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ZNkelligevz-Blakl

Itr freyen S t ad t Frankfurt.

(Hppe-itionS-Comtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. No. 77»)

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Preiß : fi. 3 — für'ö I^hr , fl. 1. 30 Er. für's halbe Aahr Vorausbezahlung. t

Einrückungsgebühren : 6 Kr. für die ganze, 3 Kr. für die gebrochene Zeile. r^ä

No. 46 Freyrag, den 1. Iuny 1821.

Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden»

Haus r Versteigerung.

Samstag den 2. Iuny d. I. Nachn-ma-^s 3 Uhr, solldas in der Stelzen« Me gelegene, mit Vit B Nö. 229 bezeichnete und bisher von dem Kutscher Kranzlein gewohnte Haus auf unterzeicbnct-m Amte öffentüch an den Meistbreten- ^n versteigert werden. Die Bedingnisse können täglich auf dem Amtszimmer iw chemâsen Dominikanerkloster ein gesehen werden.

Frankfurt den 23. May 182L

W' _____________________ -. Stadt * Kämmerey.__________

Durch die Bekanntmachung vom 1. i M. wurden d e Inhaber der Obligationen des An »he^s vom 20. Iuny 181. ^ aufzefordert, die dazu gehörigen neuen Z-nscouponS b s zum 19 May a "Horen zu lassen; da demohngeachtet rroch sehr viele damit zurück sind, und wahre"d der Zahlung der in den nächsten Monat faürnden Zinsen die Aus­gade vor Co pons nicht Glatt Haden kann, so steht man sich veranlaßt, die Higentdü- wer solcher Obligationen wiederholt aufzufordern, die gedachten Coupons längstens biS zum 9. Iuny abholen zu lassen, mit dem Bemerken, daß die sich etwa später darum meldenden auf die nächsten Monate damit werden verwiesen wrxden.

Frankfurt den 28. May 1821.

_ ____________________Gckuldentilgungs r Commission. ____

. Unterzogenes Amt hat die unangenehme Stfuhrung gemacht, daß bestehender «ervrdnung zuwider, fremde Güter, wenn sie hier Fuhrleuten verladen werden, nicht 6uf der dafür bestimmten Heu- und Küterwaage, sondern auf Privatwagen gewo- ken und dadurch die Hinkünfte besagter Heu und Güterwaage sträflicher Weise ge­schmälert werden.

Alle diejenigen, welche solches angeht, werden demnach auf bessere Beobachtung desfallsigen älteren Verordnungen, und besonders der neuesten vom Sten April tvor angewiesen und Jedermann verwarnt, sich deS Wikgens besagter fremder Küter aufPrioatwasgtn, «S sey sowohl gegen Bezahlung als unentgeldlich, um so gewisser èanzljch zu enthalten, als man erubt wird entstehen können, jede Dawiderhandluna «rt namhafter ^rase jt» belegen. Frankfurt am 23. May 1821.

Stecheney, Amt-