Melltgm-Blatt
her freien Stadt Frankfurt.
(Arpcditions- Comtoir auf dem kleinen Hirschgrclben Lit. F. No. 77.)
No. 6. Freytag, den 18. Januar 1822. .-
Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz - Behörden.
Da die Helzzufuhr am Mäin gegenwärtig unterbrochen ist, so hat mgn daS städtische Ho-z-Maaazm eröffnet, und geschehet die Ausmessung jede Woche, Montags, Mittwochs und Freyraas Man macht dieses mit der Bemerkung hi-rmit bekannt, daß Dienstags, Donnerstags und Samstags in der Holzamtsstube auf dem Weinmarkt in den Vormittagsstunden für das Mag -jin geschrieben wird, und der Preiß des BuchrnscheitholzeS auf fl. 11. 24 kr. und deS EichenhokzeS auf st. 7.50 kr. pr. Gilbert festgesetzt ist. Frankfurt den 10. Januar 1821.
Holz , Amt.
In Bezug auf vorstehende Verfügung, wird hiermit bekannt gemacht, daß der Fuhrloh« fir das Gilbert Brennholz von dem städtischen Holzmagaz!» nach ganz Sachsenhausen auf 32 kr., in der Stadt von der Brücke an bi# ân den Ausgang deS MarktS und waS in der nämlichen Linie liegt, ferner von.der Brücke an, in der Fahr- Frohnhof- Brückhof- und Fischerfeldgass«, an der schönen Aussicht unh hmter derselben, auf beiden Seiten dieser Straßen, auf 36 kr. «nb für die weiteren Entfernungen auf 4o kr. festgesetzt worden ist., und werden zugleich die Tinzlerknechte verwarnt, dies« Tax« bey ernstgemeffener Strafe auf keinen Fsü zu überschreiten.
Frankfurt den 10. Januar 1822.
Polizèy - Amr.
Nachstehende Verordnung wird erneuert:
. ~ Bekanntmachung.
Nachdem von mehreren hiesig verburgerten Handelsleuten darüber vielfältige Beschwerde» »orgebracht worden, daß von Fremden, weiche .auswärtige LandeS-Prcduclen, z. B Schmalz- butter, Zwetschen, Kastanien, Feigen, Anies rc. und insbesondere Citronen, zwischen den Messen zum Verkauf anhero brächten, selbige gegen die dahier b-stehende Verordnung:
Dergleichen Landespreducte zum dreitägigen Verkauf in der Stadtwaage auszustellen, nach Verfiuß dieser Zeit aber den etwaigen Uederrest davon, falls sie solchen nicht wieder von hier ganz wegzubringen gedachten, an hiesige Handelsleute oder denen der Verkauf solcher Produkte gestattet, in Commission zu geben,
in die von ihnen gemietheten Priväthäuser einstellten, das'Aerarium in Rücksicht der Nieder« sagt schmälerten, und einen in hiesiger Stadt ihnen keineswegs gebührenden Handel damit trieben, und daher um desfallsige obrigkeitliche Remedur und Handhabung bei ihrer bürgerlichen Nahrung geziemend nachgesucht haben; so wird ven unterzogenen Amts wegen hierdurch gemessenst und bei einer auf dtn ContraventionSfaA gesetzten Geldstrafe von 100 Rthlr. ver- âet, daß
a) der bestehenden Ordnung gemäß aU# dergleichen kandes-Produrte, welche zwischen de» M«ss«n von Fremden zum Verkauf anher» gebracht werden, nirgends w» anders alS m