Fuldaer
1884,
SD .Fuldaer Zertung erscheint täglich. Sonn- und Feiertag« ausgenommen. Vierteljährlicher AbonnementSpreiS ohne Bringerlghn und Bestellgeld: 1 Mk. 50 Pfa, & r , 6^Ictrtfh^cn.Wochenbeilage ,Sterne und Blumen' in Fulda 1 Mt. 70 Pfg., auswärts 1 Mk. 75 Pfa.
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— mit der
Postsparkassen.
ii.
Wir lassen die weiteren Paragraphen des betr. Gesetzentwurfs hier folgen:
§ 13. Die Zinsen werden alljährlich bei Ablauf des Etatsjahres dem Kapital zugeschlagen und mit diesem von Beginn des neuen Etatsjahres ab verzinst. Von Bruch- theilen einer Mark werden Zinsen nicht berechnet.
8 14. Die Verzinsung geschieht mit drei vom Hundert. Aenderungen des Zinsfußes werden durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrathes festgesetzt.
8 15. Auszahlungen des Guthabens oder eines Theils finden nur nach vorgängiger Kündigung statt. Die Kündigung muß unter Vorlegung des Sparkassenbuches geschehen. Sie kann bei jeder Postanstalt erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Reichskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesrath Bestimmungen über die Abkürzung der Kündigungsfrist für Beträge von nicht mehr als einhundert Mark oder über die Auszahlung solcher Beträge ohne vorhergehende Kündigung treffen. In außerordentlichen Fällen kann der Reichskanzler im Einverständniß mit dem Bundesrath die Kündigungsfrist für den einhundert Mark übersteigenden Theil des Guthabens verlängern. Der Zeitraum von sechs Monaten darf in keinem Falle überschritten werden. Die Verordnungen werden im Reichs-Gesetzblatt bekannt gemacht.
8 16. Di- Auszahlung geschieht bei Vorlegung des Sparkassenbuchs durch die von dem Kündigenden bezeichnete Postanstalt. Theilzahlungen erfolgen nur in Beträgen von einer Mark oder dem mehrfachen einer Mark, und werden in dem Sxarkassenbuche ersichtlich gemacht. Bei der Auszahlung des ganzen Guthabens wird das Sparkaffenbuch von der Postanstalt zurückbehalten.
' S 17. Die Postverwaltungen sino berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei der Kündigung und bei der Auszahlung die Legitimation des Inhabers des Sparkassenbuches zu prüfen. Mit der an den Inhaber des Buchs erfolgenden Auszahlung erlischt die Verbindlichkeit des Reichs bezüglich des ausgezahlten Betrages.
§ 18. Wird der gekündigte Betrag nicht spätestens binnen einer Woche nach Ablauf der Kündigungsfrist erhoben, so gilt die Kündigung als zurückgenommen und der Betrag, auf welchen dieselbe sich bezog, als neu eingezahlt.
§ 19. Die Ansprüche der Sparer gegen das Reich sind auf die Rückzahlung und Verzinsung des Guthabens nach Maßgabe dieses Gesetzes beschränkt.
§ 20. Auf Antrag des Sparers werden Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats für Rechnung seines Guthabens angekauft. Die Ausführung des Ankaufs kann vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht gefordert werden. Der Kaufpreis und die Gebühren werden dem Guthaben entnommen und in dem Sparkaffenbuch abgeschriebcn. Die Verzinsung des verwendeten Theils des Guthabens endet mit dem letzten Tage des dem Ablaufe der Kündigungsfrist oder, falls der Ankauf vorher erfolgt, dem Ankäufe vorhergehenden Monats. Die Schuldverschreibungen werden dem Sparer ausgehändigt. Das Verfahren und die Gebühren werden vom Reichskanzler
im Einvernehmen mit dem Bundesrath bestimmt. Die Verordnung ist im,Centralblatt für das deutsche Reich' bekannt zu machen.
§ 21. Die Sparkassenbücher sind alljährlich einmal auf vorgängige öffentliche Aufforderung an diejenige Ober- Postdirektion zur Prüfung und Zinsengutschrift einzusenden, in deren Bezirke das Sparkassenbuch ausgestellt ist. In Bayern und Württemberg tritt an die Stelle der Oberpostdirektion die mit deren Geschäften betraute Behörde. Der im Sparkassenbuch eingetragene Vermerk über die Feststellung des Guthabens gilt als genehmigt, wenn der Sparer nicht binnen drei Monaten nach Rückempfang des Buchs bei der Behörde Widerspruch erhebt. Wird die Einsendung eines Sparkaffenbuchs nicht spätestens innerhalb des auf den Einlieferungstermin folgenden Vierteljahres bewirkt, so muß der Sparer die in den Büchern der rechnungsführenden Behörde bewirkte Feststellung seines Guthabens als richtig gegen sich gelten lassen.
§ 22. In Rechtsstreitigkeiten mit den Sparern wird das Reich durch die in 8 21 bezeichnete Behörde vertreten. Für dieselben ist das Gericht, in dessen Bezirke die Behörde ihren Sitz hat, ausschließlich zuständig.
§ 23. Sind auf ein Buch zehn Jahre hindurch weder Einzahlungen noch Auszahlungen geleistet, so erlischt der Anspruch auf Verzinsung des Guthabens. Dem Sparer ist in diesem Falle Mittheilung zu machen. Ist der Aufenthalt desselben unbekannt, so erfolgt die Mittheilung durch Einrückung in das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt und in den .Reichsanzeiger'. Zur Prüfung und Zinsengutschrift wird der Lauf der Fristen unterbrochen. Von der Rückgabe des Buchs ab läuft die Frist von neuem. Im Falle der Unterbrechung der dreißigjährigen Frist wird die Verzinsung mit dem ersten Tage des folgenden Monats wieder ausgenommen.
§ 24. Das Aufgebot eines abhanden gekommenen oder vernichteten Sparkassenbuchs kann von dem Sparer bei der in § 21 bezeichneten Behörde beantragt werden. Der Antragsteller bat den Verlust des Buchs und die That- ächen glaubhaft zu machen, von welchen seine Berechtigung abhängt und sich zur eidesstattlichen Versicherung der Wahrheit seiner Angaben zu erbieten. Die Behörde erläßt das Aufgebot, welches die Bezeichnung des Antragstellers des Buches und Aufforderung an den Inhaber des Buches zu enthalten hat, binnen 3 Monaten, seine Rechte anzumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen werde. Das Aufgebot ist durch Aushang bei der Postanstalt, welche das verlorene Buch ausgestellt hat, und durch Einrückung eines Auszuges in die in 8 23 bezeichneten Blätter zu veröffentlichen. Wird das Buch nicht vorgelegt, so ist es durch Beschluß der Behörde für kraftlos zu erklären. Vor Erlassung des Be- chluffes kann die eidesstattliche Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers angeordnet werden. Der Beschluß wird in derselben Weise wie das Aufgebot bekannt gemacht. Gegen denselben findet die Anfechtungsklage nach Maßgabe der §§ 834, 835 der Civilprozeß- ordnung statt. An Stelle des für kraftlos erklärten erhält der Sparer ein neues Buch.
8 25. Soweit dies Gesetz nichts anderes bestimmt, werden von den Sparern Gebühren nicht erhoben. Urkunden,
aus denen hervorgeht, daß sie zum ausschließlichen Gebrauch im Postsparkassenverkehr dienen sollen, sind stempelfrei.
§ 26. Im Postsparkaffenverkehr werden gewöhnliche und eingeschrieben« Brieffendungen zwischen den Sparern und den Postanstalten, sowie deren vorgesetzten Behörden portofrei befördert, sofern die Eigenschaft der Sendung als Postsparsache auf der Aufschrift erkennbar gemacht worden ist.
§ 27. Die Beamten der Postverwaltung haben die im Postsparkassendienste zu ihrer Kenntniß gelangenden That- fachen gegen Dritte geheim zu halten.
§ 28. Soweit das gesammte einem Sparer zustehende Guthaben den Betrag von einhundert Mark nicht übersteigt, kann es nicht abgetreten oder verpfändet werden. Dasselbe gilt für eine Pfändung wegen Geldforderungen mit Ausnahme der im § 749 Abs. 4 der Civilprozeßord- nung bezeichneten, sowie mit Ausnahme derjenigen Ansprüche, welche darauf beruhen, daß der Sparer sich durch Aneignung des eingezahlten Betrages rechtswidrig bereichert habe. Die Uebertragung, Verpfändung oder Pfändung eines Guthabens kann mit Rechtswirksamkeit gegen Dritte nur unter Aushändigung des Sparkassenbuchs erfolgen. Gegenüber der im 8 21 bezeichneten Behörde kann der Nachweis nur durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde unter Einreichung des Sparkassenbuchs geführt werden. Ist nur in Ansehung eines Theils des Guthabens die Uebertragung, Verpfändung oder Pfändung erfolgt oder rechtswirksam, so hat die im § 21 bezeichnete Behörde auf Antrag eines Betheiligten über diesen Theil ein neues Sparkassenbuch auszustellen und nach geschehener Abschreibung das alte Buch dem Sparer zurückzugeben.
§ 29. Die Postverwaltungen können einzelne Postanstalten vom Sparkaffendienst oder von Theilen desselben ausschließen.
Deutsches Reich.
Berlin, 29. October.
* Die Wahlnachrichten lauten wenig erfreulich. Unter allen Parteien hat die Sozialdemokratie den größten Aufschwung genommen. Das Centruin hat den Bochumer Kreis, der 1881 in einer heißen Stichwahl mit bloß 318 Stimmen erobert wurde, diesmal an die Nationalliberalen, welche mit dem vereinigten bureaukratischen und sozialen Hochdruck arbeiteten, wieder verloren. In Köln ist das Centrum in die Stichwahl gedrängt worden. Ebenso in München I. Hannover muß in der hergebrachten Weise durch eine Stichwahl gegen die Sozialdemokraten vertheidigt werden. Errungen haben unsere Freunde eine Stichwahl in Karlsruhe, wo früher die Konservativen sich in der Stichwahl mit den Nationalliberalen maßen, sowie in Mainz, wo sie mit den Sozialdemokraten um den bisher fortschrittlichen Kreis sich streiten müs-
X Alkri
»der
Auf dunklen Wegen.
Roman von 6. Wagner.
„Und dann?"
„Mr. Carlos Blant, des Marquis Sekretär, welcher gerade zuvor einen Auftritt mit ihm hatte, wobei ich zugegen war. Mr. Blant war ein feiner Mann und geduldig bis zur Unglaublichkeit gewesen."
„Ferner?"
„Mr. Orrin, der Landverwalter, ein ehrlicher Mann, den der Marquis des Betruges beschuldigte; er ist heute noch Landverwalter, und einen ehrlicheren Mann, als er ist, giebt es nicht."
„Und viertens?"
„Puffet, der Kellermeister, welcher schon ein Viertel Jahrhundert in der Familie gedient hatte, den aber der Marquis entlassen wollte. Puffet war derjenige, welcher Lord Stratford um 2 Uhr Morgens aus seines Bruders Zimmer kommen sah, was er beschwor."
„Waren noch mehr Personen anwesend?"
„Ja; Pierre Renard, des Marquis Kammer- diener, ein Franzose, den sein Herr in jener Nacht die Treppe hinunterwarf, wobei er für’S ganze
| Leben gezeichnet wurde. Ich mochte Renard nie recht leiden, denn er ist meiner Ansicht nach ein hinterlistiger und heimtückischer Mensch."
„Wo ist er jetzt?" fragte Alexa.
„Im Schlosse, Miß. Er ist Kammerdiener des jetzigen Marquis.
Alexa erschrak. —
„Das scheint Sie zu überraschen, Miß, es ist auch zu verwundern, daß der Marquis einen so widerlichen Menschen stets um sich haben mag; aber es ist wohl anzunehmen, daß er seinen schlechten Charakter vor seinem Herrn verbirgt. Er versteht zu kriechen und zu schmeicheln, und so ist es ihm gewiß gelungen, sich bei dem jetzigen Marquis angenehm und unentbehrlich zu machen; denn dieser nimmt ihn mit, wohin er auch geht. Er scheint ihn für ein Muster von Diener zu halten."
„Ist Mr. Orrin auch noch hier?"
„Ja, Miß. Er wohnt im Dorfe, in einem alten Hause, weiter nach dem Schlosse zu. Der Marquis schenkt ihm das größte Vertrauen."
„Und wo ist Mr. Puffet, der Kellermeister?"
„Auch noch im Schlosse. Er hat noch sein altes Amt. Puffet ist ein sehr vernünftiger Mann, aber sonderbar genug, er zweifelt, wie ich ihn selbst habe sagen hören, daß Lord Stratford den Mord be
gangen habe und erklärt, daß er ihn, ob schuldig oder unschuldig, mehr liebe, als irgend einen ander Menschen, denn er weiß, daß Lord Stratford, wenn er auch die That in der Erregung ausgeführt hat, dennoch gut und edel ist."
„Wo ist Mr. Blant?"
„Er erbte ein kleines Vermögen und ging in's Ausland."
Eine leichte Wolke zog über Alexa's Gesicht.
„Also sind alle Zeugen, von denen Sie sprachen, noch im Schlosse, mit Ausnahme Mr. Blanl’s?" fragte sie.
„Ja, Miß; und Lord Stratford's junge Gattin lebt noch und ist jetzt zu Clyffebourne. Ihre Gesundheit war nach dem Morde sehr schwach, und ihr Vater brachte sie in’s Ausland, wo sie mehrere Jahre blieb. Während ihrer Abwesenheit starb die kleine Constanze. Sie ertrank, wie man erzählte. Sie kam zurück in tiefster Trauer, welche sie in fünf Jahren nicht ablegte. Ehe sie in’s Ausland ging, ließ sie sich von ihrem Gatten scheiden und war wieder Lady Wolga Clyffe. Ihr Kind, die kleine Constanze, war Marquise von Montheron. Als sie starb, erbte Mr. Jngestre die Titel und Güter."
„Glauben Sie, daß Lady Wolga chren Gatten vergessen hat?" fragte Alexa.