Lsttlltgt»z-Blatt
der freye n Stadt F r a n k f u r t.
(Expedition^ - Csmtslr auf dem kleinen Hirschgraben lil f. ir. 77.) /^
K^W G ) ~ fül's Sahr , p. 1 30 fr. für '^ halbe Jchr 3«^^ ^ â Elnruckungsgebuhren : 6 Kr. für b.e ganze, z Kr. für die gebrochene Zeile. -L W
No. 72. Freytag/ de« »"Septsk-Ser d
Versrdnungen der Verwaltungs und Justiz-Behörde».
und Kenntniß aller sich hier aufhaltenden Fremden bleibt stets ein
stand poUzeylicker Sorgfalt. Jemehr d:r hiesige Messe veracht,g« Ncken derdeyiockt, ^ bey dem Zuströmen so vieler Fremden Gelegenheit finden, ! SEI üin ckerlen Gestalten cinzuschlerchen und dre Siwerhett und das klgenchl:« ??^7nr^t â ist U Pfi'.chr eines jeden, jene odnskeitliche Verfügun» C'a^rn I befolgen , welche dre Abhaltung und Enr-cckmia solcher gefährlicher Gau- d ^tn'rae/'bauptsLchlich bezwecken. Die genaue Beobachtung der seit vielen ^ren bestehende. Vorschrift wegen Aufnahme fremder Personen, befördert vorzug- brft heilsame Absicht / sie wird daher zur allgemeinen Senntmg «neuert, und kstach ur jedermanns Nachachtung verordnet:
Hâer Fremde ohne Ausnahme, muss am Tage seiner Ankunft, und wenn solche n'.ch 6 Uhr Abends erfolgt, spätestens am andern Morgen, -cm unterzeichneten Amte mit Namen, Grand und Wohnung angezeigr werden. Die aUen^Oftgt Derwandifthaft deS Fremden mit dem Quarlicrgeber, befrept auf keinen Zall »ea d'tser Anzeige.
1) Me KastwkW und Fvßhcrderger ^rbcn wie bisher, jeden bey ihnen regiren» den Fremden vom Tage, seiner Ankunft an , bis zu jenem der Abreift, in die *or<= aeschritb-nen Nachtzertel einzn tragen, und solche jeden Abend längsici.S-b s 7 Uhr »ufdft Poltzeywache zu liefern. Die etwa nach Emftndi-na der Nachtzettr! ncch eintreffenden Fremden, miissrn am folgenden Morgen ftühzeitig in einem Nachtrag zur" Kenntniß der Poltzen gebracht werden.
r) Brauen derselben Zeitfnst muß der Fremde seinen Paß gegen einen Cmp^sngschein auf dem Polizry-Amt hinterlegen, und eine Äufentbalts-Karteausrrirken. Erst am Tage seiner Abreise wird ihm der Paß gegen Rückgabe des Scheins wieder verabsolgt.
4) Weder in einem Gast^ noch Prlvr.thans darf, wenn auch obiger Vorschrift gemäß, dte Anzerge von der Ankunft des Fremden geschchen ist, derselbe ebne etne solche Aufenthalts-Karte langer a's einen Tag beherbergt werden, weshalb der Wirch verbunden ist, nicht nur d'e bey ihm l-girenken Fremden bey ihrer Ankunft ron dieser poUjeyllcken Dorschrift alsbald in Kenntruß zu setzen, sondern sich auch deren BiifentLales-Karte vorzeigen zu lassen.
Die Nichterfüllung biefer Verordnung in einem oder dem andern Punkte, wird mit einer S-eldbuse von 5 Rthlcn. ohne alle Nachsicht geahndet.
Erneuert Frankfurt den 24. August t820.
PsUzey e Amt.