M 291.
Mittwoch, den 19. Dezember
1883.
.. Fuldaer JBB Zeitung.
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Erstes Blatt.
Die Gesetzentwürfe bett, die Einkommensteuer und die Kapitalrentensteuer
wurden gestern dem Abgeordnetenhause vorgelegt und vor Eintritt in die Tagesordnung vom Fi» nanzminister Scholz in feierlicher Weise mit einer längeren Rede begleitet. An der Hand dieser Rede des Ministers, der Entwürfe selbst und der bisher bekannt gewordenen Auszüge aus den Motiven geben wir nachstehend einen allgemeinen Ueberblick über die Natur, den Umfang und Zweck der eingebrachten Steuergesetze. Da die Vorlagen bestimmt sind, eine völlige Umwandlung der bisherigen Einkommenbesteuerung und eine neue Ka- pitalrentensteuer herbeizuführen, so sind sie selbstredend von größter Wichtigkeit.
Der Entwurf über die Einkommensteuer soll die bisherigen Bestimmungen über die Klassen- und klassifizirte Einkommensteuer außer Kraft setzen und unter grundsätz.licher Einbeziehung der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien in den Kreis der steuerpflichtigen Personen, diese beiden Steuern zu einheitlichen und gleichartigen, von allem Einkommen über 1200 Mark zu erbebenden Steuern vereinlgen; er will mittelst einer mit einem Prozent beginnenden, allmähliglangsam aufsteigenden Steuerskala erst bei einem Einkommen von 10,000 Mark den Einkommensteuersatz von drei Prozent erreichen.
Ferner will der Gesetzentwurf durch ein für alle Stufen einheitliches und vielfach verbessertes Veranlagungsverfahren sowie durch die Deklarationspflicht bezüglich des Gesammtbetrages der Rentenbezüge für eine gerechtere und gleichmäßigere Besteuerung sorgen. Eine besondere Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen beeinträchtigenden wirthschaftlichen Verhältnisse soll stattfinden bei einem Einkommen unter 1800 M. bis zum vollen Erlaß der Steuern, bei einem Einkommen unter 9000 M. bis zur Hälfte der Steuer. Dabei will die Regierung die Ermächtigung er» theilen, in allen Nothsällen so milde wie möglich zu verfahren und die Steuer niederzuschlagen.
Der Minister betonte, daß vom 1. Okt. 1882 bis dahin 1883 bei 617,000 Steuerpflichtigen der dritten und vierten Klaffensteuerstufen 304,000 Mahnungen und über 40,000 Exekutionen vorkamen ; ist der fünften bis zwölften Stufe zusammen noch nicht 26,000. Die Wohlthaten der Vorlage kommen zu Gute fast 70,000 Handelstreibenden der Gewerbesteuerklasie, 55,000 gewerbe- steuerpflichtigen Handwerken, 27,000 gewöhnlichen Arbeitern, 43,827 niederen Staats- und Gemeindebeamten und 90,904 Volksschullehrern mit ihren Familien und dennoch bleiben 690,000 Klassensteuer- und 187,000 Einkommensteuerpflichtige übrig, auf welche sich die Wirkung des neuen Einkommensteuergesetzes erstreckt.
DieKapitalrentensteuer soll materiell als Ergänzung des Ertragssteuersystems das bisher freigebliebene Kapitalvermögen treffen, und zwar mit einem Betrage von 2 pCt. Rente, falls diese mindestens 10,000Mark jährlich beträgt, dagegen herunter bis V2 pCt. bei einer Rente abwärts bis zu 600 Mark.
Der Kapitalrentensteuer sind nach dem eingebrachten Entwürfe unterworfen: Zinsen, Renten und sonstige geldwerthe Vortheile aus den dem Steuerpflichtigen zustehenden Kapitalforderungen jeder Art, einschließlich der Dividenden u. s. w., Bezüge aus Actien und ähnlichen Kapitalanlagen. Die Steuer ist von den nach dem Einkommensteuer
gesetz einkommensteuerpflichtigen physischen Personen, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien zu entrichten. Von Entrichtung der Kapitalrentensteuer befreit sind: 1) Die von der Einkommensteuer Befreiten. 2) Diejenigen Einkommensteuerpflichtigen, deren der Kapitalrentensteuer unterworfene Bezüge den Betrag von 600 M. nicht übersteigen. 3) Steuerpflichtige, deren Gesammteinkommen den Betrag von 2000 M. nicht übersteigt. 4) Wittwen, vaterlose Minderjährige und solche Personen, welche in Folge körperlicher oder geistiger Zustände unfähig sind für sich und ihre Angehörigen den standesgemäßen Unterhalt zu erwerben, wenn deren Gesammteinkommen den Betrag von 4000 M. nicht übersteigt. Bei der Steuerveranlagung ist das Prinzip der Selbsteinschätzung aufgestellt worden.
Der Steuerbetrag, nach dem Tarif des Entwurfs, unter Zugrundelegung des Mittels des Einkommens berechnet, beläuft sich für die Einkommensteuer auf 34,854,842 Mark 40 Pf. und für die Klaffensteuer auf 16,922,995 M. 20 Pf., zusammen auf 51,777,837 M. 60 Pf. Im Gan- zen ergibt sich also ein Minus von 6,266,733 M. 15 Pf., wovon auf den Klaffensteuerausfall in der 3. und 4. Stufe 5,390,873 M. 55 Pf. entfallen. Bei der Kapitalrentensteuer ist auf Grund der allerdings nicht ganz sicheren bisher stattgehabten Erhebungen angenommen, daß das in Betracht kommende Renteneinkommen etwa 494,400,000 M. beträgt. Du die R.ntensterer mit ’/2 % beginnt nnd erst bei Einkommen von mehr als 10,000 M. 2 % erreicht, so dürften etwa 1,25 % als der mrchschnittliche Steuersatz angenommen werden öunen, und würde demnach die Kapitalrenten- teuer unter Zugrundelegung eines Renteneinkommens von 494,400.000 Mark einen Ertrag von 6,180,000 M. ergeben. Da der Ausfall, soweit 'ich derselbe im Voraus schätzen läßt, wie oben ausgeführt, circa 6,267,000 M. betragen würde, o würde derselbe durch die Kapitalrentensteuer ungefähr gedeckt werden.
Staatspolizei und städtische Polizei. Aus den Verhandlungen des Abgeordnetenhauses vom 17. ds. Mts.
Wir meldeten bereits gestern in unserem regelmäßigen Parlamentsberichte, daß die Frage der ja auch in unserer Stadt Fulda, wie desgleichen in Marburg, Hanau re. bestehenden Staatspolizei-Einrichtung auf Grund eines bezüglichen Antrages von Eynern im Abgeordnetenhanse eingehend zur Sprache gekommen ist. Der Antrag des Abg. von Eynern lautet:
„Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: an die königliche Staatsregierung die Aufforderung zu richten, dem Landtage in der nächsten Session einen Gesetzentwurf vorzulegen, der unter Abänderung des Gesetzes betreffend die örtliche Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 auf eine Einschränkung der in § 2a, Al. 10 vorbehaltenen Befugniß und auf eine gerechtere V erth eilunq der Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung 'Bedacht nimmt."
Der Antrag wurde bei Kap. 91 zur Debatte gestellt, soll aber erst bei Kap. 92 zur Abstimmung gelangen. Das Wort erhielt zunächst der Antragsteller von Eynern. Derselbe führte u. a. Folgendes aus. (Wir beschränken uns auf die Wiedergabe der unseren Leserkreis speziell interessirenden Ausführungen.) Die in diesem Anträge voraebrachtcn Uebelstände sind so alt, als wir überhaupt Ministerien im Lande haben. Sie sind unter jedem Ministerium fortgesetzt worden, und ich erwarte im Gegenteil von dem gegenwärtigen Minister eine besonders wohlwollende Unterstützung des Inhalts dieses Antrags. Ich beziehe mich in dem Antrag auf die Bestimmungen in dem Gesetz vom 11. März 1850. Der § 2 des Gesetzes vom 11. März 1850 lautet: „In Gemeinden, wo sich eine Bezirksregierung, ein Land-, Stadt- oder Kreisgericht befindet, so wie in Festungen und in Gemeinden von mehr als 10,000 Einwohnern kann die örtliche Polizeiverwaltung durch Beschluß des Ministers des Innern besondern Staatsbeamten übertragen werden. Auch in andern Gemeinden
kann aus dringenden Gründen dieselbe Einrichtung zeitweise eingeführt werden." Der § 3 lautet: „Die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung find mit Ausnahme der Gehälter der von der Staatsregierung im Falle der Anwendung des § 2 angestellten besonder» Beamten von den Gemeinden zu bestreiten." Wo also die Polizeiverwaltung staatlich eingeführt ist, fallen die persönlichen Lasten dem Staate, die sachlichen Lasten der Gemeinde zu. Wie hat sich nun unter dieser Gesetzgebung und unter den überlieferten Traditionen der früher» Gesetzgebung die Sache im preußischen Staate gestaltet? Wir haben 190 Städte mit über 10,000 Einwohnern; von diesen ist in 20 eine königliche Polizei-Verwaltung eingerichtet; Berlin bezieht im ganzen für seine Staatspolizei 6,600,000 Mark, die andern 19 Städte beziehen 3 Millionen Mark. Es liegt also der Fall vor, daß 20 Städte aus dem Staatsfonds bevorzugt werden mit einer Zuwendung von 10 Millionen, während 170 Städte der preußischen Monarchie aus den Gemeindemitteln die Pvlizeiverwaltung zu bestreiten haben.
Nach einer Erörterung der Verhältnisse in Berlin und in den größeren Städten mit Staatspolizei führte Redner aus: Göttingen bezieht 18,000 Mk., Halle 14,000, Hanau 27,000, Marburg 12,000, Fulda 10,000 Mk. Es ist schon im Jahre 1874, als hierauf die Rede kam, der Beschluß gefaßt worden, die Kosten für diese Polizeiverwaltungen in Göttingen, Celle, Hanau, Marburg und Fulda und die zwei Schutzmänner in Ems und Biebrich — der letzte ist jetzt verschwunden — abzulehnen. Dieser Beschluß ist in zweiter Lesung von dem hohen Hause gefaßt worden; in dritter Lesung ist aber die Regierungsvorlage wieder herqestellt worden, nachdem'-von Seiten des damaligen Ministers des Innern ausdrücklich erklärt worden war, daß diese Positionen als künftig weg- fallend bezeichnet werden sollen. Die Positionen stehen aber seit diesem Jahre 1874 bis zum jetzigen Jahre 1883 mit keinem weiteren Vermerk als künftig wegfallend da. Das Versprechen des damaligen Ministers des Innern ist also nicht in dem Maße erfüllt worden, wie dies hätte vorausgesetzt werden können.
Minister v. Puttkamer erwiderte: Der Herr Abg. v. Eynern hatsich im Interesse der andern Städte mit mehr als 10,000 Einw., die keine staatliche Polizeiverwaltung haben, darüber beschwert, daß diese die Kosten ihrer gesammten Polizeiverwaltung allein tragen, während in denjenigen Städten, wo staatliche Polizeiverwaltung besteht, die persönlichen Kosten zwar vom Staat, die sachlichen aber von der Kommune getragen werden. Er sieht darin ein Unrecht, für welches er nach einem Ausgleich sucht, sei es nun, daß man denjenigen Kommunen, welche keine staatliche Polizeiverwaltung haben, eine Subvention zur Unterhaltung ihrer Polizei gibt, oder in denjenigen Kommunen, welche mit staatlichen Polizeiverwaltungen versehen sind, den Zuschuß der Kommunen erhöht. Eine andere Möglichkeit würde nicht vorhanden sein; ein Eingehenlassen einiger staatlicher Polizeidirektionen, wie es Herr v. Eynern auch andeutete, würde, wie ich glaube, finanziell so verschwindend ins Gewicht fallen, daß dieser Gesichtspunkt wohl kaum in Frage kommen kann. Grade diejenigen staatlichen Polizeiverwaltungen,, welche finanziell ins Gewicht fallen, sind dauernd nöthig. Ich will ja sehr gern anerkennen, daß sich über den Fortfall der königlichen Verwaltungen in Göttingen, Celle, Hanau, Fulda, Marburg, reden läßt, obgleich ich in diesem Augenblick daraus keinen Schluß zu Ungunsten der betreffenden Polizeidirektionen gezogen wissen möchte, aber Herr v. Eynern wird anerkennen, daß die Frage, ob man die kleinen Verwaltungen beseitigt, in der Richtung seines Antrages von gar keiner Bedeutung ist. Die Regierung hat sich bereits mit der Frage beschäftigt, ob an Stelle des jetzigen Modus der Verth ei- lung der Kosten nicht ein zweckmäßigerer zu setzen sei, man müßte die Quote des Gesammtbetrags der Kosten der Polizeiverwaltung feststellen, welche von der betreffenden Kommune zu tragen sind. Der Gesetzentwurf, der seiner Zeit im Ministerium des Innern ausgearbeitet worden ist, hat sich bemüht, solche Quoten aufzustellen, und man ist darauf gekommen, daß es zweckentsprechend sein würde, den vierten Theil sämmtlicher Kosten der Ortspolizei der betreffenden Kommune aufzuerlegen und •/« auf den Staat zu übernehmen; danach ist eine Berechnung angestellt worden, wie hoch sich nun der Gesammt- kostenbetrag bei den einzelnen Kommunen belaufen würde, und da hat sich bei sämmllichen Kommunen eine erhebliche Erhöhung der bisher beigetragenen Kosten, vielleicht um 17—20 pCt. herausgestellt. Das ist bei der heute ohnehin so großen Belastung des Kommunalbudgets zu viel für die betreffenden Gemeinden.
Abg. v. Eynern empfiehlt, seinen Antrag der Gemeindekommission zu überweisen.
Abg. Dr. Windthorst: Wenn der geehrte Herr Kol- lege Werth darauf legt, daß sein Antrag in der Gemeindekommission geprüft werde, so glaube ich nicht, daß man einem solchen Wunsche entgegentreten kann. Aber es ist