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Dienstag, den 21. October

(Nachdr. ceti.)

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Immerhin eröffnen sich fünf Möglichkeiten für die Zukunft Braunschweigs:

1) Der Herzog von Cumberland succedrrt.

2) Der Herzog von Cumberland tritt seine Rechte an seinen Sohn, den am 28. October 1880 ge­borenen Prinzen GeorgWilhelm ab. Für den Fall müßte eine Vormundschaft eintreten und außer­dem scheinen Bedenken anderer Art vorzuliegen.

3) Der Herzog von Cumberland macht von sei­nen Ansprüchen keinen Gebrauch, und in Folge dessen wird ein Regent gewählt, der eine neue re­gierende Linie bildet.

4) Es treten Umstände ein, welche die Einsetzung auch eines Regenten unmöglich machen. Dann könnte

a) Braunschweig in einen andern Staat auf­gehen. Man hat schon davon gesprochen, daß Preußen nicht auf ganz Braunschweig, wohl aber auf einzelne Theile, wie Blankenburg und Gan­dersheim, Ansprüche erhebe. In wie weit sich das bestätigt, muß sich zeigen.

b) Braunschweig wird als Reichsland erklärt.

Für die unter a) und b) genannten Möglich­keiten wäre, wie schon angedeutet, eine Aenderung der braunschweigischen Gesetze nothwendig, zugleich aber auch der deutschen Reichsverfassung.

betheiligt sind, zu warten haben und in Folge dessen durch den Aufenthalt im Gerichtsgebäude nicht nur belästigt, sondern auch durch den über­mäßigen Zeitverlust in ihren wirthschaftlichen und sonstigen Interessen geradezu geschädigt werden. Diese Klagen sind in der Mehrzahl der Fälle darauf zurückzuführen, daß die Gerichte für sämmtliche, an einem Tage stattsindenden gerichtlichen Ver­handlungen eine und dieselbe Terminsstunde be­stimmen. Eine solche Hebung ist nicht zu billigen, da sie auf das Interesse der Parteien, ihrer Ver­treter und der sonst bei der Verhandlung bethei- ligten Personen nicht die zulässige und darum auch gebotene Rücksicht nimmt. Es wird sich des­halb, abgesehen von Verhandlungen von zweifellos kurzer Dauer, als Regel empfehlen, die an einem Tage stattfindenden Termine in geeigneten Zwischen- räumen, etwa von ganzen oder halben Stunden, anzuberaumen. Die richterlichen Beamten, denen die Bestimmung der Termine obliegt, wollen dem hier gegebenen Hinweis die entsprechende Beach­tung schenken."

• Die Minister des Innern und der Finanzen haben neuerdings verfügt, daß dem Antrag eines Beamten, welcher das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf Versetzung in den Ruhe­stand unter Gewährung von Pension von dem darüber Entscheidenden nur dann entsprochen werden darf, wenn er denselben nach pflicht- mäßigem Ermessen wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte für dauernd unfähig er­achtet, die Pflichten des ihm übertragenen Amtes, sowie eines anderen Amtes der allgemeinen Ver­waltung von nicht geringerem Range und Ein­kommen zu erfüllen und der Beamte den Antrag bedingungslos gestellt hat. Während der Dauer einer gegen den Beamten eingeleiteten strafrecht­lichen Disziplinar-Hntersuchung kann eine Pensio- nirung nicht erfolgen. Gesetzlich tritt bei kürzerer als zehnjähriger Amtsdauer die Pensionsberech­tigung eines Beamten nur dann ein, wenn derselbe die Krankheit, Verwundung oder sonstige Beschä- digung bei Ausübung oder in Veranlassung des „preußischen Civil-Staatsdienstes" sich zugezogen hat. Ist dagegen z. B. die Amtsunfähigkeit die nachträglich hervorgetretene Folge einer in Veran­lassung frühem Militärdienstes entstandenen Krank­heit, so findet die Vorschrift keine Anwendung.

• Breslau, 20. Oct. Die Ueberführung der

* Die braunschweigische Frage wird ohne Zweifel für die nächste Zeit eine der wesentlichsten Erörterungen in der Presse bilden. Mit dem Tode des Herzogs von Braunschweig ist der durch das Gesetz vom 16. Februar 1879 vor­gesehene Regentschaftsrath in Thätigkeit ge­treten. Derselbe besteht aus folgenden Personen: Graf Görtz-Wrisberg, Staatsminister Dr. jur., Wirklicher Geheimer Rath; v. Veltheim, Präsident des Landtags; Dr. Schmid, Präsident des Ober- Landesgerichts.

Der Regentschaftsrath führt zunächst nach § 4 des oben bezeichneten Gesetzes die Regierung mit allen Rechten und Pflichten, kann aber keine Titel und Orden verleihen, soweit sie nicht mit Aemtern gesetzlich verbunden sind. Er stellt seine Funktionen ein, sobald ein Regent verfassungsmäßig vorhanden ist, sollte ein solcher nicht innerhalb Jahres­frist die Regierung angetreten haben, so wählt die Landesversammlung den Regenten auf Vorschlag des Regentschaftsrathes aus den volljährigen nicht regierenden Prinzen der zum deutschen Reiche ge­hörenden souveränen Fürstenhäuser.

Das sind die wesentlichen, in Betracht kommen­den Bestimmungen der braunschweigischen Gesetze. In Folge einer alten Erbverbrüderung kann der berechtigte Thronfolger kein Anderer sein, als der Sohn des verewigten Königs Georg V. von Han­nover, der seit dem Tode seines Vaters den Titel .Herroa von Cumberland, und zu Braun­schweig und Lüneburg, königliche Hoheit", angenom­men hat. Wie schon früher gesagt, wird derselbe nicht den Thron besteigen, d. h. die Anerkennung eines deutschen Bundesfürsten finden können, falls er nicht die bestehenden Vorgänge in gleicher Weise anerkennt, wie die übrigen deutschen Bundesfürsten, d. h. falls er nicht die durch die Verhältnisse von 1866 und 1871 geschaffenen Verhältnisse anerkennt. Wenn er das thut, so ist nicht abzusehen, was sich nach den Prinzipien des Rechtes und der Ge­rechtigkeit seiner Thronbesteigung entgegenstellen könnte.

Der Herzog von Cumberland wird sich vor Ab­lauf eines Jahres zu entscheiden haben, ob er seine Erbrechte geltend machen will ober nicht; geschieht das nicht, so haben die braunschweigischen Gesetze Vorsorge getroffen, welche mit einem Federstrich zu beseitigen man doch wohl kaum empfehlen dürfte.

Marquis."

..Nicht direkt. Wäre ich nicht des Mordes schuldig befunden worden, hätte ich ihm im Wege gestanden; und da ich nun fort war, warst Du noch ein Hinderniß für ihn, welches er nicht bei Seite schieben konnte. Roland Jngestre war übrigens eines Verbrechens unfähig, und wäre er dazu fähig gewesen, hätte er doch keine Beweg- gründe gehabt. Der Marquis war ein entfernter Verwandter, welcher ihn einlud, Wochen und

oder

Auf dunklen Wegen.

Roman von E. Wagner.

„Also hatte Puffet Gründe."

„Mein Kind. Jedermann, der mit meinem Bruder in Berührung kam, mag vielleicht eine gewisse Abneigung gegen ihn gehabt haben. Er war während der letzten Monate seines Lebens beständig mürrisch, mißtrauisch und streitsüchtig, und in den letzten Tagen schalt er mit Jedem, der ihm in den Weg kam."

Alexa sah auf ihre Liste.

„Schalt er auch mit Blaut, seinem Privat- Setvctär ?"

„Ja; und er mißhandelte ihn schmählich. Blant hatte die Launen seines Herrn lange Zeit ohne Murren ertragen, aber an jenem Tage überschritt der Marquis alles Maß; er fluchte und tobte und beleidigte seinen Sekretär auf's Gröbste, welcher einen einzigen Brief für ihn wohl ein Dutzend Mal abschreiben mußte; bann sagte er ihm, baß er ein Elenber sei. Enblich riß Blant's Gebuld unb er bezahlte ben Marquis in dessen eigener Münze zurück. Das Ende des Streites war, daß Blant am andern Morgen das Haus verlassen sollte."

„Dann hatte auch er Ursache, den Marquis zu ermorden. Wie ist es mit Drrin, dem Landverwalter ?"

„Der Marquis berief ihn zu einer Konferenz

„Erst Vater.

erzähle mir etwas von den Männern, Hatte nicht irgend einer einen Grund, den Marquis zu ermorden?"

„Einen Grund? Das kann man wohl nicht sagen, obwohl, unter Mitwirkung irgend eines ungünstigen Zufalles, Jeder von ihnen des Ver­brechens hätte verdächtigt werden können, wären nicht die Beweise gegen mich so Überwältigend gewesen, Jeder von Ihnen, ausgenommen natür­lich Roland Jngestre."

„Und doch gewann er durch ben Tob bes

Die Fuldaer Zeitung" «scheint t i g l i ch 'S°oN-und Feiert-g-^ °urg^om nm^Vi«tetMrUcher SKÄwFÄ *1 M. 75 Pfg!8 -znserate-MkLLV 10 ^Wiederholungen entsprechender Nabatt.

Deutsches Reich.

Berlin, 20. October.

* Der Hos legte heute vierzehutägige Hoftrauer für ben Herzog von Braunschweig an.

* Ja bet heutige» ^^.summlung der deutschen Rübenzuckerfabrikanten würben die Anträge des Vereinsausschusses einstimmig angenommen, denen zufolge zwingende Maßregeln zur Verminderung des Rübenbaues nicht zu genehmigen sind, da- gegen zu konstatiren ist, daß man fest überzeugt ist, der Rübenbau werde sich in Folge der zeitigen Lage des Zuckermarktes naturgemäß einschränken. Bei der Abstimmung waren 228 Fabriken ver­treten. , r , u „

• Der preußische Justizminrster hat folgende all­gemeine Verfügung betr. die Anberaumung der gerichtlichen Termine erlassen: „Wieder­holt sind in Berichten der Handelskammern und in Einzelbeschwerden Klagen darüber zu meiner Kenntniß gekommen, daß die zu gerichtlichen Ter­minen vorgeladenen Personen oft mehrere Stunden auf den Beginn der Verhandlung, bei welcher sie Monate in Montheron zuzubringen und welcher ihm anfehnliche Geschenke machte oftmals größere Summen Geld —"

„War Jngestre arm?"

„Er befand sich öfters in Verlegenheiten., Er hatte ein anständiges Vermögen geerbt, führte aber ein bewegtes Leben und verfchwendete den größten Theil seines Geldes. Du siehst, daß er Ursache hatte gegen meinen Bruder dankbar und anhänglich zu sein. Er war ihm auch wirklich zugethan. O, in meiner wildesten Einbildung fiel mein Verdacht niemals auf Jngestre."

„Könnte Puffet, der Kellermeister, Grund ge­habt haben, feinen Herrn zu tödten? Puffet war der Mann, welcher Dich Morgens um zwei Uhr vor der Thür Deines Bruders fah?"

„Derselbe war ein ehrlicher M«nn, welchem am Morgen desselben Tages gesagt worden war, daß er auf das Erscheinen einer neuen Herrin vorbereitet fein sollte. Er hatte gewagt, Gegen­vorstellungen zu machen, ich denke in der Absicht, mir zu helfen, unb ber Marquis in feiner Wuth brohte ihm, ihn am anbern Tage aus bem Hause zu jagen. Der Marquis hatte an seinen Agenten in Lonbon telegraphirl, ihm einen neuen Keller- meister zu engagiren."