Einzelbild herunterladen
 

Lsttlltgt»z-Blatt

der freye n Stadt F r a n k f u r t.

(Expedition^ - Csmtslr auf dem kleinen Hirschgraben lil f. ir. 77.) /^

K^W G ) ~ fül's Sahr , p. 1 30 fr. für '^ halbe Jchr 3«^^ ^ â Elnruckungsgebuhren : 6 Kr. für b.e ganze, z Kr. für die gebrochene Zeile. -L W

No. 72. Freytag/ de« »"Septsk-Ser d

Versrdnungen der Verwaltungs und Justiz-Behörde».

und Kenntniß aller sich hier aufhaltenden Fremden bleibt stets ein

stand poUzeylicker Sorgfalt. Jemehr d:r hiesige Messe veracht,g« Ncken derdeyiockt, ^ bey dem Zuströmen so vieler Fremden Gelegenheit finden, ! SEI üin ckerlen Gestalten cinzuschlerchen und dre Siwerhett und das klgenchl:« ??^7nr^t â ist U Pfi'.chr eines jeden, jene odnskeitliche Verfügun» C'a^rn I befolgen , welche dre Abhaltung und Enr-cckmia solcher gefährlicher Gau- d ^tn'rae/'bauptsLchlich bezwecken. Die genaue Beobachtung der seit vielen ^ren bestehende. Vorschrift wegen Aufnahme fremder Personen, befördert vorzug- brft heilsame Absicht / sie wird daher zur allgemeinen Senntmg «neuert, und kstach ur jedermanns Nachachtung verordnet:

Hâer Fremde ohne Ausnahme, muss am Tage seiner Ankunft, und wenn solche n'.ch 6 Uhr Abends erfolgt, spätestens am andern Morgen, -cm unterzeichneten Amte mit Namen, Grand und Wohnung angezeigr werden. Die aUen^Oftgt Derwandifthaft deS Fremden mit dem Quarlicrgeber, befrept auf keinen Zall »ea d'tser Anzeige.

1) Me KastwkW und Fvßhcrderger ^rbcn wie bisher, jeden bey ihnen regiren» den Fremden vom Tage, seiner Ankunft an , bis zu jenem der Abreift, in die *or<= aeschritb-nen Nachtzertel einzn tragen, und solche jeden Abend längsici.S-b s 7 Uhr »ufdft Poltzeywache zu liefern. Die etwa nach Emftndi-na der Nachtzettr! ncch eintreffenden Fremden, miissrn am folgenden Morgen ftühzeitig in einem Nach­trag zur" Kenntniß der Poltzen gebracht werden.

r) Brauen derselben Zeitfnst muß der Fremde seinen Paß gegen einen Cmp^sngschein auf dem Polizry-Amt hinterlegen, und eine Äufentbalts-Karteausrrirken. Erst am Tage seiner Abreise wird ihm der Paß gegen Rückgabe des Scheins wieder verabsolgt.

4) Weder in einem Gast^ noch Prlvr.thans darf, wenn auch obiger Vorschrift ge­mäß, dte Anzerge von der Ankunft des Fremden geschchen ist, derselbe ebne etne solche Aufenthalts-Karte langer a's einen Tag beherbergt werden, weshalb der Wirch verbunden ist, nicht nur d'e bey ihm l-girenken Fremden bey ihrer An­kunft ron dieser poUjeyllcken Dorschrift alsbald in Kenntruß zu setzen, sondern sich auch deren BiifentLales-Karte vorzeigen zu lassen.

Die Nichterfüllung biefer Verordnung in einem oder dem andern Punkte, wird mit einer S-eldbuse von 5 Rthlcn. ohne alle Nachsicht geahndet.

Erneuert Frankfurt den 24. August t820.

PsUzey e Amt.