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ht freyen Stadt Frankfurt.

( Expeditions -Comtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit.sF. No. 77.) „••••••'

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Preiß : fl. Z — für's Jahr, fl. 1. 30 kr. für'S halbe Jahr Vorausbezahlung. M

Einrückungsgebühren : 6 Kr. für die ganze, 3 Kr. für die gebrochene Zeile. ■'■ 11 ............. " " ' ------------- I . ....... ......———......... A

No. 64. Kreytag, den 3. August 1821.

Verordnungen dee Verwaltungs- und Justiz-Behörden.

Sämtliche Wein-Consumtions-Accispflichtige der 14 Stadtquartiere werden hiermit auf- gefordert, nunmehro in den gewöhnlichen Vor- und Nachmittagsstunden, während welcher das Renrenamt geöffnet ist, ihre Schuldigkeit durch Bezahlung zu erfüllen und diejenigen, wel­che ihre Erklärungen noch nickt eingereicht haben, werden nachdrucksamst ermahnet, deren Ein­reichung ungesäumt zu bewerkstelligen.

Alle und jede, welche auf irgend «ine Werse in Ansehung solcher Veraccisung das ihnen Obliegende nicht pünktlich erfüllen, haben ihnen unangenehme, auch für sie mit Kosten ver­bundene amtliche Verfügungen zu gewärtigen; welches, zum lleberfluß, damit ein Jeder sich solchem, durch Leistung seiner Schuldigkeit entziehen möge, andurch warnend zur öffentliche« Kunde gebracht wird, mit dem Beyfügen, daß diejenigen, welche etwa kein Exemplar der zum Ausfüllen gedruckten und auSgegebenen Deklarationsscheine besitzen, solches auf dem un­terfertigten Amte abholen zu lassen haben. Frankfurt den 1. August 1821.

Renten , Amt.

Alle hiesige Tabaks-Fabrikanten, Handelsleute und Krämer, welche fabricirten, zur Konsumtion bestimmten Rauch- und Schnupftabak en detail verkaufen, haben nunmehro ihre Declarationen über ihren Verkauf vom 1. August 1820 bis 1. August 1821 einzurei- chen, und den tarifmäßigen Consumtions AcciS davon zu entrichten. Frankfurt den 1. August 1821.

Renten - Amt.

Ein Papier, worin Geld befindlich, ist gefunden worden. Der sich dazu legitimirend« Eigenthümer kann solches bey unterzeichneter Behörde empfangen. Frankfurt a/M. den 27. July 1821.

Polizev - Amt.

Gerichtliche Bekanntmachungen.

E d i c t a l l a d u n g.

Nachdem der hiesige Bürgerssohn Johann Wilhelm Bein sich vor langer Zeit von hier entfernt hat, und man seitdem von dessen Leben oder Tod nichts hat in Erfahrung bringen können;

so wird derselbe oder dessen allenfaM« Leibeserben nicht nur, sondern auch alle und jede,