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1884

Fuldaer

Erstes Blatt.

* Die Berufung in Strafsachen.

Der Abgeordnete Dr. Reichensperger (Olpe) hat, unterstützt von der Centrumsfraktion, offizielle Stellung in einer Frage genommen, deren hohe Be­deutung nicht nur in juristischen und kriininalisti- schen Fachkreisen, sondern auch im grotzen Publi. kum schon lange erkannt und gewürdigt wird- Der Mangel einer Berufungsinstanz gegen die Urtheile der Strafkammern macht sich immer mehr fühlbar. Als die Entwürfe der am 1. Oktober 1879 in Kraft getretenen neuen Justizgesetze in Parlament und Prefie ihre kritische Besprechung fanden, erhoben sich alsbald viele gewichtige Stim­men gegen die einschneidende Neuerung im Straf­prozeß, wonach die Urtheile der Strafkammer des Landgerichts, wenigstens was die Beurthei- lung des materiellen Falles der in Frage stehen­den Thatsachen und Beweismomente anbelangt, Endurtheile sein sollten, gegen die kein Rechts­mittel mehr möglich wäre. Jedoch war damals die große Mehrheit des Reichstages der Ansicht, daß die ganze Einrichtung der Strafkammer und die dem Jnteresie des Angeklagten sehr günstige Regelung der Urtheilsabstimmung eine genügende Garantie gegen Jrrthümer in der Beurtheilung des positiven Straffalles bieten. Während früher die entsprechen­den Strafgerichte durchweg mit drei Richtern be­setzt waren, hat die Heutige Strafkammer eine Be­setzung von fünf rechtsgelehrten Richtern, und zu einem „Schuldig" sind die bejahenden Stimmen von vier Richtern erforderlich. Gegen die rechtskräf­tigen Erkenntniffe der Strafkammern gibt es nur ein ordentliches Rechtsmittel, die Revision. Diese, welche auch gegen Urtheile der Schwurgerichte ge­geben ist, kann aber nur damit gestützt werden, daß das Urtheil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, und auch diese Gesetzesverletzung ist in der Strafprozeßordnung auf acht bestimmte Fälle be­schränkt. Mit der eigentlichen Anklage hat das zur Re­vision zuständige Gericht sich gar nicht zu befaffen,

Einblicke in den Spiritismus.

(Schluß.)

Kaum bemerke ich, daß sich der Vorhang erneuert theilt, um wieder eine weiße Gestalt zu enthüllen, ziehe ich mit einem kräftigen Rucke mit beiden Händen an der Schnur. Die Flügel der großen und schweren Thüre schlagen wuchtig und polternd hinter dem Geiste zusammen, von den federnden Hacken festgehalten.

Ein Blick nach dem in demselben Momente sich schlie­ßenden Vorhänge läßt mich erkennen, daß man zunächst die Thüre gewaltsam aufzusprengen versucht. Ich springe auf den Vorhang zu, hinter dem eine von uns abgewen­dete Gestalt in hastiger Bewegung zu erkennen ist, greife hinein und habe Bastian zwischen meinen Händen. Gleich­zeitig ist aber auch der Kronprinz rasch vorgesprungen, hat Bastian von rückwärts gefaßt und zieht die schlotternde Gestalt des entlarvten Mediums aus dem bergenden Vor­hänge mit den Worten hervor: „Run, da ist der Geist!" — Das Piano verstummt; die übrigen Zuschauer erheben sich von ihren Sitzen, Anfangs unwissend, was sich eigent­lich zugetragen, und umringen den vor Schrecken bleichen, keines Lautes mächtigen Bastian.

Nach einigen von mir nicht zu verhindernden, sehr flinken Hantirungen, welche mich ein Einstecken in die linke Seite des Beinkleides erkennen ließen, war Bastian's Toilette die folgende: Er befand sich ohne Schuhe, nur in Fußsocken; sonst hatte er seine Kleider bei sich; der Frack und die ganz aufgeknöpfte, mit dem Frack herabge­lassene Weste hingen an seinen Unterarmen herab; auf d«m linksseitigen oberen Rande war ein Theil weißen

und die in's Gewicht fallenden Punkte sind fännntlich der Art, daß sie nur äußerst selten auf die fak- tische.Beurtheilung der Anklage als solchen von Ein­fluß gewesen sein könnten. Das Gesetz hat aber außerdem dem rechtskräftig Verurtheilten noch ein außerordentliches Rechtsmittel verliehen, die sog. Wiederaufnahme des Verfahrens, deren Zu­lassung aber, wie es in der Natur der Sache liegt, sehr erschwert ist. Dieses außerordentliche Rechts­mittel kommt nur in Frage, wenn, — um die Fälle kurz hervorzuheben, — das angegriffene Urtheil sich auf eine falsche Urkunde, ein falsches eidliches Zeugniß oder Gutachten, ein später aufgehobenes Civilurtheil stützt, wenn eine bei dem Urtheil mitwirkende richterliche Person (im weiteren Sinne) in der Sache ihre Amtspflicht verletzt hat, und endlich, wenn sich nachträglich neue Thatsachen oder Beweismittel herausgestellt haben. Da trotz dieser erheblichen Erschwerung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach den statistischen Aufstellungen des Reichsjustizamtes auf Grund dieses Verfahrens in dem Zeiträume vom Jahre 1879 bis 1883 nicht weniger als 258 Fälle nachträglich mit Freisprechung der Verurtheilten geendigt haben (darunter 97, die ihre angeblichen Verbrechen schon abgebüßt hatten), so läßt sich ungefähr er­messen, wie groß die Zahl derer gewesen sein mag, die mit Unrecht verurtheilt worden sind, ohne daß ihnen ein Rechtsmittel zur Verfüg­ung gestanden hat. Einen Anhaltspunkt für die Beurtheilung dieser Frage bieten die Erfahrungen, welche mit der Berufung gegen die Urtheile der Schöffengerichte in Preußen gemacht worden sind. Von den durch die Strafkammern in der Beruf­ungsinstanz seit 1879 gefällten 24,722 Ur- theilen haben 10,203, also mehr als 42 Prozent, die Aufhebung der Entscheidung erster Instanz verfügt. Zugegeben auch, daß die Urtheile der Strafkammer in erster Instanz durch die oben erwähnten Einrichtungen vor Jrrthum weit mehr geschützt sein mögen, als die Erkenntniffe der Schöffengerichte, so geben die angeführten Zahlen doch zu denken und rechtfertigen in Verbindung mit den weiter oben zahlenmäßig citirten Erfahr-

Stoffes (Cachemir!) ähnlich einer überhängenden Falte des Hemdes sichtbar. Als wir über einen Gang durch eine Seitenthür der Bibliothek diese betraten, weil sich die zu­geschlagene Thür nur von rückwärts öffnen ließ, fanden sich Bastian's Schuhe vor dem Fauteuil auf dem Boden nebeneinander liegend.

Die Ueberraschung der Gesellschaft löste sich in ein heiteres Gelächter auf, in welches Baron Hellenbach aller­dings nicht mit einstimmte, während Bastian, der sich auf das Sopha niedergelassen hatte, sich sogar unwirsch geberdete.

Wieder in den Besitz seiner Schuhe versetzt, erhob er sich, um im Salon dieser gravirenden Unvollständigkeit seiner Toilette abzuhelfen. Einer Ohnmacht jetzt wirklich nahe, wie er da saß und lehnte, als er sich die Schuhe anzog, mochte der Kronprinz mit ihm Mitleid empfunden haben, denn er trachtete ihn mit den Worten zu beruhigen: „Es geschieht Ihnen ja nichts!" Baron Hellenbach ver­langte, daß Bastian sich einer Untersuchung unterziehe. Dieser aber verweigerte es entschieden, so sehr er vor den „Materialisationen" hierzu aufgefordert hatte und behaup­tete nur, er habe nichts bei sich. Da aber, trotz der in­zwischen erfolgten Wiederherstellung seiner Salontoilette, von dem vorerwähnten Stoffe noch die Ecken wie von einem halbeingesteckten Sacktuche unter der Weste hervor­sahen, bemerkte ich zu den Umstehenden: „Da hängt es ihm noch heraus," worauf Bastian hastig die Ecken ganz in das Beinkleid versorgte.

Ohne weiter zu sprechen, packte Bastian seine Guitarre ein und benützte eine Pause, in welcher die Gesellschaft ihm ihr« Rufmerksamkit entzogen hatte, um zu „verduften".

ungen bei der Wiederaufnahme des Verfahrens ganz gewiß das dringende Verlangen des Volkes, die Berufsinstanz auch für die erst­instanzlichen Urtheile der Strafkammer zuzu- laffen. Wird auf Grund des Reichensperger'schen An­trages die Berufungsfrage in sachgemäßer Weise neu geregelt, so erhält damit gleichzeitig auch die brennende Frage der Schadloshaltung unschuldig rechtskräftig Verurtheilter und Bestrafter eine ioe< nigstens theilweise Lösung, insofern dann die Möglichkeit der Verurtheilung und Bestrafung eines Unschuldigen wesentlich eingeschränkt würde. Hoffen wir, daß der vom Centrum ausgegangene Antrag im Reichstage eine gute Aufnahine findet. Wenn, wie trotz des sich in anderer Richtung bewegenden Antrages Lenzmann zu hoffen ist, die neue „freisinnige Partei" in dieser Frage mit dem Centrum Hand in Hand gehen wird, wäre die Majorität schon jetzt gesichert, insbesondere da die Polen und die deutsche Volkspartei ganz gewiß auch wieder für die Sache eintreten werden.

Vermischtes

* Vom Rhein, 18. März. Mit Rücksicht auf die vor einiger Zeit stattgehabten Röthungen des Himmels beim Einbrechen des Abends dürfte es nicht uninteressant sein, darauf hinzuweisen, daß, laut einer Chronik, am 3. Februar 1750 eine ähn­liche Erscheinung zu verzeichnen gewesen ist, aller­dings in viel stärkerem Maße. In einer diesbe­züglichen Beschreibung heißt es, daß die ganze Luft mit einer wie feuerglühenden Röthe überzogen ge­wesen sei, grausig anzuschauen, welcher Schein zu­letzt weiß und hellleuchtend wie Mondlicht gewor­den sei. Diese Erscheinung habe abwechselnd die Nacht hindurch angedauert. Weicht dieses Natur- ereigniß auch von dem kürzlich beobachteten ab, so sind ihm doch die gleichen Erscheinungen gefolgt, wie solche diesmal zu verzeichnen sind: andauernd regnerischer Südwestwind bei so milder Witterung, wie es sonst im Sommer zu sein pflegte. Anfang März herrschte Wärme wie im Juni. Die Ernte war Anfangs Juni. — Hoffen wir, daß 1884 ein gleich gutes Ende nehmen werde!

Der folgende größere Theil der Schrift enthält di« Nutzanwendung der in den „Seancen" gemachten Beob­achtungen auf die Spiritisten - Theorie. Es ist dies eine eingehende und sehr scharfe Polemik gegen die verschiedenen Versuche Baron Hellenbach's, sein spiritistisches System der Entlarvung Bastian's gegenüber zu vertheidigen und aufrechtzuhalten. Die Schrift schließt:

„Mögen sich denn wahre Wissenschaft und wahrer oder doch besserer Glaube verbinden, um eine Lehre zu be­kämpfen, welche einerseits die Wissenschaft verhöhnt, an­dererseits auch alle Religionen verwirft, dafür aber blin­den Glauben für die eigenen Satzungen, für den ganzen Unsinn beansprucht, den uns Tische, Psychographen, Me­dien und Gespenster offenbaren; einer Lehre endlich, deren Fortschritte — man täusche sich darüber nicht — eine öf­fentliche Gefahr bedeuten. Denn inwieweit sich der Ein­zelne aussetzt, dem Irrsinn zu verfallen, wäre am Ende seine Sache. Dagegen kann es für die menschliche Gesell­schaft nicht gleichgiltig sein, wenn sich etwa der Verbrecher auf den Zwang von Geistern beruft; wenn der Mann, der im öffentlichen Leben wirken soll, von einem verwir­renden Aberglauben umnachtet ist, wenn der Spiritismus Schwächlingen gegenüber als Handhabe für gemeine Zwecke niißbraucht wird.

Mögen sich denn die Anhänger dieser schädlichen, den: Wissen wie dem Gottesglauben gegenüber so ärmlich da­stehenden Sekte zur Umkehr bestimmen lassen, erkennen sie die Hinfälligkeit ihrer Hypothesen, den Betrug ihrer Me­dien, die Abgeschmacktheit ihres ganzen Hocuspocus."

„Bewunderung »an Lindern uud äffe«, Wenn Such danach der Waiimtn stehl."