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Sonnabend, den 3. Oktober

1885.

Die .Fuldaer Zeitung" erscheint täglich. Sonn- und Feiertage ausgenommen. Biwteli-chrlrcher Abonnementspreis« ohne drmz-rlohn und Bsi-llg-ld. IM. P S- belletristischen Wochenbeilage .Sterne und Blume«' m Fulda 1 SH. 70 Pig., auswärts 1 Mk. 75 Pfg.

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bahnzug überfahrene Arbeiter erhält also nur dann keine Entschädigung, wenn nachgewiesen wird, daß er sich absichtlich, um sich zu tobten, dem Zuge in den Weg gestellt hat; wohl aber erhält er sie, wenn er bei der Arbeit an den Geleisen auf das Herannahen des Zuges nicht geachtet hat und in Folge solcher Unachtsamkeit zu Schaden gekommen ist. Die Entschädigung hat nicht der Arbeitgeber zu zahlen, bei welchem der Verletzte beschäftigt ist. Zum Zwecke der Unfallversicherung sind nämlich alle Betriebsunternehmer eines zusammengehörigen Gewerbes für das ganze Reich oder für einzelne Theile desselben zu großen Genossenschaften vereinigt, diese haben gemeinschaftlich die Ent­schädigungen zu tragen und gegen diese haben die Arbeiter ihre Rechte geltend zu machen Bei jedem nicht ganz unerheblichen Unfälle findet nun zunächst eine vom Betriebsunternehmer selbst zu veranlafiende polizeiliche Untersuchung statt, zu welcher auch Ver- tretet der Krankenkasse des Verletzten und sonstige Betheiligte zugezogen werden. Sodann hat der Vorstand der Berufsgenoffenschaft die Entschädigung festzusetzen. Als Berufungs-Instanz gegen die Ent­scheidungen desselben ist ein aus Vertretern der Berufsgenossenschaften der Arbeiter und einem Un- parteiischen bestehendes Schiedsgericht vorgesehen und als höchste Berufungs-Instanz das Reichsver­sicherungsamt in Berlin.

* Die Reichs-Unfallversicherung

trat am 1. b. M. auf Grund des Unfallversiche­rungs-Gesetzes vom 6. Juni 1884 in Kraft. Das Gesetz bezieht sich nur auf gewerbliche Arbeiter und auch nur auf einen Theil derselben, nämlich auf die in Bergwerken, Salinen, Aufoereitungs-Anstal- ten, Steinbrüchen, Gruben, Werften und Bauhöfen, in Fabriken und Hüttenwerken und bei Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer­und Brunnenarbeiten, sowie im Schornsteinfeger- Gewerbe beschäftigten Arbeiter. Außerdem fallen unter das Gesetz nach alle Betriebe, in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke zur Anwendung kommen. Als Fabriken gelten diejenigen Betriebe, in welchen mindestens 10 Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden. Das Kleingewerbe ist also ebenso wie Land- und Forstwirthschaft noch ausgeschlossen. Auch ein Theil des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfallversicherung vom 28. Mai d. I. trat am 1. Oktober in Kraft, nämlich die Ausdehnung auf den Betrieb der Posten, Telegraphen- und Eisen­bahnverwaltungen, einschließlich der Bahnen unter­geordneter Bedeutung und der Straßenbahnen, dann der Betriebe der Marine- und Heeresverwaltung. Damit ist auch die Einführung der Krankenversiche­rung für die Post- und Telegraphenbeamten ver­bunden, welche bei den Eisenbahnen und bei der Marine- und Heeresverwaltung großentheils schon durchgeführt ist. Für die übrigen Gewerbe, auf welche die Unfallversicherung außerdem noch durch das Gesetz vom 28. Mai d. I. ausgedehnt ist, nämlich für die Baggerei, das Fuhrwerk, die Bin­nenschifffahrt, Flößerei, den Prahm- und Fährbe­trieb, das Schiffsziehen, die Spedition, den Spei­cher- und Kellereibetrieb und auf das Geschäft der Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Bracker, Wäger, Messer, Schauer und Stauer ist die Organisation der Berufsgenossenschaften noch nicht vollendet und muß daher die Einführung noch ausgesetzt bleiben. Auf alle im Reichs-, Staats- oder Gemeindedienst etatsmäßig angestellten Beamten findet die Unfall­versicherung keine Anwendung; sie bleiben nach wie vor lediglich auf ihre Pension angewiesen, insoweit nicht das Haftpflichtgesetz von 1871 auf sie An­wendung findet.

Das Unfallversicherungsgesetz hat mit der großen Mehrzahl der Unfälle wenig zu thun. Unfälle

TT- Auf geheimnisivollen Wegen.

Roman von I. Hohellfeld.

„Warum hattest Du heute Abend düstere, trübe Gedanken?" fragte der Graf gespannt nach einer kurzen Pause feierlicher Stille. „Ist irgend etwas vorgefallen im Palais Chatrois? Vermuthet dort irgend Jemand unser Geheimniß?"

„Rein, nein! Mein Vater sprach heute Abend davon, daß er mich verheirathet sehen möchte, bevor er stürbe. Er spricht immer davon, daß er Enkelkinder auf den Knieen schaukeln möchte, bevor er in jene andere Welt hinübergehe. Wenn er die Wahrheit ahnte! Ich sehnte mich darnach, ihm unser Geheimniß anzuvertrauen, aber ich mußte schweigen! Er ist ein guter Vater, aber er besitzt einen eisernen Willen, der unerschütterlich ist, wenn er etwas für unrecht hält. Ein solches Bekenntniß würde dich vernichten. So lange jener Mann, auf dessen Gnade nicht zu hoffen ist, lebt, muß Deine Existenz ein Geheimniß bleiben."

„Du meinst den Marquis de Vignp?"

„Ja, Theuerster! Der alte Marquis ist un­erbittlich femdselig gegen Dich gestnnt! So lange er noch lebt, darf Niemand ahnen, daß Armand

geringfügiger Art, deren Folgen in vier Wochen überwunden werden, fallen dem Krankenkassen­gesetz ganz allein zur Last. Unfälle, die in drei­zehn Wochen geheilt werden, kommen von der fünften Woche an zu einem Sechstheil des Arbeits- verdienstes auf das Konto der Unfallversicherung, zu drei Sechstheilen auf das der Krankenver­sicherung. Von der fünften Woche an steigt nämlich das Krankengeld von drei Sechstheilen des Arbeits­verdienstes auf vier Sechstheile. Die Krankenver­sicherung trägt also ihre Last weiter fort bis zum Ende der dreizehnten Woche, während die Unfall­versicherung von der fünften bis zur dreizehnten Woche nur sehr mäßig he:angezogen wird. Erst von der vierzehnten Woche an wird die Krankenkasse entlastet, tritt die Unfalls­kasse ganz in Funktion. Schon um diese Grenze verschieben zu können zu Gunsten der gegen- wäriig überlasteten Krankenkassen, wäre das Pros- periren des Unfallversicherungsgesetzes wünschens- werth. Von der vierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalls an übernimmt die Unfallversicherung die Kosten des Heilverfahrens und für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit eine Rente, welche bei völliger Erwerbsunfähigkeit 2/3 des Arbeitsver­dienstes beträgt, bei theilweiser entsprechend er­mäßigt wird. Im Todesfälle wird an Beerdigungs­kosten der 20fache Betrag des täglichen Arbeits­verdienstes des Getödteten, mindestens aber 30 Mk. gewährt. Die hinterlassene W ttwe enhält eine Rente von 15. Proz. — also etwa den siebenten Theil, genau 3/20 — des Arbeitsverdienstes; für die Wittwe und alle Kinder zusammen soll bte Rente aber nicht mehr als 60 Proz. (= s/5) be­tragen. Eltern und Großeltern, welche von den Getödteten unterhalten sind, bekommen ebenfalls 20 Proz., den fünften Theil seines Arbeitsverdienstes. Bis zum Ende der dreizehnten Woche haben also die Krankenkassen nach dem Krankenversicherungs­gesetz die Heilung zu besorgen und das vorge­schriebene Krankengeld zu gewähren. Von der fünften Woche an wird aber das letztere auf Kosten der Unfallversicherung soweit erhöht, daß es statt der Hälfte zwei Drittel des Arbeitsverdienstes be- trägt. Diese Entschädigungen werden nur dann nicht gewährt, wenn der Verletzte seinen Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, also auch dann gewährt, wenn er sich blos Unvorsichtigkeiten hat zu Schulden kommen lassen. Der von einem Eisen­de Vigny nicht tobt ist, sondern unter dem Namen Graf von Alvarez in Frankreich weilt. Der Mar­quis würde sich keine Gewissensbisse daraus machen, Dich noch jetzt in den Kerker bringen zu lassen, wenn er ahnen könnte, daß Du am Leben bist. Er hat Beweise genug in Händen, welche, sollte der Fall eintreten, Dein Verderben besiegeln würden."

„Ich weiß es!" stöhnte der Graf, den man allgemein vor achtzehn Jahren in Brasilien ver­storben glaubte. „Er besitzt gegen mich genug der Beweise über ein Verbrechen, welches niemals meine Hände befleckte! Graf Eugen ist es, dem ich all' diesen Kummer verdanke. Er hat mich von jeher gehaßt, aber er verstand es stets, seine Feind­schaft gegen mich unter scheinbarer Freundschaft zu verberaen. Mein Onkel war stets ungemein geizig. Obgleich ich sein rechtmäßiger Erbe, war ich doch nur auf ein äußerst mäßiges Taschengeld, welches er mir gab, angewiesen. Ich war damals einund­zwanzig Jahre alt, ein frischer, lebensfröhlicher Jüngling. Eugen war nur einige Jahre älter als ich. Er wußte um meine Geldverlegenheiten und unterließ keine Gelegenheit, mich gegen meinen Oheim aufzustacheln, sowie den alten Marquis gegen mich einzunehmen. Eines Abends — wir > waren auf dem Landsitz des Marquis — leitete

Deutsches Reich.

Berlin, 2. Oktober.

* D:e Botschafter - Besprechungen in Konstan­tinopel sollen Dienstag beginnen.

* Es unterliegt keinem Zweifel mehr, daß der Reichstag etwa Mitte November zusammentreten wird. Wenn auch die Zahl und die Bedeutung der Gesetzentwürfe von denen mau bisher weiß, daß sie vorgelegt werden sollen, nicht besonders er­heblich sind, so darf man sich doch auf eine sehr interessante Session gefaßt machen. Außer dem Etat sind mit Bestimmtheit bis jetzt zu erwarten die Ausdehnung der Unfallversicherung auf die land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter und auf die Seeleute, das Postsparkassengesetz und wahr­scheinlich der Nordostseekanal. Damit dürfte es aber nicht abgethan sein. Die Regierung hat sicher noch mehr und darunter wohl manche lieber« raichung in Petto. Man glaubt in parlamen­tarischen Kreisen, daß zu den letzteren auch Steuer­er wieder das Gespräch auf unseren Onkel, wie es öfters schon geschehen war. Er erzählte mir, daß der Marqms einen großen Kasten voll Gold und Banknoten in seinem Pulte stehen habe. Darauf trank er mir tüchtig zu. Es war das erste und auch das einzige Mal, daß ich berauscht wurde. Was in der nächsten Stunde geschah, ist mir ein Räthsel bis auf heute. Plötzlich zu mir kommend, fand ich mich im Zimmer des Marquis, mit wel­chem ich im Handgemenge war. Ich hatte ein Messer in der Hand. Es war ein schrecklicher Augenblick. Ich war wie gelähmt. Ich hörte, wie mein Onkel Verwünschungen und Fluche auf mein Haupt schleuderte. Ich hörte Eugen's Siimrne, als er in's Zimmer stürzte und den Onkel von mir fortriß. Ich hörte das Geschrei der Diener und ihre Rufe des Schreckens und des Erstaunens. Und mit einem Male wurde mir Alles klar! Ich iah die Beutel mit Gold auf der Erde liegen, sah die Wunde an der Schulter meines Onkels, sah den Dolch in meiner Hand! Und, o, mein Gott! Ich wäre ja lieber gestorben, als daß ich auch nur ein Haar auf meines Onkels ehrwür­digem Haupte hätte krümmen sollen."

Des Grafen Stimme zitterte vor Erregung und sein Gesicht verzog sich krampfhaft vor Schmerz.