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ZMlliMz-Blatt

-er freyen Stadt Frankfurt/

(Erpeditions-Coaitsir auf dem kleinen Hirschgraben Ut, F. No. 77.) „^,

Preiß : fl 3 — für's Jahr, fi. 1. 30 kr. für's halbe Jahr Vorausbezahlung. M

ElnrückungSgebühren : 6 Kr. für die ganze, 3 Kr. für die gebrochene Zeile. ^^ ^

9^0 70 Drenstag) den 4. September 1821.

Ve orsnungest d.r Verwaltungs- und Zgsizz- Behörden.

«hie Uebersicht und Kenntniß aller sich hier aufhaltenden Fremden bleibt stets ein «Nntlichrr Gegenstand polizeylicher Sorgfalt. J^mehr die hiesige Messe verdächtig« M-sschen heebcvloâ, die bey dem Zuströmen so eitler Fremden Gelegenheit finden, sich unur mancherley Gestalten ernzuschleichen Eo die Sim-erheit und das Eigenthum xv beeinträchtigen, desto mehr ist ?ö Pflicht eines jeden, jene obrigktitlichc Veifügun» gea genau zu befolgen , welche feie Adhaltang und Entdeckcrug solcher gejährUcher Gau- mründ Betrüger hauptsächlich bezwecken. Die genaue Beobachtung der ftâ vielen Jahren bestehe-chen Vorschrift wegen Aufnahme fremder Personen, Morgen vorzüg­lich dces? heilsame Absicht, sie wird daher zur allgemeinen Kenntniß erneuert / und sonach zu jedermanns Nachachrung verordnet:

1) Jeder Fremde ohn.e Ausnahme, maß am Lage seiner Ankunft, und wenn solche nach 6 Uhr Adendö erfolgt, spätestens am anben-. Morgen, dem unterzeichneten Amte mit Namen, Stand und Wohnung angezergt werden. Die ânfaksisr Verwandtschaft deS Fremden mit dem Quaruergoder, drfreyt auf keinen FaL von dieser Anzeige.

*) Alle Gastwirthe und Fußherberger haben wie bisher, jeden bey ihnen logiren» den Fremden vom Tage seiner Ankunft an, viS zu jenem der Abreise, in die »ore geschriebenen Nachtzettel einzutragen, und solche jeden Abend längstens bis 7 Uhr auf bff Poltzcywache zu liefern. Die etwa nach Einsendung der Nacktzettel noch elntrefftnden Fremden, müssen am folgenden Morgen frühzeitig m einem Nach­trag zur Kenntniß der Polizey gebracht werden.

3) Binnen derselben Zeitfrist muß der Fremde seinen Pas gegen einen Empfangschein auf dem Polizey-Amt Hinterlegers, und eine Aufenthalts Karte qusmilken. Erst am Tage seiner Abreise wird rhm der Paß gege» Rückgabe deS Scheins wieder verabfolgt.

♦) Weder in einem Gast» noch Privatharis darf, wen»! auch obigex Vorschrift ge­mäß, die Anzeige von der Ankunft dcs Fremden geschehen ist, derselbe ohne eine solche Bufesithalts-Karte länger als einen Tag beherbergt werden, weshalb der Wirth verbunden ist, nicht nur die bey ihm lsgirenden Fremden bey ihrer Aru» kunft von d'.eser polrzeyljchen Vorschrift alsbald in Keiintniß zu seyen , sondern

_. sich auch deren Auftnrdatts-Larte vorzeigen zu lassen.

Nichterfüllung dieser Verordnung in einem oder dem andern Punkte, wird mit

®W Geldbuße'von s Athlrn. ohne alle Nachsicht geahndet.

Erntuert Frankfurt ^en S3. Ai-gast 1821,

Pslizey, Anst.