Intelligenz-Blatt
bet freien Stadt Frankfurt.
(Erpeditions - Eomtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. No. 77.)
io5. Dienstag, den io. December 1822.
No.
Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.
Samstag den 14. December l. K.', Dormittags io Uhr, soll der diesjährige Ertrag aus dem Kastenamtlichen Antheil am öcieder-Erlcnbachcr Zehnten, bestehend in Walzen, Roggen, Gerste, £afcr, und dem sämmtlichen Geströh, bey »ntcrzeichneter-Stelle theil- weise an den Meistbietenden verkauft werden.
Verwaltungs -Commission des Allg. Almosenkastens.
Bekanntmachung,
die Erhebung der Einkommensteuer für das Jahr 1822 betreffend. (Die Beiträge sind längstens bis Ende Januar 1820 zu entrichten.)
Abdruck des hohen Senatsbcschlnsses vom 3. Dezember 1822.
Ä^ir Bürgermeister und Nath der freyen Stadt Frankfurt verordnen hiermit auf verfassungsmäßigen Beschluß der gesetzgebenden Versammlung vom 12. Oktober l. J.
die durch die Verordnung vom 15. July 1817 (Gesetz- und Statutensammlung fir Band, S. 141) als ertraordinaire Auflage auf drey Jahre, also einschießlich des Jahres 1819, eingeführte Steuer vom Einkommen, deren Ertrag blos zur Verzinsung und Minderung der Staatsschuld verwendet wird, wird nach den', in jenem Gesetz enthaltenen Bestimmungen, jedoch unter nachfolgenden Abänderungen des darin §. 4. festgesetzten Tarifs, daß nämlich
" 1) bis auf drey hundert Gulden Einkommen drey Gulden, und
2) von drey hundert bis drey tausend Gulden Einkommen Eins vom Hundert zu zahlen ist,
wie selbige für die Jahre 1820 und 1821 ausgeschrieben und erhoben worden ; auch für das laufende Jahr 1822 hiermit wieder bestätiget, wornach sich Jedermann zu achten hat.
Beschlossen in Unserer großen Rathsrersammlung den 5. Dezember 1822^
In Beziehung aus diesen Hoheit SenatSbeschlufi vom 3. December l. J. und mit Vollziehung desselben und ungesäumten Erhebung der Einkommensteuer für das Jahr 1822 beauftragt, sieht sich die unterzeichnete Commission zu folgender Bekanntmachung verpflichtet.
1) Alle und jede Steuerpflichtige haben alsbalden und längstens bis Ende Januar künftigen Jahres ihre schuldigen Beyträge für das Jahr 1822 an die Emkom-