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No. 75. Dftmjtag den 5. September 182

(FrykLitions-Eomloir auf dem kleinen Hirschgrabm Lü. F. 3°. ?7.)

Preiß : fl. 3 — für'- Jahr , fl. 1. So kr. sür'S halbe JahrHerau-oezahlunZ.

Einriltkunzsgabnhren : 6 Kr. für die ganze, 3 Kr. für die gebrochene Ze .e.

Verordnungen der Verwaltungs- uns Justiz-Behörden.

Die Uebersicht und Kenntniß aller sicv hier aufha'.tenden Fremden bleibt stets ein wesentlicher Gegenstand polizeylieder Sorgfalt. Iemrhr die hiesige Messe verdächtigt Menschen herbeylockt, die bey dem Zuströmen so vieler Fremden Gelegenheit finden, sich »Mr mancherley Gestalten einzuschlenAtn und die Sicherheit und das Eigenthum ?»beeinträchtigen, desto mehr ist es Pflicht eines jeden, jene obrigkeitliche Verfügun­gen genau zu befolgen , welche die Abhaltung und Entdeckung solcher gefährlicher Gau­ner und Betrüger hauptsächlich bezwecken. Die genaue Beobachtung der seit vielen Jahren bestehenden Dorschrist wegen Aufnahme fremder Personen, befördert vorzüg- ncy diese heilsame Absicht, sie wird da^er zur allgemeinen Kenntniß erneuert, und sonach zu jedermanns Nachachtung verordnetr

1) Jeder Fremde ohne Ausnavme, muß am Tage seiner Ankunft, und wenn solche nach 6 Uhr Abends erfolgt, spätestens am andern Morgen, dem unterzeichneten Amte mit Namen, Stand und Wohnung angezeigt werden. Die allen fallsige Dcrwandtschafr des Fremden mit dem Quart-ergeber, befrept auf keinen Fall ^vn biet« Anzeige.

^7Wroirtye und Fußherberger haben wie bisher, jeden bey ihnen logirrn.

°en Fremden vom Tage seiner Ankunft an, dis zu jenem der Abreise, in die vor- SNchnebenrn Nachtzekrel einjurragen, und solche jeden Abend längstens dis 7 Uhr aus die Polizcywüchr liefern. Die etwa nach Einsendung der Nachtzertcl noch tmtrersenbcn z„.mde,i, müssen am folgenden Morgen frühzeitig in einem Nach-

zur Kenntniß der Polizei) gebracht werden. , , .

«innen derselben Zettfrist muß der Fremde seinen Paß gegen einen Smpfangschein auf dem Pslizey Amt hinterlegen, und eine Aufenthalts-Katte üuswtrken. Erst folgt bb seiner Abreise wird ihm der Paß gegen Rückgabe des Scheins orrab- ^«^•^■^ Gast noch Privsthaus darf, wenn auch obiger Borschrist ge- maß, die Anznge von der Ankunft des Fremden geschehen ist, derselbe ohne ernt Aufenthalts-Karte langer als einen Taa beherbergt weiden, wesbaib der verbunden nicht nur die bey ihm lgli enden Fremden bey ihrer An- runft von dieser polizeilichen Vorschrift ated«ld in Kenntniß zu sehen, sondern Die Aufenthalts-Karte vorzeigen zu lassen. . . ,.

ein»/« ^""S dieser Verordnung in einem oder dem andern Punkte, wird

«Mbbuft von 6 Rth'rn. ohne alle Nachsicht geahndet.

Erneuert Frankfurt den -4. üusuft iörr. „ .

' Polijey,