmber 1822.

Diejenigen resp. AbonüeMn auf di-sc Blätter, welckw allenfalls nicßf gesonnen seyn möchten, solche sertzuhalten) werben ersucht, solches vor Ende dieses Monats in dem E r p e d i t i 0 n 0 / L 0 m t 01 r derselben anzeigen zu lassen, widrigenfalls, und tvenn ne sich diese Blätter stillschweigend fortbringen lassen, keine Abbesiellun- gen fürs künftige halbe Jahr mehr angenommen werden. rrm--—? ■• --.•-." -..-.. '^.üü .......- .-z^^-'—^' ~ -r~-— ■- ..................

Verordnungen der Verwaltungs« und Justiz-Behörden.

-- 3 Bekanntmachung,

die Erhebung der Einkomtnensteucr für das Jahr 1822 betreffend.

(Die Bettragè sind längstens bis Ende Januar 1820 zu mtrichten.),

A^oruak deMohen S cn ars b eschlusses vom Z. Dezember 182 2, l

Lvir Bürgermeister und Ratb der freyen Stadt Frankfurt verordnen hiermit auf verfassungsmäßigen Beschluß der gesetzgebenden Versammlung vom 12. October l. J. die durch die Verordnung vom -.5. July 18 7 (Gesetz- und Statutensammlung ir Band, S. i4')als ertraordiuaire Auflage auf drey Jabre, also eiuschießlich des Jah­res 1819, eingeführte Steuer vom Einkommen, deren Ertrag blos zur Verzinsung und Minderung der Staatsschuld verwendet wird, wird nach den, in jenem Gesetz enthaltenen Bestimmungen, jedoch unter nachfolgende» Abänderungen dcö darin §. 4. festgesetzten Tarifs, daß änlich

1) bis auf drey Hundert Gulden Einkommen drey Gulden, und

2) von drey hundert bis drey tausend Gulden Einkommen Eins vom Hundert zu zahlen ist,

wie selbige für die Jahre 1810 und 182t ausgeschrieben und erhoben worden, auch für das lanfeude Jahr 1822 hiermit wieder besichtiget, wornach sich Jedermann zu achten hat.

Beschlossen in Unserer großen RatHwrsartMlung den 3. Dezember 1622»

In Beziehung auf diesen hoben Senatsheschlusi vom 3. December l. J. und mit Voll, Ziehung desselben und ungesäumten Erhebung der Einkommensteuer für das Jahr 1822 be­auftragt, sieht sich die unter-eichnete Commission zu folgender Bekanntmachung verpflichtet, 1) Alle und jede Steuerpflichtige haben alsbalden und längstens bis Ende Januar künftigen Jahres ihre schuldigen Bcytrâge für bad Jahr 1823 an die Einkorn-