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Jnttlligesz-Blatt

dee freyen Stadt F r a K k f v r t.

(Lrpeditisns. Comtoir auf dem kleinen Hirschgraden Lit. F. No. 77.) ^x*#^

Nd. roo. FrcyzaZ/ den 3o November 1821. . M M\

Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden, ---—

Da seit einiger Zeit häufige.Klagen darüber vorgekommen sind, daß die bestehende Markt- ordnung bey dem Verkauf teS BrodS nicht eingehalten werte, so wird andurch aus der Ver­ordnung vom 5. Januar f^-O wiederholt bekannt gemacht, daß

1) kein Dorfbäcker, bey Strafe der Confiscation, Brod allhier hausiren tragen oder bey Bürgern rum feilen Verkauf niedersetzen darf, bcy fünf Gulden Strafe.

2) daß die Dorfbäcker ihr Brod auf den datu verordneten Pratzen, Vormittags bis 12 Uhr, an den Markttagen aber bis Nachmittags 3 Uhr öffentlich verkaufen dürfen.

3) daß die ausländische fremde Bäcker nur allein an den öffentlichen Markttagen, mit ihrem Brod hereinkommen, und solches an den ihnen angewiesenen Orten, Vormittags bis 12 Uhr allhier zu verkaufen Erlaubniß haben.

Die Markcmèister und daü Polizrypersoaal sind angewiesen, auf den Vollzug dieser Verordnung t zu wachen. Frankfurt den 20. November 1821.

Jüngeres Bürgermeister - Amt.,

Da unterzeichnete Behage mißfällig wahrgenemmen hat, daß seit einiger Zeit bey Ende des Schauspieles viele Personen in dem beschränkten B^ume zwischen dem Schauspielhause und den Ketten vor demselben sich sammeln, welche Personen theils aus dem Schauspielhaufe kommen, theils gar nicht in demselben waren, durch weicht Anhäufung von Menschen denn nicht nur für die aus dem Schauspielhaus« kommenden Personen der freye Durchgang gehemmt, sondern auch bey dem Abfahren der Wagen leicht ein Ung-ück entstehen kann, so sicht dieselbe sich ver­anlaßt, das Publikum zu erinnern , den R mm innerhalb den Ketten vor dem Schausvielhause zum Durchgänge der das Schauspiel Besuchenden zur Verm-idung von Unordnungen und Un- . gläcksfällen frey zu lassen, wobey bemerkt wird, daß bas Pclizey-Perssnale auf die Aufrecht­haltung dieser Vorschrift angewiesen ist. Frankfurt a. M. den 2i. Nov. 1821.

' Polizky ; Amt.

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Neuere Unordnungen, welche bey dem Auf und Abfahren der Wagen an dem Schau- spielhause vorgefallen sind, veranlassen die unterzeichnete Behörde die desfalls bestehenden Verordnungen unter Bezug guf die dieserhalb erlassene Bekanntmachung de 25 Sept 1820, wiederholt in Erinnerung zu bringen, und jede Dienstherrschaft aufs dringendste aufzufordern, aus Achtung gegen das Publikum und zur Vermeiduna von Unglücksfällen ihren Kutschern und sonstigem Dienstgefinde die diescrhalb bestehende Verordnung einzuschärfen. Insbesondere aber werden alle Herrschaften und ihre Dienerschaften erinnert, um das mit so großer Ge­fahr verbundene Zusammenfahren der Kutschen an der Thüre des Schauspielhauses zu ver­meiden , ihre Kutsch:» stets mit dem Namen der abzuholen-en Herrschaft aufzurufeu, wobey denn den Kutschern bey alsbaldiger Arretirung und ernstlicher Bestrafung verboten wird, eher