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der frey e n Stadt F r a K k s u r t.
(HMvitLsns -CemLoir auf dem kleinen HirsLgraörn Lit. F. No. 77.) â â __ ___—----------------——._««», /'i®s â^'
Do. W Drenftag/ dm 28. März 1820.
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VèrsrvyÄNgen drr Verwaltungs- und Justiz -Behörden.
Den besehenden Verordnungen nach, sollen 1) Niederlagen von fremden Schuh-- macherwaaren, welche von Ir-emden a if hiesige MEen gebracht und in denselben nicht verkauft werden, nach geendigter Messe wieder ein^epackt und von hier wtggebxacht werden, bey Strafe der Confiscation; 2) hiesige Burger und Einwohner dergleichen Waaren, es seye nun gegen einen Bestandzins oder nicht, weder in iß re Häuser noch Gr wölbe verwahtlich aufnehmen, noch weniger solche in Commission übernehmen und »ersaufen , bey Vermeidung einer Geldstrafe von 5o Rthlr.
Dlkses wird mit dem ferneren Zusatze erneuert bekannt gemacht, daß allen denfeni- gen, welche mit fremden Cchuhmacherwaaren die bevorstehende hiesige Messe beziehen, unterlagt seye, diese Waaren vor Mittwoch den 29. März weder auszupacken noch zu verkamen, und zwar bey so .ft zu gewärtigender nachdrücklichen Strafe, wovon dem Denuncianten das Drittheil gereicht werden solle. Frankfurt den 17. März 1820.
Stadt; Lanzley.
—_______— ... Der Canzley * Rath Dr. Mil tenb erg.
»»tk^.^J’ r ^cWchWempel-Ordnmig derjenige, welcher ein der Wechselstem- stVmnpt/^^ Effekt indossirt, accepmt, bezahlt oder acquittirt, bevor es ge- u T’* st'"faßliche Strafe von fünf vom Hundert dcö gangen Wechselbe- «enetuiwÄ^^/^ EntschulMWg vor dieser gesetzlich ausgesprochenen Strafe im hier turâr-a^ti^E^^""' f° si-hr man sich veranlaßt, besonders den fremden sich die ^™a,I.^^ ^ Handels stand hierauf aufmerksam zu machen und demselben zur »erm? ?^ in der Wechselstcmpe! Ordnung enthaltenen Vorschriften,
Nichtbeachtung für ihn entstehenden unausbleiblichen
Nachtheils, nachdrücklichst anzuempfehlen. Frankfurt den 22. März 1820, --, -— _________________________Recheney - Amt. _________ 1) ps istVrt^ Messe veranlaßt folgende Bekanntmachung^ ~ ui v-rsond-»' vo hin, verboten, ge-oder ungemünztes Gold oder Silber von hrer 2) Zwifch n d .' E°bn^ P/sie, welche auf dem Bestö-teramt nachzusuchen sind. drneü !^in " ^^"Kopf- oder den sogenannten^.. Soder6Krkuzerstuckenund Ct5 n"i inr^.^'^-ücken sollen, zufolae A°. 1765 errichteten VerernS der fünf derselbe/', A^^ schädlicher Vervielfältigung derer Schiedsorten,ckrine weitere Kreurer f^/ und es stnd deshalb namentlich alle Groschen- oder Drey-
1 amt Lp hi- andere dergleichen besondere kandmunzen, durch ein R echen ey-
' Verbot ni.^^^ vom 16. ^v. 1767 , gänzlich verboten worden, welches
' ^och bestehet.