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Concilii durch Beschluß vom 17. Januar 1761 die dagegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen habe, weil die Anordnung des Ritterordens nicht gegen die libertas matrimonii verstoße. Endlich be­rief er sich auch noch auf eine Verordnung des Fürst­bischofs Friedrich Karl von Würzburg vom 24. Ja­nuar 1732, in welcher in Betracht seiner bischöf­lichen und landesväterlichen, obrigkeitlichen Sorge und Obliegenheit, weil er mit Bedauern vernom­men hatte, „wie junge unständige Leute, die Nichts vermögen, auch Nichts vorgespart haben, sich so frühzeitig oder ohnbedachtsam in den Ehestand be­geben, daß sie oft nicht so viel haben, wo sie nach­malen kaum ihre Wohnung, Nahrung und Kleid­ung für sich und ihre Kinder hernehmen können, sondern daß solche arme Kinder, auch die Eltern selbst mit ihnensammt der Geburt gleichsam den betrübten Bettelstab alsobald ergreifen und von den Bürgern und Unterthanen zu allgemeiner nicht geringer Beschwerung mit Betteln ihre Lebensmit­tel alsbald suchen oder aus Noth auf Seelen-, Leibs- und lebensgefährliche Laster und Unthaten verfallen müssen", den Pfarrern bei der kirch­lichen Strafe der Suspension verboten wird, solche, die nicht wenigstens 100 oder 200 Gulden erspart hätten, zu trauen.

Schon diese auf gewiß nicht zu verwerfende Autoritäten gestützte Ausführungen sollten zeigen, daß die Keßler'schen Anträge nicht im Geringsten gegen die Lehre der Kirche verstießen, und zum Ueberflusie könnte noch auf eine große Reihe von Autoritäten verwiesen werden, die ganz auf dem­selben Standpunkte stehen, wie Abg. Keßler und die bayerische Kammermehrheit. Allein der Kürze wegen soll nur hervorgehoben werden, daß auch Permaneder in seinem Handbuch des gemeingiltigen katholischen Kirchenrechts (4. Aust. S. 721) der Kirche nur die ausschließliche Disposition über die Giltigkeit der (schon eingegangenen) Ehe vindizirt, oie Ordnung der bürgerlichen Verhältnisse aber vem Staate überläßt, den staatsgesetzlichen Ehe- hmdernisien eine aufschiebende Wirkung bei­legt und darauf hinweist, daß der Pfarrer sich oor Abschließung einer Ehe zu vergewissern habe, )b die Kontrahenten den Anforderungen der bür» jerlichen Gesetzgebung genügt haben. Auch Moy n seiner Schrift „Von der Ehe und der Stellung ;er katholischen Kirche in Deutschland" (Landshut 1830) spricht S. 45 den Satz aus: „Man wird mgeben müssen, daß wechselseitige moralische Pflich- en, wie die der Gatten, an welche das Wohl richt blos der übrigen Familienglieder, sondern >er ganzen Gesellschaft geknüpft ist, wesentlich mit mter den Gesichtspunkt des Rechtes fallen, dessen Sphäre so weit reicht, als der Wirkungskreis der Sozialgewalt selbst ihrer Natur nach reichen kann". §r schließt S. 58 lediglich jeden Eingriff des Staates auf die bestehenden Ehen aus und' tellt S. 73 den Satz auf: „Der Staat kann >aher allerdings nicht bloß gewißen Eben alle Ärgerlichen Wirkungen absprechen, sondern er kann lieferten auch förmlich verbieten . . . denn er ist )err über die bürgerlichen Verhältniffe und über ie Unterthanen, die ihm für ihre Handlungen ver- ntwortlich sind", schränkt denselben aber S. 74 a folgender Weise ein: „Stellt demnach der Staat us eigener Autorität Ehehindernisse als tren­nend oder vernichtend (von aufschiebenden it also keine Rede) auf, die solches in den Augen er Kirche, nach den Gesetzen der Religion und or dem Richterstuhle des Gewissens nicht sind, o legt er bloß seinen Unterthanen einen unge­wohnten Zwang an". S. 125 sagt er: „Wo die rtaft der moralischen Motive, wo die Wirksam­st der Kirche, der Schule und der Familie nicht usreicht, um dem obersten Gesetze (wodurch die mtwickelung und Fortbildung des einzelnen Men- hcn, wie der Sozietät im Ganzen bestimmt wird) -ne Befriedigung zu schaffen, ohne welche die Ge- Rschaft ihre Aufgabe nicht zu lösen vermag, da mzugreifen ist die Aufgabe des Staates", nd S. 126 wehrt er den Eingriff des Staates in die Sphäre der bloß moralischen Beziehungen" b. Es ist kaum nöthig, hervorzuheben, daß Moy

nderes Leben beginnen. Wenn Algy Dein Bru« er ist, so ist Nelly meine Schwester — siehst Du as nicht ein?"

„Ja, ich sehe es ein," antwortete Penelope, und e traten in das Wohnzimmer, wo Tom, der ater, in einsamer Größe auf dem Teppich saß nd in das Feuer starrte. (Forts, folgt.)

ein Staatsrechtslehrer ist, dessen katholische Rich­tung über allen Zweifel erhaben ist, und der in der Vertheidigung des sakramentalen Charakters der Ehe hinter keinem. Theologen und Kanonisten zurücksteht.

Es darf alfo doch wohl behauptet werden, daß der Vorwurf, die bayerische Kammermehrheit habe bei Annahme der Keßler'schen Anträge den kirchlichen Standpunkt verlassen, vollständig unbe­gründet sei, und wie wenig die Gegner des frag­lichen Beschlusses der Wahrheit das Zeugniß geben, dürfte doch auch wohl daraus hervorgehen, daß sich dieselben in der Bekämpfung des Beschlusses sogar auf das Concilium Tridentinum berufen haben, das eine libertas matrimonii in ihrem Sinne schlechterdings nicht kennt.

Im Uebrigen dürfte es aber doch wohl auch der bayerischen Volksvertretung zu überlassen fein, die soziale Seite der Frage selbst zu prüfen und zu ermessen, ob und in wie weit es ein Bedürf- niß fei, die int Jahre 1869 gewährte Verehe­lichungsfreiheit etwas einzugrenzen. Das bayerische Heimathsrecht gewährt ganz andere Ansprüche an die Gemeinden- und Armenpflegen, als der Unter­stützungswohnsitz in anderen deutschen Staaten, und daß auch die Verpflichtung der Gemeinden, Unterstützung zu leisten, bei uns viel gefördert worden ist und noch wird, ist eine traurige, eben nicht zu leugnende Thatsache.

Gewiß sind die unehelichen Geburten zu bekla­gen. Aber sie sind nicht die einzigen Auswüchse der Unsittlichkeit, — die Prostitution ist ein viel wunderer Fleck an dem Körper der modernen Ge­sellschaft, und überdies darf nicht übersehen werden, daß den Keßler'schen Anträgen nicht die Absicht, die Ehe überhaupt zu verbieten, sondern nur die Absicht zu Grunde liegt, eine gewisse Carenzzeit für solche Individuen festzustellen, welche sich die Eigenschaften noch nicht erworben haben, die den gedeihlichen Bestand einer Familie gewährleisten. Daß aber eine solche Carenzzeit sittigeud wirkt, darf doch wohl auch nicht be­zweifelt werden. Daß das diesrheinische Bayern früher weitaus mehr uneheliche Geburten aufzu- weisen hatte und noch aufzuweisen hat, als andere deutsche Staaten, ist leider wahr, hat aber seinen Grund auch in unseren Gesetzen, die die gemein­rechtliche Klage aus der außerehelichen Geschlechts- gemeinschaft beibehalten haben. Uebrigens können wir auch jetzt schon die heillosen Folgen aufzählen, welche für die Kinder aus leichtsinnigen Ehen ent» iehen und welche kaum geringer sind, als die der un­ehelichen Geburten. Nicht genug betont kann roer» )en, daß die Keßler'schen Anträge nur habituell üderlichen Personen, nicht aber dem Armen und dem Arbeiter überhaupt die Eingehung der Ehe erschweren wollten!

Deutsches Reich.

Fulda, Dienstag, 15. April.

* Vom Rheine kommt die Nachricht, daß of­enbar auf Grund einer den Staatsanwaltschaften von höherer Stelle zugegangenen allgemeinen Ver­fügung die Blätter der Centrumspartei, welche den Aufruf zu der gestern in Köln stattge­habten Katholikenversammlung veröffentlichten, am Sonnabend gerichtlich beschlagnahmt worden sind. Von diesem Schicksal wurden u. A. be­troffen die ,Köln. Volksztg.', die .Deutsche Reichs­zeitung', .Bonner Volksztg.', .Niederrh. Volksztg.', .Neuß-Grevenbroicher Ztg.', das Kempener ,Neue Wochenblatt', und ist anzunehmen, daß auch in den übrigen katholischen rheinischen Städten die Konfiskation der betreffenden Organe eingetreten ist- Die Beschlagnahme ist erfolgt auf Grund des § 131 des Strafgesetzbuchs, welcher lautet: „Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen, wissend, daß sie erdichtet ober entstellt sind, öffentlich be­hauptet oder verbreitet, um dadurch Staatsein­richtungen oder Anordnungen der Obrigkeit ver­ächtlich zu machen, wird mit Geldstrafe bis zu 200 Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft". Die „erdichteten oder entstellten Thatsachen" werden gefunden in der in dem Auf­ruf enthaltenen Bemerkung, Erzbischof Paulus fei »der Gewalt weichend" der Freiheit beraubt worden, und wegen der ebenfalls in einem Nebensätze ein­geflochtenen Behauptung, daß den Katholiken „Alles" genommen sei. Hieraus leitet die Staatsan­waltschaft die Absicht der Verfasser des Aufrufs her, die Anordnungen der bestehenden Obrigkeit oder Staatseinrichtungen in der verpönten Form

verächtlich zu machen. Diese Maßregel, welche der Abhaltung der großartigen Katholikenversamm­lung im Kölner Gürzenich so unmittelbar vorher­ging, könnte auf einen Uneingeweihten saft den Eindruck machen, als hätten die Behörden für den Parteitag Reklame machen wollen. Wenn aber auch diese Absicht wahrlich ferngelegen hat, so war die Konfiskation jedenfalls im Effekt die beste Reklame für die Versammlung. Sollte man übrigens glauben, durch solche Maßnahmen die Opposition der rheinischen Presse gegen die Ver­längerung des Sozialistengesetzes und ähnliche dis­kretionäre Regierungsbefugnisse abschwächen zu können, so wird auch in dieser Beziehung ganz gewiß der Erfolg das gerade Gegentheil sein.

* Der römische Korrespondent der .Germania' hat durch die Beharrlichkeit, mit welcher er trotz offiziöser Dementis die Nachricht von einer Unter­redung des Herrn v. Keudell mit Depretis und von den dabei ausgesprochenen Beschwerden des letzteren über Oesterreichs Vorgehen in Triest aufrecht erhielt, den Fürsten Bismarck zu einer amtlichen Berichtigung veranlaßt, die er­kennen läßt, welchen Werth Fürst Bismarck darauf legt, daß unser Verhältniß zu Oesterreich selbst nicht durch falsche Zeitungsnachrichten getrübt werde. Das Schreiben des Reichskanzlers lautet:

Berlin, den 11. April 1884.

Die Redaktion der .Germania' ersuche ich unter Bezug­nahme auf den §11 des Reichsgesetzes über die Preffe vom 7. Mai 1874 ergebenst, in der auf Empfang dieses Schrei­bens nächstfolgenden Nummer Ihrer Zeitung die nachfol­gende Berichtigung aufzunehmen:

In der Nummer 77 der.Germania' wird ein von ihrem römischen Korrespondenten gemeldetes Gerücht erwähnt, daß der Kaiserliche Botschafter in Rom mit dem italienischen Minister Herrn Depretis eine Unterredung gehabt habe, in deren Verlauf Letzterer über das strenge Verfahren Oester­reichs in Triest geklagt, die Wiener Nuntiatur der Agita­tion gegen Italien beschuldigt und daran die Bitte geknüpft habe, den Fürsten Bismarck vertraulich davon inKenntniß zu setzen. In der Nummer 83 der.Germania' wird diese Mittheilung als „absolut sicher aufrecht erhalten". Die Stummer 84 bringt ein Telegramm aus Rom, inhalts dessen die behauptete Unterredung am 21. v. Mts um 11 Uhr Morgens stattgefunden hat.

Alle diese von der.Germania' gebrachten Mittheilungen über eine Unterredung des Herrn o. Keudell mit Herrn Depretis sind unrichtig; der Kaiserliche Botschafter hat eine Besprechung der Art mit Herrn Depretis niemals gehabt und den Italienischen Minister auch am 21. März weder gesprochen noch gesehen. Der Reichskanzler

v. Bismarck.

Es wird abzuwarten fein, was der Korrespon­dent der ,Genn.' dessen Quelle eine gewöhnlich sehr zuverlässige gewesen zu sein scheint, zu dieser amt­lichen Berichtigung des Kanzlers zu bemerken hat. Wie die ,Germ.' meldet, hatte derselbe in einer noch nicht veröffentlichten Korrespondenz seine An­gaben auf's Neue bekräftigt.

* Berlin, 12. April. Der Kronprinz em­pfing heute Abend um acht Uhr den Fürsten Bis­marck zu einer längeren Konferenz.

* Lübeck, 12. April. Die Leichenfeierlichkeit für den verstorbenen Dichter Emmanuel Geibel fand heute Vormittag 9 Uhr in der evangelischen Marienkirche statt, in deren Mitte der mit Blumen und Kränzen bedeckte Sarg aufgestellt war. Die Kirche war von den zahlreichen Deputationen und Vereinen dicht gefüllt. Darauf wurde der Sarg unter Gesang und Orgelspiel von dem Krieger­verein aus der Kirche getragen. Den Zug eröffneten meh­rere Vereine, dann folgte der Leichenwagen, hinter welchem die Familie des Verstorbenen und die übrigen Leidtragen­den, darunter die Schriftsteller Lindau, Hopfen, Groth rc., Deputationen des Senats und der Bürgerschaft, des Offi­zierkorps, Gelehrte, gewerbliche Vereinigungen, Turnver­eine und andere Vereine und schließlich zahlreiche Wagen ■ folgten. Der fast eine Stunde lange Zug bewegte sich durch die mit Flaggen dekorirten Straßen unter dem Ge­läute aller Glocken nach dem Friedhöfe, wo der Sarg durch das von den Gewerken gebildete Spalier zur Gruft ge­tragen und unter Trauermusik und Gesang hinabgesenkt wurde. Pastor Lindenberg aus Neiße hielt die Grabrede, welcher am Schluß ein Gebet folgte. Das kronprinzliche Paar, die Herzogin-Mutter Alexandrine von Mecklenburg- Schwerin und der Reichskanzler hatten Kränze auf den Sarg niederlegen lassen.

* Metz, 12. April. Der allgemein beliebte Gouverneur, General v. Schwerin, wurde diese Nacht vom Schlage gerührt und starb wenige Stunden nachher.

Frankreich.

* Paris, 13. April. Aus Sontay vom 11. d. wird gemeldet: Die Brigade Negrier bom« bardirte am Mittwoch das vor Honghoa ge­legene Dorf. Der Feind begann hierauf die Stadt zu räumen, nachdem |er Feuer an dieselbe gelegt hatte. Die Brigade Stiere passirte während des Rückzuges des Feindes den Schwarzen Fluß, um Honghoa von der Seite der Berge her zu um­gehen, dieselbe wird morgen in Honghoa einrücken.