Juttlltgesz-Blatt
d e r freyen Stadt Frankfurt.'
(ErpeditionS-Comtoir auf dem kleinen Hirschgräben Lit. F. No."77.) ....
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No. 71 Ltenftag, den aö. August 1821.
Vecorvnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden. ^&Ä
Die Uebersicht und Kenntniß aller sich hier aufhaltenden Fremden bleibt stets dn wesentlicher Gegenstand polrzerütcher Sorgfalt. Jemehr die hiesige Messe verdächtigt Menschen Herbeylockk, die bey dem Zuströmen so vieler Fremden Gelegenheit finden, sich unter mancherley Gestalten einzuschleichen und die Sicherheit und das Eigenthum tu beeinträchtigen, desto mehr ist es Pflicht eines jeden, jene obrigkeitliche Verfügun- ges genau zu befolgen, welche die Abhaltung und Entdeckung solcher gefährlicher Gauner und Betrüger hauptsächlich bezwecken. Die genaue Beobachtung der seit vielen-" Jahren bestehenden Vorschrift wegen Aufnahme fremder Personen, befördert vorzüglich diese heilsame Absicht, sie wird daher zur allgemeinen Kenntniß erneuert, und sonach zu jedermanns Nachachtung verordnet:
i) Zeder Fremde ohne Ausnahme, muß am Tage seiner Ankunst, und wenn solch« nach 6 Uhr Abends erfolgt, spätestens am andern Morgen, dem unterzeichneten Amte mit Namen, Stand und Wohnung angezeigt werden. Die allenfallsig-
• Verwandtschaft des Fremden mit dem Quartlergrber, -efreyt auf keinen Fall von dieser Anzeige.
*) Alle Gastwirthe und Fußherberger haben wie bisher, jeden bey ihnen logiren« den Fremden vom Tage seiner Ankunft an, bis zu jenem der Abreise, in die vor- -rschriebenen Nachtzettel einzutragen, und solche jeden Abend längstens bis 7 Uhr aus die Polizeywache zu liefern. Die etwa nach Einsendung der Nachtzettel noch eintreffenden Fremden, müssen am folgenden Morgen frühzeitig in einem Nachtrag zur Kenntniß der Polizey gebracht werden.
3) Binnen derselben Zeitfrist muß der Fremde seinen Paß gegen einen Empfangschein auf dem Polizey-Amt hinterlegen, und eine Aufenthalts-Karte auswirken. Erst am Tage^ seiner Abreise wird ihm der Paß gegen Rückgabe deS Scheins wieder
4) Weder in einem Gast- noch PrivathauS darf, wenn auch obiger Vorschrift gemäß, die Anzeige von der Ankunft des Fremden geschehen ist, derselbe ohne emr solche Aufenthalts-Karte langer als einen Tag beherbergt werden, weshalb der Wirth verbunden ist, nicht nur die bey ihm logirenden Fremden bey ihrer Ankunft von dieser polizeilichen Vorschrift alsbald in Kenntniß zu setzen, sondern sich auch deren Aufenthalts-Karte vorzeigen zu lassen.
Die Nichterfüllung dieser Verordnung in einem oder dem andern Punkte, wird «ft tiner Geldbuse von s Rthlrn. ohne alle Nachsicht geahndet.
Erneuert Frankfurt den 23. August 1821.
P-lizey, Amt.