Intelligenz-Blatt der freyen Stadt Frankfurt.
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(Expedition--Comtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. No. 77.) ,»••«”*
No. 67. Dienstag, den 14. August 1821.
Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.
Von den dahier verburgerten Seif- und Lichtermachern ist die beschwerende Anzeige ge- *••••«*• schehen, dafi daWr viele, mitunter zum Handel gar nicht berechtigte Personen, zwischen den Messen, Seife und Lichter in hiesiger Stadt Hausiren tragen. Da nun bteseö nicht erlaubt werden kann, so wird das Hausiren mit Seife und Lichter zwischen den Messen bey Consisc«- tion der Waare, andurch verboten. Frankfurt den 8. August 1821.
Jüngeres Bürgermeister-Amt.
Laternen - Restanten.
Da das Laternengeid alle Jahr nach der ergangenen Verordnung zum Voraus zu ent« richten ist: so werden diejenige, die damit bis den 30. Juny 1821 noch rückständig sind, hierdurch erinnert, solches in Zeit von 14 Tagen zu bezahlen. Frankfurt den 3. August 1821.
Bau ' Laternen - Amt.
Gerichtliche Bekanntmachungen.
Alle diejenige, welche an den hiesigen Handelsmann Joseph Lehmann Wetterhahn, jetzt seine Faüitmasse, irgend etwas schuldig sind, werden hierdurch angewiesen, die Zahlung an Niemand anders als an die bestellten Curatoren, Herrn Dr. Ohlenschlager und Handelsmann Jacob de Giergi, bey Vermeidung doppelter Zahlung, zu leisten. Frankfurt den 9. July 1821.
Stadt # Gericht.
______________________ Hartmann, Gocr.__
Alle diejenige^ welche an die Verlaffensckaft des verstorbenen Kutschers Michael Halt auS Kirchhausen im Königreich Würtemberg rechtliche Ansprüche zu haben vermeynen, werden hiermit aufgefordert, solche binn e n drey Wochen bey unterzogener Behörde so gewiß geltend zu machen, als, nach Ablauf dieses Termins gedachte Verlassenschaft an die Auswärtigen Erben verabfolgt werden wird. Frankfurt den 3. August 1821.
„__ _______________ Stadt > Amt._________
Alle diejenige, welche aus irgend einem RechtSgrunde an den Nachlaß der verstorbenen ^unftmaqb , Mariane Olivier, aus Mannheim, Ansprüche zu haben vermeynen, werden hiermit aufgefordert, solche binnen drey Wochen bey unterzeichneter Behörde, unter Androhung der ansonstöhne weiters erfolgenden Ausschließung von der Masse, unfehlbar an- ' iubringen. FrankstM, best 3tett August iS«.
Stadt - Amt.