M 252
Freitag, den 31. October
1884
Zweites Blatt
Kommission zugestellt, welche dieselben zu prüfen und demnächst mit ihrem Berichte dem Bundesrath und Reichstag zur Entlastung zu überreichen hat.
§ 45. Durch eine im .Centralblatt für das Deutsche Reich' zu veröffentlichende Postsparkassenordnung hat der Reichskanzler die weiteren im Verkehr der Sparer mit den Postanstalten zu beobachtenden Anordnungen zu treffen. Der Postsparkassenordnung bleiben insbesondere Vorbehalten: 1) die Bestimmungen über Einrichtung und Ausfertigung der Sparkassenbücher; 2) die Bestimmungen über die Verwendung von Sparmarken zu Einzahlungen; 3) die Festsetzung der Formen, welche für die ordnungsmäßige Einzahlungsguittung wesentlich sind; 4) die Grundsätze, nach welchen die Postanstalten von dem Rechte der Legitimationsprüfung bei Kündigungen und Auszahlungen Gebrauch machen sollen, insbesondere erleichternde Vorschriften für den Fall der Auszahlung an die Hinterbliebenen verstorbener Sparer; 5) die Bestimmungen über den Zeitpunkt der alljährlichen Einreichung der Sparkassenbücher zur Prüfung und Zinsengutschrift, und über die Art, in welcher die Aufforderung zur Einreichung zu erfolgen hat; 6) die Feststellung der Gebühren, welche vom Sparer für die gemäß § 24 erfolgende Ausstellung eines neuen Buches zu entrichten sind; 7) die Festsetzung des bei der Einziehung verfallener Guthaben zu beobachtenden Verfahrens; 8) die Bestimmung der Bezeichnung, durch welche die Eigenschaft einer Sendung als portofrei zu befördernde Postsparsache erkennbar zu machen ist.
Gegen die in obigem Entwurf ausgesprochene Absicht, die Posteinlagen an eine staatliche Centralbehörde abzuführen und staatlich zu verwalten, werden starke Bedenken erhoben, weil man darin eine Verstaatlichung des Sparwesens erblicken zu müssen glaubt. Ist denn dieser Schritt zum Staatssozialismus nothwendig, wird gefragt, um die Erleichterung des Sparens zu erreichen? Es wäre doch politisch und im Interesse der kleinen Sparer vorzuziehen, daß die Postanstalten als Sparstellen der kommunalen Kaffen ihres betr. Bezirks fun- giren und demgemäß in die Lage gesetzt würden, dieselben Zinsen wie bei direkten Einlagen in diese Kaffen zu gewähren.
Dieser decentralisirenden Organisation gegenüber weist nun die der Postsparkassen-Vorlage beigegebene Begründung darauf hin, daß die Länder, welche das Postsparkassenwesen eingeführt haben, die Verwaltung der Sparbeträge immer durch eine staatliche Centralbehörde bewirkten. Die Versuche, diese Verwaltung vielleicht auf dem Wege der Anlehnung an die bestehenden Sparkaffen herbeizuführen, hätten sich weder in Frankreich, noch in England bewährt. Auch die Reichs-Postverwaltung habe den Kommunalsparkaffen ihre Vermittelung angeboten. Im Jahre 1873 seien den rheinischen und westfälischen Sparkaffen die zwischen den preußischen Ministerien des Innern und der Finanzen und der Reichs>Postverwa!tung vereinbarten Bedingungen mitgetheilt worden, unter denen die Postanstalten Ein- und Auszahlungen von Sparbeträgen bewirken würden. Nicht eine Sparkasse habe davon Gebrauch gemacht; man habe nicht nur die Höhe der geforderten Vergütung als Ablehnungsgrund angeführt, sondern eben so sehr die Meinung, daß ein Bedürfniß für die vorgeschlagene Einrichtung nicht bestehe. Demnächst sei im Jahre 1876 der gleiche Vorschlag dem Magistrat zu Berlin für den Bereich der städtischen Sparkasse gemacht worden. In dem betreffenden Schreiben sei die Festsetzung der Vergütung ausdrücklich der mündlichen Vereinbarung vorbehalten. Die den Eintritt in Verhandlungen ablehnende Antwort des Magistrats sei in erster Linie durch die Darlegung begründet, daß es an einem Bedürfniß zur Vermehrung der Einzahlungsstellen fehle, die Benutzung einer Mehrheit von Auszahlungsstellen aber mit den Einrichtungen der städtischen Sparkaffe nicht zn vereinen sei. Auch die Sparkasse in Bremen habe den bezüglichen Vorschlag der Reichs-Post- verwaltung nicht angenommen, trotz des sehr geringen Mühewaltungsanspruchs von 1]8 pCt. Von einer Befugniß, sich der Vermittlung der Postan
stalten zu bedienen, würde seitens der deutschen Sparkassen also voraussichtlich wenig Gebrauch gemacht werden. Die Herbeiführung einer gesetzlichen Verpflichtung unterliege gewichtigen Bedenken. Bei den Unzuträglichkeiten würde die Maßregel dem Bedürfnisse nur unvollkommen genügen und der wesentliche Vortheil, daß auf jedes Sparkassenbuch bei jeder Vostanstalt im Reiche Ein- und Auszahlungen möglich wären, müßte von vornherein aufgegeben werden. Die Befürchtung, daß die Einführung des Postsparkassenwesens der gedeihlichen Fortentwickelung der Kommunal- und Privatsparkassen eine gefährliche Konkurrenz machen könnte, hält die „allgemeine Begründung" für ungerechtfertigt, da die Postsparkassen vorzüglich solche Volkskreise zum Sparen heranziehen würden, welche das Sparen bisher wenig oder gar nicht übten. Das Einlagemaximum könne hinter dem der meisten bestehenden Sparkassen erheblich zurückbleiben und brauche 1000 Mark nicht zu übersteigen. Mit Rücksicht ferner darauf, daß die höher verzinslichen Anlage- werthe, deren sich die örtlichen Sparkassen mit Vorliebe bedienen, einer staatlichen Central-Geld- Verwaltung theils gar nicht, (Schuldenscheine gegen Bürgschaft), theils nicht in gleichem Umfange (Hypotheken), wie jenen zu Gebote ständen, müsse der Zinsfuß entsprechend niedriger normirt werden. Die in Aussicht genommene Festsetzung auf 3 pCt. genüge den Zwecken der Postsparkasseneinrichtung, da diese mehr auf die Gewährung einer unbedingt sicheren, als einer besonders gewinnbringenden Anlage abziele: hinter dem Durchschnittszinsfuß der übrigen Sparkassen bleibe sie zurück. Durch die anderwärts, namentlich in England, Italien und Frankreich, vorliegenden Erfahrungen würde die Möglichkeit eines gedeihlichen Nebeneinanderbestehen« der Postsparkasseneinrichtung und der übrigen Sparanstalten außer Zweifel gestellt.
Vermischtes.
§ Zu dem im nächsten Jahre stattfindendcn allgemeinen deutschen Turnfeste in Dresd en sind diesmal seitens des Ausschuffes auch die französischen Turnvereine eingeladen worden.
8 Eine ergötzliche Szene soll sich vor einiger Zeit im Kasseler Bahnhofe abgespielt haben. Ein Zug steht zur Abfahrt bereit. Der Schaffner fragt nach den Billets. Da findet es sich, daß ein Engländer, der in einem Wagen allein sitzt, ein Billet hat, das -für einen bereits abgegangenen Militärzug berechtigt. Der Schaffner ersucht ihn, sich ein anderes Billet zu kaufen. Er entgegnete: „Ich bleibe sitzen." Es kommt der Bahnhofs-Inspektor und ersucht ihn, auszusteigen. Er antwortete: „Ich bleibe sitzen." — „Run so sollen Sie sitzen bleiben," sagte der Bahnhofs-Borstand, läßt den Zug rangieren, Wagen abhängen, andere anhängen u. s. w. Zuletzt geht der Zug ab, und der Engländer sieht unter dem Gelächter des zahlreich versammelten Publikums, daß er wirklich itzen bleibt, da der Wagen, worin er sitzt, sich nicht von der Stelle bewegt. Die Lust zum Sitzenbleiben war ihm nun vergangen.
§ Ist der Ankauf eines Retourbillets ein Betrug? In Krefelder Blättern wurde s. Z. ein Retourbillet nach Berlin zum Verkauf angeboten. Gegen den Verkäufer und Ankäufer wurde Anklage, und zwar gegen den Letzteren wegen Betrugsversuches und gegen den Ersteren wegen Verleitung zu demselben erhoben. Die Eisenbahnoerwal- tung war nämlich durch die fragliche An once aufmerksam geworden und bewirkte, daß das Billet konfiszirt wurde. Der Aukäufer mußte sich ein neues Billet lösen. Das Schöffengericht in Krefeld sprach beide Beschuldigte frei, und der Staatsanwalt legte hiergegen Berufung ein, welche am 10. d. von der Strafkammer in Düsseldorf verworfen wurde.
S Das Sinken des Zinsfußes, welches in England und Frankreich schon lange beobachtet wurde, tritt auch in Deutschland in zahlreichen Herabsetzungen des Zinses von Staats- und Gemeindeanlehen und industriellen Obligationen immer mehr zu Tage. Auch der amerikanische Geldmarkt zeigt, wie der europäisch« einen Ueberfluß von Kapital, der Zinsfuß der amerikanischen Fonds ist daher ebenfalls erheblich gesunken. Von großer Tragweite ist die vor Kurzem in England beschlossene Konversion der
Postsparkasse«.
ui.
Rach 831 können den Landesregierungen von der Verwaltung des Fonds Beträge zu dem Zwecke überwiesen werden, um im Namen und für Rechnung des Fonds zu den von der Verwaltung des letzteren festgesetzten Zinsen Darlehen zu gewähren: 1) gegen Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden auf inländischen Grundstücken nach Maßgabe der für die Anlegung von Mündelgeldern bestehenden Vorschriften, 2) an kommunale Verbände (Provinzen, Kreise, Gemeinden rc.) oder andere öffentliche Korporationen, insbesondere zur Förderung allgemeiner Zwecke der Landeskultur. Die Landesregierungen haben die rechtzeitige Einziehung der ausgeliehenen Beträge und der fälligen Zinsen für den Fonds zu bewirken. Jeder Bundesstaat haftet dem Reiche für die pünktliche Verzinsung und Rückzahlung der durch ihn vermittelten Darlehen als Selbit- schuldner. In außerordentlichen Fällen kann der Bundesrath die Bundesstaaten verpflichten, innerhalb einer Frist von nicht unter drei Monaten den Betrag der durch sie vermittelten Darlehen zu erstatten.
Die zinsbare Anlage der nicht den Bundesstaaten überwiesenen Gelder des Fonds kann geschehen: 1) in staat- lrchen Schuldverschreibungen; 2) in Eisenbahnaktien, für welche vom Reiche oder einem Bundesstaate dauernd eine feste Rente zugesichert ist; 3) in Rentenbriefen der zur Förderung der Landeskultur in Deutschland bestehenden Rentenbanken; 4) in Schuldverschreibungen deutscher Meliora- tions- oder Deichgenoffenschaften; 5) in Pfandbriefen landschaftlicher oder kommunaler Boden-Kreditinstitute Deutschlands; 6) in Prioritäts-Obligationen deutscher Essen bahnen Außerdem kann eine vorübergehende Anlegung der Gelder des Fonds geschehen; 7) durch Gewährung von Lombarddarlehen auf die in Nr. 1 bis 6 bezeichneten Werthe; 8) in inländischen und auf Gold lautenden ausländischen Wechseln ersten Ranges.
§ 34. Der Bundesrath bestimmt die Vertheilung der Fondsanlagen, die einzelnen Arten von Werthpapieren, welche zum Ankauf gewählt werden dürfen, und die allgemeinen Grundsätze, welche bei der Gewährung von Lombarddarlehen und bei dem Ankäufe der Wechsel zu befolgen sind.
Zur Deckung von Verlusten wird aus dem Reingewinn und etwa versallenden Guthaben der Sparer ein Reservefonds gebildet. Sobald dessen Höhe den zehnten Theil des gesammten Guthabens der Sparer erreicht, kann die Hälfte des weiteren Reingewinns auf Grund kaiserlicher Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths unter die Sparer vertheilt werden. Ueber die zinsbare Anlegung des Reservefonds bestimmt der Bundesrath, ebenso über die Art und Weise, in welcher die Einziehung von Wechseln und Darlehnsforderungen, der Erwerb, die Aufbewahrung und die Veräußerung von Schuldverschreibungen zu erfolgen hat.
In Fällen außerordentlichen Bedarfs kann durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths der Reichskanzler ermächtigt werden, die zur Deckung der Ausgaben der Fondsverwaltung erforderlichen Mittel bis zur Höhe von einem Viertel des zinsbar angelegten Vermögens des Fonds im Wege des Kredits durch Ausgabe von Schatzanweisungen zu beschaffen, über deren Ausgabe, Verzinsung und Einlösung di- Paragraphen 39 bis 41 das Nähere enthalten.
§ 42. Die Höhe der den Postverwaltungen für die Wahrnehmung des Sparkaffendienstes zu gewährenden Vergütungen wird vom Reichskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesrath festgesetzt.
Die Vertheilung der Vergütung unter die Postvcrwal- tungen erfolgt nach Maßgabe des Verhältnisses der Guthaben, welche auf die von den Postanstalten des Reiches und der Königreiche Bayern und Württemberg ausgefer- t-gten Sparkassenbücher am Schluffe des Etatsjahres offen stehen.
S 43. Die aus dem Fonds zu deckenden Kosten des Postsparkassendienstes und der Fondsverwaltung werden auf den Reichshaushalts-Etat gebracht.
§ 44. Bei dem jährlichen regelmäßigen Zusammentritte des Reichstages erstattet die ReichSschulden-Kommission Bericht über ihre Thätigkeit. sowie über die Ergebnisse der unter ihre Aufsicht gestellten Verwaltung des Fonds im verflossenen Jahre.
Diesem Bericht ist eine Uebersicht der Aktivbestände des Fonds und eine Bilanz beizufügen. Für die Aufstellung der Bilanz kommen die Vorschriften des Artikels 31 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe zur Anwendung, daß W-rthpapiere, welche einen Börsenpreis haben, höchstens zu dem Börsenpreise zur Zeit der Büanzaufstellung, sofern diese jedoch den Anschaffungspreis übersteigt, höchstens zu letzterem angesetzt werden dürfen. Die Rechnungen der Verwaltung des Fonds werden, nachdem sie von dem Rechnungshöfe revidirt und festgestellt sind, der Reichsschulden-
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