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JV 90. Mittwoch, den 22. April 1885.

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□ Die Gewissensfreiheit ist in Preußen garantirt.

Das Recht der Kirche beruht auf dem uner­schütterlichen Fundament der ewigen Wahrheit, es beruht auf der göttlichen Sendung, die Menschen zu lehren, es beruht endlich auf Garantien, die Jedem heilig sein sollten und gewöhnlich auch nicht ungestraft einer Verletzung anheimfallen. Wir haben bereits, die wie in jedem modernen Staate so auch in Preußen dem Prinzipe nach anerkannte freie Religionsübung besprochen und erkannt, wie die Gewisiensfreiheit der Katholiken seit Anfang des Kulturkampfes so gründlich verletzt worden. Wir werden nunmehr sehen, wie durch die fort­gesetzten Bedrückungen und Belästigungen der Ka- tholiken gegen Garantieen gesündigt wird, auf die sich die Katholiken auch nach Durchlöcherung der Verfasiung in Preußen noch mit Fug und Recht berufen können.

Zunächst ist im Allgemeinen preußischen Land­rechte der Satz förmlich anerkannt, daß die Rechtssphäre des Staates mit Nichten das ganze Thun und Lassen des Menschen umfaßt. Im Theil II, Tit. 11, welcher von den Rechten und Pflichten der Kirchen und Religionsgesellschaften handelt, bestimmen grundlegend die §§ 1 und 2: „Die Begriffe der Einwohner des Staats von Gott und göttlichen Dingen, der Glaube und der innere Gottesdienst, können kein Gegenstand von Zwangs­gesetzen sein." „Jedem Einwohner im Staate muß eine vollkommene Glaubens- und Ge­wissensfreiheit gestattet werden." Wenn wir aber fragen, wie sich in dieser Beziehung die Lage der Katholiken in den letzten dreizehn Jahren ge­staltete, so ist die Antwort die: daß die Glaubens­und Gewissensfreiheit der Katholiken seit 1872 nicht nur nicht beachtet, sondern in bis dahin un­erhörter Weise verletzt worden ist. Das Prinzip der Parität hat sich bekanntlich im neunzehnten Jahrhundert wie in andern Staaten so auch in Preußen-Deutschland so ganz allmählig Bahn zu brechen gewußt. Es hat sowohl durch den Reichs- Deputations-Hauptbeschluß wie in der Wiener Congreßakte als ein Fundamentalsatz des deutschen Volkes Ausdruck gefunden, welches zumal bei der neuen Entwickelung der Verhältniffe, wo die Kon­zessionen in den ihnen angehörigen Individuen in .mmer neue Mischung mit einander getreten sind,

sich bewährt und gezeigt hat, welche Bedeutung es hat. Es war nämlich bis dahin das Recht der katholischen Kirche in Deutschland, wie es sich der Staatsgewalt gegenüber in neuerer Zeit, besonders durch den westfälischen Frieden und den Reichs­rezeß entwickelt hatte, durch das sogenannte Re­formationsrecht der Landesherren beschränkt. Ver­möge dieses Rechtes durste der protestantische Landesherr seine eigene Konfession überall in seinem Lande ausbreiten und befördern, die katholische Religionsübung dagegen im Allgemeinen und an den einzelnen Orten auf dem durch das Normal­jahr 1624 begründeten Besitzstände niederhalten. Dasselbe galt umgekehrt von den katholischen Landes- Herren ihren katholischen und protestantischen Unter- thanen gegenüber. Dieses Reformationsrecht wurde für die deutschen Territorien durch die Bundes­akte von 1815 und durch die Besitzergreifungs- Patente an die neuerworbenen, meist überwiegend katholischen Landestheile aufgehoben, indem danach überall in Deutschland, beziehungsweise in den gedachten deutschen Territorien der preußischen Monarchie, die beiden christlichen Kon­fessionen fortan auf gleichem Fuße behandelt werden sollen. In den der Krone Preußen zuge­wachsenen, überwiegend katholischen oder konfessionell gemischten außerdeutschen Landestheilen war das gedachte landesherrliche Reformations-Recht theils niemals legal statuirt gewesen, theils sogar nach seinem materiellen Inhalte in den Erwerbungs- Verträgen bestimmt ausgeschlossen worden. Alle Zweifel wurden aber Obwohl für die deutschen Landestheile in neuester Zeit durch die Versaffungs- Urkunde von 1850 beseitigt, welche für den ganzen Umfang der Monarchie die römisch-katholische und die evangelische Konfession als gleichberechtigt an­erkannte. Was war die Folge dieser Verfaffungs- bestimmungen? v. Mallinckrodt gibt hierauf die Antwort in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 10. Januar 1873 wie folgt: „Es trat ein langer Zeitraum vollständigen Friedens ein, Friedens wenigstens in der Tiefe, was die wesentlichen Grundlagen anlangte; hier und da mochte eine kleine Welle den Spiegel kräuseln, irgend ein polizeilicher Versuch von dem Minister v. Westfalen oder dergleichen, aber im großen Ganzen war Frieden. Es war Frieden zwischen den Konfessionen, es war Frieden zwischen dem Staat und den Kirchen. So zog es sich hindurch

durch die fünfziger Jahre, es blieb Frieden wäh­rend der neuen Aera, in der Konfliktszeit hörte man nicht eine Silbe von kirchlichen Streitigkeiten, und wir standen in vollstem kirchlichen Frieden, als das Jahr 1866 eintrat. Das Jahr 1866 änderte zunächst nichts im Mindesten daran. Man machte über die rechtlichen Grundlagen der poli­tischen Entwickelung denken, wie man wollte, dem Ruf des Fürsten zu den Fahnen folgten alle Un- terthanen, alle bewiesen die vollste Hingebung in der Förderung staatlicher Zwecke." Nur gar zu bald legte man an diese magna charta des Reli­gionsfriedens die Hand an. Im Januar 1873 wurden die unglückseligen kirchenpolitischen Gesetz­entwürfe dem Landtage vorgelegt. Es war wahr­haft charakteristisch, daß zwar die Katholiken und Protestanten in die Bande solcher Gesetzgebung ge­schlagen, die Juden und andere Neligionsgesellschaf- ten mit denselben verschont bleiben sollten. Für sie fehlte, wie die „Motive" sich ausdrückten, jedes praktische Bedürfniß und sie sollten daher auch in Zukunft ihre Religionslehrer nach eigenem Ermes­sen vorbilden und anstellen und eine Disziplinar­gewalt über dieselben ohne Einmischung des Staa­tes üben können. Es wurden auf solche Weise die Grundsätze der Verfassungsurkunde geradezu auf den Kopf gestellt, und der Artikel 15, welcher jetzt lautet: „Die evangelische und die römisch-katho­lische Kirche, sowie jede andere Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst­ständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ih-e Kultus-, Unterrichts- uno Wohithängkeitszwccke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds," hätte nach Genehmigung der Gesetzentwürfe eigent­lich so gefaßt werden müssen: „Die Juden, so­wie jede andere Religionsgemeinschaft, mit Aus­nahme der evangelischen und der römisch-katholi­schen Kirche, ordnen und verwalten ihre Angelegen­leiten selbstständig u. s. w." Daß die Entwürfe der Verfasiung widerstritten, das sah man allmäh­lich selbst in den Reihen der schärfsten Gegner ein. Man suchte aber das Aufsehen, das eine Verfas- ungsänderung damals gemacht hätte, zu ver­meiden und so sollten die Artikel 15 und 18 der Verfasiung von 1850, welche den christlichen Religions-Gesellschaften vollständige Selbstständig- i eit verbürgen, bestehen bleiben selbst in ihrem Wortlaut und um mit einem Zusatze ver­sehen werden, der diese Selbstständigkeit total

Q) Maske gegen Maske. t28

Roman von A. Werner.

„Du wagst es, das zu sagen!"

„Gewiß, ich behaupte, daß Sie mit all' Ihren Projekten sich glänzend blamirt haben. Sie hätten vor die Pforte des Gefängniffes fahren müssen, dann würde der zweite Wagen nicht mit dem Stummen entkommen sein."

„Aber Du hast doch den meinigen gesehen; Du hast ihn erkannt."

„Ich war meiner Sache nur halb gewiß. Erstens brennen Ihre Wagenlaternen sehr matt, sodann hatte Ihr Kutscher seinen Mantelkragen auf- geschlagen, so daß man das Pelzwerk nicht sehen konnte — unterbrechen Sie mich nicht, ich spreche die Wahrheit — während er ihn jetzt zurückge- ichlagen trägt."

„Du lügst!"

„Ich lüge nicht, und ich konnte nicht errathen, daß ein Fuhrwerk, welches dem Ihrigen auf ein Haar gleicht, kommen würde, und obendrein auf den bestimmten Glockenschlag!"

„Ich hatte Dich doch benachrichtigt, daß ich jünf Minuten vor acht Uhr beim Gefängnisse

anlangen würde und das ist in der Thal ge­schehen."

„Ich widerspreche dem nicht, aber es ist uns ja streng untersagt worden, uns eher mit dem Stummen zu befassen, als bis er sich weigern würde, zu Ihnen in den Wagen zu steigen."

„Du wußtest es indeß, daß ich erst aussteigen mußte, um dem Stummen zu winken."

„Nun ja, ein Herr von Ihrer Gestalt und mit eben solchem Ueberzieher bekleidet, hat auch alle diese Vorkehrungen getroffen. Mein Kamerad wird mir das bezeugen. Es rst seltsam, aber dennoch wahr."

„ES ist so seltsam," betonte Herr Tollart hart, „daß ich Dich auffordere, es mir näher zu er­läutern."

„Erläutern ... wie verstehe ich das?"

„O, stelle Dich nur nicht so einfältig. Du verstehst mich sehr wohl, und ich sage Dir, daß Du, durch Geld bestochen, den Stummen wissent­lich hast entkommen lassen."

„Wer sollte mich zu solcher Schlechtigkeit ver­leitet haben."

„Gestehe nur offen, wie viel der alte Lebrun Dir gegeben hat, damit Du ein Auge zudrücktest, als der Wagen mit dem Stummen davonfuhr."

„Herr Lebrun! Ich habe ihn seit diesem Mor­gen nicht wieder gesehen."

„Das ist zu beweisen. Ich behaupte und bleibe dabei, daß Du dieses Spiel mit Lebrun verab­redet hast, und ich erklär: Dir hiermit, daß Dir das nicht so hingehen wird. Man erwartet uns in der Wohnung Des Herrn Ferrand Lebrun. Ihr folgt mir beide dahin, und es wird sich dann finden, wie der Herr Polizeidirektor die Sache aufnehmen wird."

„Ja, das wollen wir sehen," rief Pergon aus. „Wenn Spitzbüberei verübt ist, tragen entweder Sie oder ich die Schuld."

Und indem er einen Wagen herbeiwinkte, sagte er entschieden zu Tollart:

„Bernard und ich werden diesen Wagen be­nutzen; wenn Sie befürchten sollten, daß wir die Flucht ergreifen möchten, so steht es ja bei Ihnen, »ns mit Ihrer Equipage zu folgen.

Tollart dachte ohne Zweifel, daß er nichts Besseres thun könne als diesen Vorschlag anzu­nehmen. Während Pergon und Bernard in den Wagen stiegen, ließ er sich behaglich auf die Sammetpolster seiner Chaise nieder.

Kurze Zest darauf hielten beide Wagen vor der Wohnung des Angeklagten.