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% Die Entschädigung nuschuldig Ber- urtheilter.

In unserer Zeit wird nicht nur von Seiten der echten christlichen Charitas, der selbstlosen Nächsten­liebe, sondern auch von den Vertretern der neu­heidnisch gefärbten Menschenliebe, der „Humanität", so Vieles in's Werk gesetzt, um dem Unglück und Elend, der Armuth und Noth in der Welt zu steuern, um, soweit als möglich, die Ungleichheiten und Wechselfälle zu vermitteln, zu überbrücken und zu versöhnen, welche zahllosen Menschen durch fremde oder eigene Schuld, oder durch mißliche äußere Verhältnisse und Zufälligkeiten in ihrem Leben hindernd und drückend in den Weg treten. Um so unbegreiflicher ist es, daß die öffentliche Meinung und noch mehr die berufenen Vertreter des Staates und der Negierungen sich bisher verhältnißmäßig noch so wenig derjenigen Unglücklichen angenommen haben, welche auf recht­mäßigem Wege ihrer Freiheit und ihres guten Namens beraubt, einer verbrecherischen Handlung angeklagt oder gar für überführt erklärt wor­den sind, die sich aber nachträglich als vollständig schuldlos, als unschuldig angeklagt oder verurtheilt erweisen. Bekanntlich ist in Deutschland sowohl in der Presse wie im Parlament (wir erinnern an den bekannten Antrag Phillips und die jüngsten Erör­terungen in der badischen Kammer) schön man­ches ernste und gewichtige Wort zu Gunsten der un­schuldig Verurtheilten gesprochen worden, ohne daß es zunächst einen Erfolg gehabt hätte. Dennoch ist es eigentlich zu verwundern, daß insbesondere die Presse nicht in noch höherem Maaße, als bis­her, die öffentliche Meinung auf diesen wunden Punkt unseres Strafrechtswesens hinweist und die Ncalisirung der nur zu berechtigten Wünsche durch die Gesetzgebung und die Staatsregierung anstrebt. Die sozialen Fragen werden ja zur Zeit mit so lebhaftem Eifer und so großer Entschiedenheit trak- tirt, deshalb sollte man neben Unfallversicherund, Krankenkaffen, Altersversorgung u. s. w. auch die Entschädigung unschuldig Verurtheilter nicht ver- geffen, welche ohne Zweifel auch eine ernste soziale

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Der Koususirnsrath.

Novelle von A. I.

Die alte Frau war zivar über das reiche Ge­schenk, das offenbar zu einem Ballkleid für Marie bestimmt war, Anfangs etwas betreten und würde, wäre es von einem weniger naiven und weltkun­digen Mann gekommen, es unbedingt zurückgewie­sen haben; doch so wie sie ihn kannte, und um nicht für seinen guten Willen ihm auch noch wehe zu thun, glaubte sie es annehmen zu dürfen und machte mit dieser Erklärung, sowie Marie mit ihrem freundlich ausgesprochenen Danke den am Abend heimkehrenden Doktor über die Maßen glücklich.

Als an einem der nächsten Morgen der junge Arzt aus dem Hause trat, um den Rundgang bei seine» Patienten zu beginnen, redete ihn JaSpensen mit den Worten an: „Herr Doktor, haben Sie nicht Lust, eine goldene Uhr zu laufen? Ich habe eine, die sehr gut ist und nur 60 Thaler kostet."

„Eine Uhr?" fragte Thenn zerstreut entgegen. „Ich habe schon eine, die freilich selten geht, weil ich meistens vergefle, sie auszuziehen. „Aber ja," setzte er rasch hinzu, und ein freudiges Lächeln flog Über sein gutes Gesicht, „geben Sie nur her, ich nehm; Ihre Uhr. Die 60 Thaler können Sie ohne Weiteres bei meinem Freunde, Herrn Proku­rator Stein, erheben, der, so viel ich weiß, dieser Tage Geld für mich einkassirl hat. Guten Morgen, Herr Jaspcnsen!" Mit diesen Watten schob der

Frage ist, deren gesetzliche Berücksichtigung bisher leider unterlassen morden ist.

Oesterreich ist nun in dieser wichtigen Frage den übrigen Staaten mit einem guten Beispiele vorangegangen. Vor kurzer Zeit hat der öster­reichische Neichsrath ein Gesetz berathen und an­genommen, welches die Entschädigung unschuldig Verurtheilter zum Gegenstände hat. Bei der Dis­kussion und Abstimmung machte sich eine erfreu­liche Harmonie der Meinungen zwischen der oppo­sitionellen Linken und der Regierung unb der Reichsrathsmehrheit geltend und lieferte den Be­weis dafür, daß die in Rede stehende Angelegen­heit keine Partei« und Tagesfrage ist, sondern von der großen Allgemeinheit als eine For­derung der Gerechtigkeit anerkannt wird. Die Frage, ob die Entschädigungspflicht des Staa­tes gegenüber den durch seine strafrechtlichen Or­gane gefchädigten Bürgern eine direkte Folge­rung der Zweckbestimmung des Staates ist, mit anderen Worten: ob sie sich juristisch aus staats­rechtlichen Grundsätzen herleiten läßt, -- oder ob vielmehr diese Entschädigung sich als ein Akt der freiwilligen Staatshülfe, und demnach, wenn man so will, als ein staatliches Almosen darstellt, ist bei der gesetzlichen Ordnung dieser Verhältnisie durchaus gleichgültig. Es wäre deshalb müßig, diese staatsmis- senschaftliche Seite der Frage an dieser Stelle des Brei­teren zu erörtern, und möge'daher bie'Andeutung ge­nügen, daß uns diese Entschädigung der bereits verurtheilten und nach theilweise verbüßter Haft für unschuldig erkannten Personen allerdings eine aus staatsrechtlichen Grundsätzen sich ergebende Konsequenz zu sein scheint. Mag jedoch die Fach- wiffenschaft diese theoretische Frage bis in ihre Feinheiten prüfen und darüber entscheiden, die Gesetzgebung und die Praxis braucht diese Prüfung nicht abzuwarten, sie hat vielmehr die Pflicht, offen­kundigen Mißständen ohne Besinnen nach Klüften abzuhelfen.

Schwieriger, als die Frage der Schadloshaltung der unschuldig Verurtheilten und Bestraf­ten ist die Frage, ob auch den unschuldig in Untersuchungshaft Gehaltenen eine Entschädigung

Doktor die Uhr in die Brusttasche seines Rockes und setzte eilig seinen Weg fort, indem er sich vor­nahm, die Uhr seiner jungen Hausgenossin an ihrem nicht mehr fernen Geburtstag zum Geschenk zu machen. Als er spät Abends nach Hause kam, waren Frau DreSner und ihre Enkelin schon zur Ruhe gegangen, er selbst aber so viel mit der Sorge um einen besonders schwer kranken Patienten beschäftigt, daß er auf die Uhr ganz und gar ver­gaß und ihrer auch am nächsten Morgen um so weniger gedachte, als er in der Eile fortzukommen einen anderen Rock anzog.

Der große Tag der Schlittenfahrt und des Balles war gekommen, ein prächtiger, klarer Wintertag. Thenn hatte es verfäumt, rechtzeitig einen Schlitten zu bestellen und mußte sich daher mit einem Fahr­zeug begnügen, das nur zur äußersten Noth seinem Zwecke entsprach und nicht einmal zwei Personen neben einander zu sitzen gestattete. Der Doktor mußte daher, als der Lenker des Fahrzeugs, den Vordersitz einnehmen und dabei beständig mit dem Fuß auf einen Bolzen drücken, der den Schlitten­kasten auf dem Gestell festh'elt. Anfangs ging die Sache leidlich genug, das Pferd war ein williges, frommes Thier, das sein Bestes that, sich in der Reihe der Schlitten zu halten und im raschen Trab seinem Vorgänger zu folgen. Marie war entzückt über bas ungewohnte Vergnügen unb plauderte unaufhörlich, unb Thenn seinerseits, angeregt durch die sichtliche Freude des Mädchens, war nicht minder

gewährt werden soll. Wer einigermaßen mit der Strafrechtspflege vertraut ist, weiß, daß die durch Gerichtsbeschluß von der Haft unb Strafverfolg­ung Befreiten zu einem großen Theile nicht wegen klar erwiesener Nichtschulb, sondern lediglich aus Mangel an Beweisgründen, wegen „nicht hinreichen­den Verdachtes" entlassen werden, und daß grabe bie lange Zeit in Untersuchungshaft gehaltenen Personen fast regelmäßig solche sinb, von deren Schuld die verfolgende Behörde moralisch über­zeugt ist, ohne sofort unb in genügenbem Maße bie Beweise beischaffen zu können. Für bie ganze Kategorie von unschulbig in Untersuch­ungshaft Gehaltenen eine generelle Entschäbi- gungspflicht zu konstruiren, entspräche baher keines­wegs ben Forberungen ber Gerechtigkeit; auch würde mit einer solchen Verpflichtung des Staates ein schändlicher Mißbrauch getrieben werden kön­nen, es könnte daraus für schamlose Menschen eine lohnende Industrie sich entwickeln. Wollte man aber einen Unterschied zwischen den Einzelnen machen und einen Theil entschädigen, ben anberen nicht, so dürste dies nur auf Grund eines eingehenden ge­richtlichen Verfahrens unb einer besonderen Ent­scheidung geschehen, was selbstredend mit einer un­absehbaren Arbeitsvermehrung ber Gerichte gleich­bedeutend wäre. Auch wäre ber Richter gezwun­gen, zu jedem einzelnen Uytersuchungsfalle positive Stellung zu nehmen, was in ben meisten Fällen einfach unmöglich ist, weil eben die Beweismomente weder in ber einen noch in ber anbern Richtung ausreichenb sind. Unsere Meinung ist bemnach die, man möge für bie ohne bestimmtes Resultat aus ber Haft Entlaffenen eine generelle Enschädigung nicht zulafsen, sonbern es dem über bie Ei Öffnung ober Nlchteröffnung des Verfahrens beschließenben Richter-Kollegium burch gesetzliche Vorschrift „an­heimstellen", ausnahmsweise, in besonders krassen Fällen, wo sich die Unschuld des Verfolgten bis zur Evidenz herausgestellt hat, eftie Entschädigungs­summe festzusetzen. Viele sogenannte „freisinnige" Politiker verlangen auch für bie „unschuldig" Ver­hafteten generell und ausnahmslos bie staatliche Entschäbigung, wenben aber in ihren bezüglichen

gesprächig. Im Eifer ber Unterhaltung sich nach Marie umroenbenb, zog er einmal ben Zügel auf einer Seite schärfer an, unb im nächsten Augen­blick war das Gefährt dicht am Straßengraben und in der größten Gefahr hineinzustürzen. „So geht es nicht, Herr Doktor", sagte Marie; wir müffen die Plätze wechseln, damit Sie nicht immer versucht sinb; sich nach mir umzuwenden." Der Sitzwechsel wurde rasch vollzogen, und eine Zeit lang ging die Fahrt ohne Störung von Statten. Thenn hatte aber nicht mehr daran gedacht, daß er den Bolzen festhalten müffe; mit einem Male ging das Fahrzeug ans dem Leim, der Schlitten­kasten rutschte herab. Zum Glück gehorchte das Pferd dem Zügel, den der Doktor krampfhaft fest­hielt. Das Fuhrwerk wurde nothdürfttg geflickt und da Marie fottan streng darauf hielt, daß ihr Kutscher nur mehr seiner nächsten Obliegenheit auf­merksam nachkam und kein Wort mehr sprach, so erreichte man ohne weiteren Unfall das Ziel.

Im Krug zu Wittensee erwartete eine gut ge­heizte Stube und ein großer gedeckter Tisch die Gesellschaft, die sich bald einer herzlichen Fröhlich­keit hingad. Thenn war, wie man sagt, im sieben­ten Himmel, lachte, scherzte und neckte sich mit Allen, und Marie konnte sich nicht enthalten, hie unb ba einen freubigen Blick auf ben sonst so ernsten unb bedächtigen Mann zu werfen.

„Der Herr Doktor ist ja heute wie ausgewech­selt", flüsterte ber junge Jaspensen Marien zu,