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; Intelligenz-Blatt

I d e r freien, Stadt Frankfurt.

(Erpeditlons-Comtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. N°. 77.)

No. ii. Dienstag/ den 5. Februar 1822.

Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.

B u ch « n w e l l e n -Versteigerung.

bem Wart-Forste deS dahiesigen GladtwaldeS sollen Mittwochs den 6ten Februar d. J.

buchene Wellen

öffentlich an die Meistbietenden versteigert werden und haben sich die Kauflustigen an genann­tem Tage Vormittags um neun Uhr dazu auf der Sachse n hä u sr r W a r te einzufinden.

Frankfurt a. M- am 26. Januar 182t.

Forst x Amt.

Demnach die hiesige verwittwete Bürgerin Catharina Marg. Seyboth gebvrn« Hille die Erlaubniß, in hiesiger Stadt und deren Gebiet die Lumpen einsammlen lassen zu dör- fen, als Meistbietende an sich gebracht hak'; Ais wird hiermit allen und jeden Bürgern und Schutzangehörigen zu ihrer Nachachtung bekannt gemacht, sich alles Auf und Einkauf«»-, wir auch heimlichen NirderlaaghalrenS derselben, bei ernstlich zu gewarten haben­der Strafe untersagt, diejenigen aber, so sich mit Lumpen Einsammlen abgeben wollen, an­gewiesen , sich mit einem von obgedachter Bestândenn gedruckten und eigenhändig unterschrie­benen und gesiegelten Schein zu legitimiren, wie auch denen, so Lumpen in hiesige Stadt bringen wollen, aufgegeben, solche an die obige Admodiatorin, auf dem Wellgraben Lit. A No. XIX abzuliefern, welche solche gegen gleich baare Bezahlung in Empfang nehmen wird.

Und da man auch in zuverläßige Erfahrung gebracht, daß die fremden in hiesige Stadt kommende Papiermacher und Land-Juden, große Unterschiede in Ansehung der heimlichen HinauSbringung der Lumpen treiben, indem erstere dieselben unter die Papierspäne vermi­schen, als wird allen diesen solches bei zu vermeiden habender ernstlichen Strafe, auch be­tretenden Falls, Confiscation Her Lumpen , nicht nur untersagt, sondern sie ebenfalls mit Ab- lieferunq ihrer Lumpen an vorgedachre Beständerin hierdurch verwiesen.

Wornach sich Jedermann den eS angehet, zu achten und vor Schaden zu hüten wisse» wird; zu welchem Ende dann gegenwärtige Proklamation sowohl an die hiesige Stadt Thoren, als auch auf den hiesigen Dorfschaften anzuschlagen verordnet, auch denen Schultheißen auf denen Dorfschaften, wie auch denen an den Thoren die Wache habenden UnterosficierS, durch ihre Behörde der gemessenste Befehl zur Handhabung dieser Verordnung ertheilet werde«, und zugleich die Versicherung gegeben wird, daß dem Denuncianten jedesmal der dritte Theil der «ingehen werdenden Strafe verabreichet werden solle.

Publicatum Frankfurt den 29. Januar 1822.

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