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1884

Montag, den 3. März

Fuldaer

und dazu ist sie überhaupt die erste, welche gegen Mt M.mfirr.u.n, n.cyr uuy gegen

einzelne Minister gerichtet ist.

Die nächste Frage ist nun die: Was wird der König gegenüber dem Urtheile des Reichsgerichtes thun? Wird er sich dem Richterspruche beugen und das Ministerium entlasten, oder wird er ohne Furcht vor schlimmeren Konflikten den verurtheilten Minister und seine gleichfalls angeklagten Kollegen im Amte behalten? Die radikalen Blätter Nor­wegens befassen sich bereits mit der Frage, was in diesem Falle zu geschehen hätte. Dahingegen scheint die ministerielle, die konservative Patter, den König geradezu zu einer solchen Mißachtung des Spruches des obersten Gerichtshofes bewegen zu wollen. Wie der Telegraph meldet, haben die 31 kon­servativen Mitglieder des Odelsthingsdieser Versamm- luna eine schriftliche Erklärung des Inhaltes überreicht, daß den Staatsgewalten die denselben im Grund« gesetze eingeräumte Stellung und die denselbM dann zugewiesenen Funktionen durch Urtheil bt6 Reichsgerichts nicht abgesprochen werden könnten. Wenn der König diesem Ratye folgen, da» Reichsgerichtsurtheil unbeachtet lasten und das Ministerium beibehalten sollte, so könnten daraus für ihn und für den Bestand der Personal-Union mit Schweden schlimme Folgen entstehen. Die Norwegen werden sich schließlich diese Handlungsweise des Dichterkönigs nicht länger gefallen lassen, und ob die Schweden Lust haben, mit Waffengewalt ihrem Könige den norwegischen Thron zu erhalten, ist sehr fraglich. Das Beste wäre ohne Zweifel, wenn durch eine Revision der Unionsakte die Vorrechte des König» genauer präzisirt, und so die Berfas« sungsstreitigkeiten auf gütlichem Wege beglichen

II selbst, welcher von der Majoritätspartei beschul­digt wird, daß er gleich seinem Ahnherrn Karl XIV die königliche Gewalt zu erweitern bestrebt sei. Die genaue Kenntniß der norwegischen Verfastungsbe- stimmungen und ihre richtige Interpretation liegt uns natürlich allzu ferne, als daß wir uns ein Urtheil darüber anmaßen könnten, wer von den streitenden Patteien Recht, wer Unrecht hat. Je­doch das muß auch einem über den norwegischen VerfaffungSstreit nicht so genau unterrichteten Beo­bachter der dortigen Vorgänge klar geworden sein, daß der gegenwärtige Staatsrath bei der außer­ordentlich freien, fast republikanischen Staatsein- ttchtung, mit Rücksicht auf die verfassungsmäßig parlamentarische Regierung schon längst hätte zurücktreten müssen, weil er eben in der Mehr­heit des Storthing keinen Halt hat und Niederlage auf dtieberlage gehäuft hat. Hätten die Minister sich nicht so offen die primitivsten Forderungen des parlamentarischen Regierungssystems aufgelehnt und hartnäckig ihre wankenden Sitze behauptet, so würde der Streit vielleicht gar nicht einen so bedenklichen Umfang angenommen und schließlich zu einer Minister-Anklage geführt haben. Minister- Anklagen sind zwar in Norwegen nichts Neues und Unerhörtes. In dem Zeiträume von 1814 bis 1845 hat das Reichsgericht sich mit sechs Ministeranklagen zu befassen gehabt, von denen vier mit Freisprechung endigten. Seit 1845 ist aber die gegenwättige Anklage wieder die erste,

% Der norwegische Berfassungsftreit.

Die eigenthümlichen Verfasiungsverhältniffe des Königreichs Norwegen ziehen seit einiger Zeit in erhöhtem Maße die allgemeine Aufmerksamkeit auf sich. Wie bereits kurz gemeldet wurde, ist der schwedisch-norwegische Staatsminister Selmer am vergangenen Mittwoch, den 20. fjebr. in dem gegen ihn und das ganze Ministerium angestreng­ten Anklage-Prozeß vom Reichsgericht in Christiania zur Amtsentsetzung und Zahlung von 18,225 Kro­nen (1 Krone — 1 Mk. 20 Pfg.), wovon 15,000 für den Ankläger bestimmt sind, veruttheilt worden. Diese Entscheidung des obersten Gerichthofes in Staats- und Minister-Fragen ist charakteristisch für die in Norwegen und Schweden bestehenden Verfassungs-Verhältnisse überhaupt. Bevor wir daher das Urtheil als solches in feiner Veranlas­sung, seiner Bedeutung und seinen möglichen Fol­gen betrachten, sei, soweit es zum Verständniß nöthig ist, die norwegische Verfassung in aller Kürze skizzitt. Norwegen ist ein konstitutionelles Erbkönigreich, hat eine selbstständige Verfassung, ist aber seit dem 4. Nov. 1814 mit Schweden unter einem König (seit 1872 Oskar II, dem bekannten Dichterkönig) vereinigt. Die gesetzgebende Gewalt hat die Reichs- oder Ständeversammlung, der Storthing, welcher wieder in den Lagthing und den Odelsthing, die erste und zweite Kam­mer zerfällt. Dieser legislativen Versammlung gegenüber hat der König im Allgemeinen nur ein suspensives Veto, d. h. ec kam. bio rung eines Beschlusses des Storthing so lange ver­hindern, bis dasselbe dreimal, in drei aufeinander folgenden Legislaturperioden, die Majorität gefun­den hat. Alsdann ist ein Storthingbeschluß auch shne königliche Sanktion Gesetz. Erst seit dem Jahre 1869 ist die Abhaltung jährlicher StorthingS eingefühtt, und fast seit eben derselben Zeit, nämlich seit der Thronbesteigung Oskars II (1872) lebt der Storthing mit der Regierung in stetem Streit, und zwar hauptsächlich wegen der Theilnahme der Staatsräthe (Minister) an den Verhandlungen des Storthing. Ein diese Theilnahme der Staats- räthe an den Verhandlungen des Stotthings be­treffender Beschluß ist von letzterem dreimal in drei verschiedenen Legislaturperioden angenommen, also nach der Meinung der großen Mehrheit des Volkes und der Volksvertretung trotz des königlichen Vetos Gesetz geworden. Dennoch haben die Staatsräthe an der Auffassung festhalten zu dürfen geglaubt, daß das Veto des Königs in eigentlichen Verfassungsfragen, wozu auch die He- ranziehung der Staatsräthe zu den Berathungen des Storthing gehören soll, ein bedingungsloses, ein absolutes sei, ein solches, welches nicht, wie bei ge* wöhnlichen Beschlüssen des Storthing, durch dreima­lige Annahme eines Antrages illusorisch gemacht wer- den kann. Die Anklage gegen den StaatSrath grün­det sich deßhalb auch in erster Linie darauf, daß die Minister (und zwar ist von ihnen Selmer als der am meisten Schuldige zuerst vor Gettcht gestellt) den König zur Verweigerung seiner Sanktion des Storthingbeschlusses wegen Theilnahme der Minister an den Verhandlungen des Storthing veranlaßt habe. Neben diesem wichtigsten Anklagemomente figuriren noch zwei andere Punkte, dahin lautend, daß die Minister zweitens die Auszahlung der vom Storthing bewilligten 30,000 Kronen für die Schützenvereine abgelehnt, und brütens die Auf­nahme zweier vom Storthing gewählter Mitglieder in die centrale Eisenbahn-Administration verwei­gert haben.

Der eigentliche Angeklagte, der zwar vor den Schranken des Reichsgerichtes nicht erschienen ist und nicht zu erscheinen brauchte, ist König Oskar

und dem Sekretattat der Breven, deren jedes von einem Kardinal verwaltet wird, während die thatsäch- lich zu Abteilungen des Staatssekretariats gewor­denen Sekretariate der Breven an die Fürsten und der lateinischen Breven bloß aus einem Monsignore mit einem Minutanten zusammengesetzt sind. Die Segreteria dei Memoriali zerfällt in eine Sezione Ecclestastica und eine Sezione Civile; an der Spitze jeder Abtheilung steht ein Substitut des Kardinal-Staatssekretärs. Dieses Sekretariat er­gänzt gewissermaßen die Kompetenz der anderen Be­hörden, da es die Bittschriften und sonstigen Ein­gaben in allen Sachen anzunehmen hat, für welche nicht andere Behörden bestimmt sind. Bisher war Segretario dei Memoriali der Kardinal Chigi. Laut einem Telegramm der .Kreuzztg.' soll Kardi­nal Chigi das Sekretariat der Breven übernehmen als Nachfolger des Kardinal Mertel. — Einem Wolff'- scheu Telegramm zufolge meldet der ,Offervatore' auch die Ernennung des Kardinal Mertel zum Vizekanzler der Kirche. In wieweit die Amtsverleihung an den Kardinal Ledochowski einen augenblicklichen Einfluß auf die Entwicke­lung der Posener und Kölner Bisthumsftage haben wird, muß vorerst abgewartet werden. Daß die­selbe mit der Regelung dieser wichtigen Frage im Zusammenhänge steht, wird wohl kaum bezweifelt­werden.

• Berlin, 2. März. Die Eröffnung de» Reichstags findet am Donnerstag, Mittags 12 Uhr, im Weißen Saale des königlichen Schlosse» Nticy .1,-1 ijj-r" nWAWJUUWi- IW «ww. »Hf *- der Hedwigskirche statt. .

* Berlin, 2. März. In der gestrigen Ple­narsitzung des Bundesraths standen die Gesetz­entwürfe, betreffend: Unfallversicherung der Arbei­ter; die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellfchaften; Anfertigung von Zünd- hölzern unter Verwendung von weißem Phosphor; Über den Feingehalt der Gold« und Silderwaaren — zur Berathung. Die vier Gesetzentwürfe wurden im Wesentlichen unverändert angenommen. Nach einer Mittheilung des Vorsitzenden ist von Preußen die Verlängerung des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie beantragt.

* Berlin, 1. März. In der gestrigen Sitz­ung der Unterrichts-Kommission wurde mit 9 Stimmen (Konservative und Centrum) gegen 7 beschlossen, dem Hause vorzuschlagen, die Petition um Rekonsessionalisirung der Schulen in Solingen zur Berücksichtigung zu über­weisen. Die Staatsregierung verhielt sich den Petenten gegenüber ablehnend. — Dem Bundes- rath ist ein Bericht der Kommission zur Ausar­beitung eines bürgerlichen Gesetzbuchs vor­gelegt worden. Von den 5 Theilen, aus welchen das Gesetzbuch erstehen wird — allgemeiner Theil, Obligationenrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht — sind die beiden ersten Theile und \ unter diesen das Obligationenrecht, zu einem vor­läufigen Abschluß gelangt. .

Berlin, 1. März. In der Steuer-K°mm,ss,°n sprach sich bei der Spezralberathung des § 21 des E,n- kommensteuergesetzes die Mehrzahl der Redner für E,n- fübtuna der Voreinschätzung durch eine beson­dere Gemeindekommission aus. Die Regierungs- kommissarien bekämpften die bezüglichen Anträge Rauch- haupt's und Büchtemann's, die ein neues Element tn das Veranlagungsverfahren brächten, ohne daß dadurch eme bessere Unterlage für die Veranlagung gewonnen werde. Der 2. Absatz des Paragraphen (Anzeigepflicht der Arbeitgeber bezüglich der Besoldung und des Lohnes der Arbeiter) wurde mit 17 gegen 6 Stimmen gestrichen. In einem neuen § 21a wurden die Anträge Büchtemann und Rauchhaupt bezüglich der Einführung der Voreinschätzungs - Kommissionen einstimmig angenommen. § 21b mit dem Anträge Zedlitz genehmigt, daß die Vor­einschätzungskommissionen nur die Ernkomnien bis zu 3000

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würden._________ ________

Deutsches Reich.

Fulda, Montag, 3. März.

• Der .Osservatore Romano' meldet die Ernennung des Kardinals Ledochowski zum Segretario dei Memoriali (Sekretariat der Bittschriften). Die Segreteria dei Memorial, ist, wie die ,Germ.' ausführt, eine der drei großen Segreterie palatine, neben dem Staatssekretariat