Znkelligenz-Blatt
der freie n Stadt Fr a n k f « r t.
(Erpeditions - Comtvir auf dem kleinen Hirschgrabe« Lit. F. No. 77.)
Preiß : si. z — für'S Jahr , fl. 1. 30 kr. für'S halbe Jahr Vorausbezahlung. / 6
Einrückunqsqebühren : 6 Kr. für die ganze, 3 Kr. für die gebrochene Zeile. »^
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No. 09 Freytag, de« 3. May 1822.
Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörde«.
E d i < t a l - V 0 r l â d u n g.
Nachdem der hiesige Burger und Handelsmann Ludwig Leopold Friedrich Reinecke, aus Dessau ge ürtig , unter Zurücklassung seiner Ehefrau, gegen welche er eine Ehescheidungsklage erhoben, womit er bereits unterm töten November 1811 gerichtlich abgewiesen worden, sich heim ich von hier entfernt hat; als wird dersitoe edictaliter andurch aufgefordert, innerhalb einer Frist von sechs Wochen um so gewisser wieder dahrer zu erscheinen, über seine Entweichung sich zu rechtfertigen , und die ihm auferlegte Alimentation sowohl pro praeterito als pro fu- turo seiner Ehefrau zu verabreichen; indem er im Entstehung-fall, nach Atlant der benannten Frist, deS hiesigen Bürgerrechts für verlustiq erkört und sein Namen in den Bürgerbücher« ausgelöfcht werden soll. Frankfurt den 16. April 1812.
e. m. A mp I. Senatue.
(L. S.) Stadt r Cauzley.
Da eS der unterzeichneten Commission, bey dem starken Andrang von Obligationen, die zum Umtausch eingereicht wurden, nicht möglich war, alle so schnell zu befördern, als man e- gewünscht hätte; so steht sich dieselbe dadurch veranlaßt, den zur Umtau^ .-ng der Obligatio. N«n vom 10. July 1813, wovon die Zinsen den erst-n August bezahlt wurden — bestimmten Termin um achr Tage, mithin bis zu dem Sten des nächsttommenden Monat- May iHclu. tive, zu verlängern, unter dem Bemerken, daß nach dieser Zeit, bey Umtauschungon - für Obligationen dieses AnlehenS keine Vergütung mehr gestattet werden kann, indem die Ablage dieser bi« dahin nicht umgetauschten Obligationen mit dem -5 May statt haben wird.
Zugleich glaubt man darauf aufmerksam machen zu sollen, daß Mose Angaben der Obst, gotivmn, welche may umjutauschen gesonnen ist, nicht hinreichend sind, sondern daß die Obs liggtienen gleichzeitig mit abgegeben werden müssen und über solche Empfangscheine ertheilt werden, gegen welche in den ersten darauf folgenden Tagen, nach aufgelegter Berechnung, die Interim-scheine zu erheben sind. Frankfurt am 29. April 1812.
— — Schuldentilgung- r Commission.
Ein Frankfurtlscher Anlehen-Schein ist gefunden worden und kann der dazu sich legitime nnbe Eigenthümer solchen bey unterzeichneter Behörde in Empfang nehmen.
Frankfurt a/M. den 27- April 182t.
Polizey # Amt