Inttlltgeaz-Dlakt
(ErveLltionS -Ccmtsir auf de» Keinen Hirfchgraben Liu F. N°. 77.)
Ns 70. Freyrag/ den 25. August 1820.
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Versrdnungrn Per Verwaltungs- und Justiz - Behörden. \
Pferdekaufhändel und M a ck 1 e r e p.
Nachdem rS zur amtlichen Kenntniß gekommen, daß häufig nicht allein von ju« hischen Roßkämmen , sondern auch sogar von hiesigen Wirthen und andern Personen, tvetdie fut> m t P'eide-Händeln und deren Vermackelung abgeden, die von ihnen ge» schlossen werdende Pferdehändel, dem Roß. oll Unterkaufer entweder gar nicht oder nm von einem der contrahirenden Theile anaezergt werden, auch die Kaufsumwe nicht getreulich angegeben zu werden pflege, diesem Unfuge aber nicht länger nachgesehen we den kann; so wird nach Massgabe der bereits desfalls von Einem Hochedlen ssiath unterm 50. August 17-8 und Id. März 1785 in offenen Druck erlassenen verehrlichen Edieren, allen Wirthen, Gastgebern, Burgern, Beysassen und Einwohnern, deson- ders den christliche und jüsifayen Roßkämmen allhier und zu Sachsenhausen, auch denen Kutschern, Stall und Pferdeknechten, hiermit errrstttch aufellegt und ai besohlen, sich nicht allein aller heimlichen Pfcrdchändel zu enkhilten, sondern auch wenn sie mit Jonrand einen Pferdehandet geschlossen, denselben sobald und binnen den i ochsten 24 Stunden, und zwar Käufer und Verkäuler gemein fd.a*ili$ dem gkscdwornen U rterkaufer von selbst anzngen, mit getreuer Angabe der KaufsUMme, wldrige» f»llS es für eine u»ziemltchr Hmrergehung geachret und selbige mit K Rthlr betraft wer-- den sollen, wooey'.m Falle dergleichen durch einen fremden Pferd« mackler gesidiehe ,
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._____ Rechrnty , Amt.________
Nachdem die Anzeige anhero geschchen, daß veèschtedene hiesige Hand lsleute uni sonstige Verb urgerte Personen, welche Waaren und andere waagbare Gegenstände ver- rauftn, der bestchenden Verordnung, die daS Abziehen der Gewichte vier Wochen vor Eintritt einer jedesmaligen hiesigen Messe verschreibt , nicht nachgekommen stnd, als werden alle und jede, welche dieseS betrifft, anmit amgefo-Lert, ihre Gewichte a ebald von dem dazu beauftragten hiesigen Münzmeister obztthen zu lassen, «idrig-nfallö sie sich die im EntstehungsfaS eintreiende gesetzliche Strafe Mzuschreiben haben.
Arankfurt am iS, August 1820.
Rechner ; Amt.
Gerichtlich e B e k a n n tmochunge tu
Nachdem die nachgelassene Wittib des verstorbenen Schneidermeisters Gottfried x ö Fröschlen, Johanna Maria, geb. Riespel, mit einem Güteradtrettungs- ^wch d-hjxx emgekommen; s» werden alle diejenige, welche an dieselbe Ansprüche