1885.
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□ Das Recht der Gewissensfreiheit und die kirchliche Borbildung des Klerus.
Der fundamentale Fehler der neuen Preußischen Staatskirchen-Gesetzgebung, insbesondere der maigesetzlichen Bestimmungen über Vorbildung des Klerus ist, daß diese Gesetzgebung sich nach allen Seiten hin mit der Glaubenslehre, der Disziplin und der Verfassung der kathol. Kirche in Gegensatz gestellt hat. Dies haben die kathol. Bischöfe Preußens vor aller Welt in autoritativer Weise dargelegt, 4 Monate bevor die resp. Entwürfe zum Gesetz erhoben worden, wodurch zugleich zum Voraus die Konsequenzen weitern Vorgehens der Regierung im sogen. Kulturkämpfe von ihnen vorgezeichnet wurden. Sie legten in dieser hochwichtigen Denkschrift von vornherein gegen alle die natürlichen und wohlerworbenen Rechte der kathol. Kirche und die Gewissens- und Religionsfreiheiten der Katholiken verletzende Bestimmungen dieser Entwürfe und der auf Grund derselben erlassenen Gesetze förmliche und feierliche Verwahrung ein und begründeten dieselbe durch Berufung auf den für die Katholiken in allen Stücken zweifellosen und unantastbaren Rechtsstandpunkt, den sie in Kürze in die folgenden Worte zusammenfaßten: „Rach der katholischen Glaubenslehre, die wir Katholiken als auf göttlicher Offenbarung beruhend unbedingt für wahr halten und so gewiß zu glauben berechtigt sind, als unsere Gewissensfreiheit nicht angetastet werden darf; — nach dem natürlichen Rechte, der Natur der Dinge und den Gesetzen der Vernunft; — nach dein historischen und wohlerworbenen Rechte der katholischen Landestheile der Monarchie, welche nicht rechtlos, sondern mit dem durch feierliches Königswort gewährleisteten Rechte vollen und ungeschmälerten Fortbestandes ihrer Religion und Kirche dem Königreiche von Preußen einverleibt wurden — nach den zwischen dem Apostolischen Stuhle und der Krone Preußen resp. den anderen betreffenden Landestheilen getroffenen Vereinbarungen und den darauf beruhenden Circumscriptions- Bullen; — endlich nach den dieses Recht der kathol. Kirche, wie den anderen großen christlichen Konfessionen gewährleistenden Bestimmungen der preußischen Verfassung — besitzt die kathol. Kirche in Preußen das unantastbare und unveräußerliche Recht, in der ganzen Integrität ihrer Glaubensund Sittenlehre, ihrer Verfassung und Disziplinen
O Maske gegen Maske. (26 Roman von A. Werner.
16. Kapitel.
Ein schlauer Plan.
Gegen Abend bog ein elegantes Gespann um die Ecke der Straße Mazas, ein Gespann, welches von einem prächtigen, schwarzen Rappen gezogen und von einem Kutscher gelenkt wurde, der in einem warmen Pelzmantel gehüllt war.
Diese hübsche Equipage hielt vor dem Portal des großen Gefängnisses und zwei Herren stiegen aus derselben.
Der Platz war in diesem Moment wenig belebt, weil die Eisenbahnzüge von Lyon und Bordeaux noch nicht angelangt waren. Die Herren schienen Jemanden zu suchen und einer von ihnen sagte halblaut zu dem andern:
„Sie müßten doch schon zur Stelle sein, nicht wahr, Herr Tollart?
„Es kann den Leuten etwas hindernd in den Weg getreten sein, geehrter Herr Directoc," antwortete der Gesraate verbindlich. „Uebrigens", fügte, er, seine Uhr aus der Tasche ziehend, hinzu, „trifft sie keine Schuld, wir sind vielmehr zu früh gekommen."
zu bestehen, und ihre Angelegenheiten durch ihre rechtmäßigen Organe zu ordnen und zu verwalten." Ausdrücklich wird sodann in der Denkschrift hervorgehoben, daß zu den ersten und wohlbegründetsten dieser Rechte die kirchliche Vorbildung der kirchlichen Organe gehöre und mit ihnen gewährleistet sei.
In allen modernen Staaten ist wenigstens in der Theorie der Grundsatz der Gewissensfreiheit anerkannt und würde dies auch nicht der Fall sein, das natürliche Recht, die Natur der Dinge und Gesetze der Vernunft verlangten schon vom Standpunkte einer friedlichen Gestaltung einer in religiöser Beziehung zerrissenen Welt Freiheit des religiösen Bekenntniffes. Ohne Zweifel hat also jeder Preuße das Recht, seine Religion ungehindert aus- zuiiben, auch die Katholiken können dies verlangen im Namen der Gewissensfreiheit, und je weiter die Geiviffensbedrückung derselben in den letzten 15 Jahren voranschcitl, um so natürlicher war der Gewissensschrei, der sich den Herzen der Katholik n entrang und in dem jeweiligen Ausfall der Wahlen einen recht vernehmbaren Ausdruck fand. Was die Katholiken in Preußen im Kulturkämpfe zu erwarten hatten, zeigte sich sch:: im Jahre 1872 an dem Vorgehen der Regierung gegen den Bischof von Ermland, Herrn Dr. Krementz, der ein ausdrückliches Anerkenntniß der vollen Souveränität des Staates in zweifelloser Gestalt geben sollte und für den Fall der Verweigerung mit Strafen bedroht wurde. Wann ist denn je von einer weltlichen Behörde an Jemanden die Frage gerichtet worden: „Was glaubst Du?" „Weiche Ansicht hast Du über diesen oder jenen Punkt?", um an die Antwort eine Strafe zu knüpfen? Selbst in der großen französischen Revolution wurde einer nur angeklagt und verurtheilt wegen thatsächlicher Vergehen. Wenn Jemand seine Steuern bezahlt und den Gesetzen gehorcht, so hat sich der Staat nicht für einen Pfifferling darum zu kümmern, ob jener die Staatsgesetze für schlecht oder für göttlich erhaben erachtet. Die Gedanken, welche das Herz des Menschen bewegen, sein Seelenleben, seine Gcisteskämpfe und Ueberzeugungen galten bisher als Eigenthum des Jnd viduums und wer dasselbe zwang, diese geheimen Schätze aufzudecken, der galt als Bedrücker des Gewiffens und verletzte die Gewissensfreiheit. Je deutlicher die Gewissens- bedrückungen im Kulturkämpfe den Katholiken von Jahr zu Jahr zum Bewußtsein kommen mußten,
„Das ist etwas Anderes. Sagen Sie, was versprechen Sie sich von der bevorstehenden Zusammenkunft?"
„Ich hielt meine Meinung zurück. Meines Erachtens nach ist sie ungünstig für den Angeklagten, doch hütete ich mich, um Herrn Lebrun nicht zu betrüben, diese Ansicht in seinem Beisein auszusprechen."
„Herr Lebrun ist ein vortresflicher Mann, den ich von ganzem Herzen schätze und liebe, aber seinen Sohn halte ich für schuldig."
„Es ist klar, daß seine Sache verloren ist, sobald der Stumme ihn wiedererkennt. Ich habe mich in dieser Sache an die englischen Behörden gewandt. Der Angeklagte ist nämlrch mehrere Jahre in England gewesen und ich habe ihn daher stark in Verdacht, dort die ermordete Dame kennen gelernt zu haben. Wenn diese Aufklärungen, welche ich erwarte, sich in einigen Tagen in meinen Händen befinden werden, werde ich Ihnen vielleicht sehr wichtige Aufschlüsse geben können."
„Möchte es so sein; indeß, kommen dort nicht unsere Leute, die uns suchen?"
Tollart erkannte beim Gaslicht die verkleideten Polizisten Pergon und Bernard und bejahte
um so natürlicher war es, daß sich letztere um ihre Abgeordneten im Land- und Reichstage schaar« ten und durch diese als ihre Sachwalter den Ruf nach freier Religionsübung im Ranien der Gewissensfreiheit vor aller Welt laut werden ließen. Die Oeffentlichkeit, soweit sie sich nickt in völliger Abhängigkeit von der Negierung befand, konnte sich der Berechtigung der Klagen der Katholiken zuletzt immer weniger entschlagen. Vor zwei Jahren nahm sich der israelitische Abgeordnete Dr. Stern derselben an und sprach es frei und frank als Anwalt der Freiheit aus, er könne sich keine freie öffentliche Religionsübung denken, wenn sich der Staat die Macht nehme, Hu bestimmen, wie der betreffende Geistliche vorgebildet, wie er beschaffen sein soll. Das ist kurz, bündig und richtig. In der Theorie wird es nicht leicht Jemand in Preußen und der ganzen Welt wagen, den Katholiken das Recht freier Religionsübung zu bestreiten, ja ein Rechtsgelehrter wird sich in Acht nehmen, dieses so natürliche Recht in praxi den Katholiken allein zu versagen. Bluntschli, gewiß in Sachen der Freiheit der Kirche ein unverdächtiger Zeuge (er war Vorsitzender des Protestantentages im Jahre 1871, welcher' die Austreibung der Jesuiten verlangte und starb als erster Würdenträger der badischen Großloge) sagt in seinem Staatsrecht: „Der Kirche kann wiederum aus natürlichen Gründen das Recht nicht bestritten werden, ihre Organe, die Beamten und Diener der Kirche, selbstständig zu ernennen; denn sollen diese ihr angehören und ihr dienen, so müssen sie auch von ihrem Geiste erfüllt und nicht von einer fremden Macht gewissermaßen als fremde Glieder an ihren Körper geheftet werden. Die bloß allgemeinen Vorbedingungen der kirchlichen Weihen entscheiden noch nicht 2c." Die freie Religionsübung der Katholiken fordert nothwendig, daß sie an Geistliche sich wenden können, welche sie wollen und zu zu denen sie Vertrauen haben können. Die Katholiken werden nie Vertrauen zu Geistlichen haben, welche der Staat nach seinem Geiste gebildet hätte, die nicht nach dem Geiste der Kirche erzogen wären. Also muß im Interesse der freien Religionsübung der katholischen Preußen die Erziehung des Clerus vom Staate frei gegeben und den Bischöfen belassen bleiben.
die Frage seines Vorgesetzten. Letzterer winkte Pergon herbei und sagte ihm, auf die Equipage deutend:
„Du siehst dort das Fuhrwerk. Wir werden noch ein wenig spazieren fahren, aber fünf Minuten vor acht Uhr wird der Wagen an derselben Stelle, wo er jetzt steht, wieder halten. Der Stumme wird präcise acht Uhr durch die gewöhnliche Pforte heraustreten, worauf Herr Tollart seinen Wagen verlassen und ihm ein Zeichen geben wird. Dies ist der Augenblick wo Ihr Eure Augen offen halten müßt. Steigt der Stumme zu Herrn Tollart in den Wagen, so haben wir das Spiel gewonnen. Ihr braucht dann nur einen Wagen zu nehmen unb Herrn Tollart zu folgen. Wenn der Stumme sich jedoch wegschleichen, oder, links und rechts umherirrend, jeden Winkel beachten sollte, dann müßt Ihr ihn scharf beobachten und so lange verfolgen, bis er ersichtlich nicht mehr weiß, welche Richtung er einzuschlaqen hat. In diesem Falle werdet Ihr freundlich an ihn herantreten, ihm durch Zeichen bedeuten, daß Ihr Euch seiner annehmen wollt und ihn dann nach der Wohnung des Herrn Ferranb Lebrun bringen, wohin ich mich jetzt begebe."
Mit diesen Worten ergriff der Polizeidirector