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M 269.

Freitag, den 23. November

1883.

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Ein nationalliberales Urtheil über die Maigesetzgebung.

II.

Der nationalliberale Kirchenpolitiker bleibt aber bei der bloßen allgemeinen Theorie des Rechtes der inner« kirchlichen Selbstständigkeit nicht stehen, er hält an dem Prinzip auch in einzelnen praktischen Fällen konsequent fest. Er fordert, „daß man sich streng hüte, an die wirkliche innere kirchliche Frei­heit zu rühren, und daß man von jedem Versuche abstehe, die Befolgung derjenigen Staatsgesetze, welche mit unzweifelhaften kirchlichen kollidiren, durch Strafen zu erzwingen. Hierin liegt der Schwerpunkt und die große Schwäche der Maige- setze. Wenn das Staatsgesetz eine Vorschrift gibt, welche einer des bis zu deren Erlaß geltenden Kir- chenrcchts widerspricht, z. B. die im Gesetz vom 11. Mai 1873 aufgestellte Pflicht der An­zeige (!), um den Kardumlpunkt des Kulturkam­pfes herauszuheben, so läßt sich nicht bestreiten, daß dies die kirchliche Selbstständigkeit an« griff, weil die Bestellung der Seel sorge zur rnnern Verwaltung der Kirche gehört."

Wie himmelweitverschieden ist dieser Standpunkt von demjenigen, den das leitende Organ der rhei­nischen Nationalliberalen bisher vertreten hat. Frü­her wurden alle Eingriffe in das innerkirchliche Recht mit Frohlocken begrüßt, wir erinnern uns u.A. noch genau des Wohlbehagens, mit dem die,Köln. Z.' seiner Zeit ein gerichtliches Urtheil begrüßte, welches die Verweigerung der Absolution in der Beichte mit Strafe belegte. Heute heißt es ganz umgekehrt: „Tie Spendung oer Sakramente als solcher geht den Staat nichts an, man mag sie nehmen, wie man will. Denn wenn es vor­gekommen ist, daß die Verweigerung der Lossprechung im Beichtstühle durch Ürtheile von Gerichten unter das preußische Gesetz vom 13. Mai 1873 über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel ge­bracht worden ist, so war das verkehrt. Es berührt den Staat weder, ob Jemand beichtet, noch was er beichtet. Aber auch der sich inner«

halb der Kirchengebäude vollziehende Gottesdienst: Messe, Predigt u. s. w., ebenso die Katechese in­nerhalb der Kirchen berührt den Staat nicht, so­weit die Vornahme der Akte in Betracht kommt. < Begeht der Prediger in der Predigt einen straf­baren Akt, so ist dieser ein Gegenstand richterlicher' Erkenntniß; eine Störung des Gottesdienstes und dergleichen fällt unter das Strafgesetz."

Der Artikel kommt somit zu dem Ergebnisse, „daß die Seelsorge als solche vom Staatsgesetze gar nicht einer Regelung unterzogen werden dürfe", indem der Staat dies gethan, habe er ein Gebiet betreten, dessen Beherrschung ihm niemals gelingen könnte, und dessen Betretung einen Gegensatz zu der ganzen historischen Entwickelung enthalten habe.

Während demnach der Verfasser alle rein HÄK liehen Handlungen unb Vorgänge der Kompec-W des Staates entzogen missen will, gesteht er dennoch dem' Staate eine Mitwirkung bei Besetzung der mit einem Benefizimn verbundenen Stellen, wie über­haupt bei Verwaltung des kirchlichen Vermögens, ohne Bedenken zu. Er geht dabei von dem, in dieser Anwendung nach verschiedenen Seiten hin verkehrten Grundsätze aus, daß „das Vermögen, sei es Grund-, oder Kapital-oder sonstiger Besitz, unzweifelhaft unter das Staatsgesetz falle". Ohne uns über diese Frage in eine Diskussion einzulassen, welche wir ja von vornherein ausgeschlossen haben, bemerken mir nur nochmals, daß der Staat die -Leistung von Beiträgen zur Unterhaltung der Geistlichen und zu Kultuszwecken entweder überhaupt ober mit Rücksicht auf bie sogn. Säkularisation, bie Beschlagnahme ber Kirchengüter, als vertrags­mäßige Verpflichtung übernommen hat, unb baß er biefe Verpflichtung nicht willkürlich mit neuen Bebingungen verklauseliren kann. Wir wollen aber mit bem Artikelschreiber über biefe Materie nicht weiter rechten, fonbern auch bei biefer Gelegenheit hervorheben, baß er bem Staate bas Mitwirk­ungsrecht nur bezüglich des Benefiziums als solchen gewähren will, ohne deshalb auch eine Mitwirkung bei der eigentlichen kirchlichen Stellen- besetznng zu begehren. Er gesteht den kirchlichen Oberen vielmehr ausdrücklich das Recht zu, die

Stellen zu besetzen unb die Inhaber, wenn eine Einigung mit dem Staate nicht erfolgt, eventuell selbst zu besolden. Auch dieser in feinem Aus­gangspunkte durchaus falsche Satz enthält dennoch eine Verbesserung des bisherigen kulturkämpferischen Systems, er erweist sich wenigstens als eine kon­sequente Durchführung des wichtigen Kardinalge­setzes, daß die Kirche ihre inneren Angelegenheiten durchaus selbstständig zu ordnen habe. Hätten die Nackonalliberalen wenigstens dieses Prinzip stets seskgehalten, so würde der Kulturkampf nie­mals eine so grenzenlose Verwirrung ber kirch­lichen Zustänbe im Gefolge gehabt haben.

Interessant unb bemerkenswerth ist auch das Urtheil des nationalliberalen Kirchenpolitikers über die im Gesetz vorn 11. Mai 1873 geforderte Vor­bildung ber Geistlichen unb das Staats-Examen, eine Erörterung, welche sich naturgemäß an die Besprechung ber Bedingungen berjtaatlidien Ein­weisung in ein Benesizium anknuffft. Der Ver­faffer gibt das Gesetz vom 11. Diät 1873, welches ja burch die Gesetze vom 31. Mai 1882 und 11. Juli 1883 eigentlich schon beseitigt ober boch nur von ber ministeriellen Geneigtheit abhängig gemacht sei, ganz preis. Er sagt darüber wörtlich: „Wenn ber Jurist, Mediziner u. f. w. einen Theil feiner Fachstudien auf einer österreichischen ober schweizerischen Universität mit deutscher Sprache machen darf, warum soll es ber Theologe nicht dürfen? Die Maturitätszeugnisse österreichischer Staatsgymnasien gelten für die Aufnahme auf bie Universität, bas Doktorat u. s. w. für voll, nur nicht für den Theologen. Die „wissenschaftliche Staatsprüfung" braucht nach bem, was barüber geschrieben unb gerebet ist, nicht mehr besprochen zu werben. Eins aber ist sicher, baß nämlich bie Stubireuben ber Theologie, auch bie katholi­schen, vor 1873 unb auch nachher häufiger allgemeine Vorlesungen: philosophische, hi­storische unb literarhistorische, belegen nnb be­suchen als bie Juristen unb Mebiziner, bie Vorbilbung sollte gber für biefe nicht ge­ringer sein als für bte Theologen."

Die Staatsprüfung soll natürlich wegfallen, je.

<Q> Den Frieden gefunden. 4

(Fortsetzung.)

Frau von Hoheneck eilte bem gewölbten Portale zu. In strahlenbem Mutterglück beugte sie sich zu zwei herzigen Kinbern hinab, welche sich jauchzend an ihre Brust warfen und mit den kleinen Aerrnchen den Hals der laug Ersehnten umschlangen.

Walther wehrte den schmeichelnden Hunden, grüßte mit freundlicher Würde das zum Empfange ber Herrschaft zahlreich versammelte Gesinbe unb eilte bann auf bas jüngste Kind zu, welches bie dicken Händchen sehnsüchtig voin Arme der Wär­terin herab den Eltern entgegenstreckte. Dann reichte er das kleine Geschöpfchen ber überglück­lichen Mutter, bie es mit Küssen bebedte, währenb er selbst seine beiden andern Kindern begrüßte; einen braunlockigen Knaben von etwa sechs Jahren und bie kleine blühenbe Maria.

Ich schaute mich inbeß neugierig um in ber hohen, gewölbten Halle, welche ein mittelalterliches Gepräge zeigte. An ben Wänben hingen, geschmack­voll georbnet, alterthümliche Waffen in malerischer Gruppirung: scharf zugespitzte Lanzen unb Spieße, daneben die schwere Armbrust mit eisenbeschlagenen Pfeilen, zackige Morgensterne, wuchtige Keulen, kurze und lange Schwerter, in ber Mitte ein Helm ober ein eisernes Gewanbstück, währenb jebe Gruppe von einem mächtigen Hirschgeweih überragt wurde. Das Thor bestand aus starken Eichenbohlen mit Eisen beschlagen.

„Verzeihe, Werner, daß wir Dich auf einige Augenblicke vergaßen über ber Freube bes Wieber- sehens," roanbte Walther sich jetzt zu mir. „Doch nun komm."

Er hatte Maria, ein reizenbes Krausköpfchen, auf ben Arm genommen, unb während biefe mit ben großen, blauen Augen, bem Erbtheil ber Mut­ter, halb schüchtern, halb neugierig nach mir lugte, stellte ber kleine Stammherr sich vor mich hin, als wollte er sagen: „Wer bist Du, ber Du noch so spät am Abenb in bie Burg meines Vaters kommst ?"

Auf besten Geheiß streckte er mir ohne Zögern bie kleine Hanb hin unb sagte nicht ohne eine ge­wisse Wichtigkeit: „Grüß' Di Gott! Ich heiße Franz Pius von Hoheneck."

„Unb warum gerabe diese beiden schönen Namen ?" fragte ich.

„Franz heißt unser Kaiser, und Pius ist der Name des heiligen Vaters," erwiderte ber Kleine freimütig. Er schien bie Wichtigkeit seiner Tauf­namen erfaßt zu haben unb bicfelbe nicht zum elften Male zu betonen.

„Den Grund, weshalb ich meinem Erstgeborenen biefe beiben Vornamen gab, werbe ich Dir wohl noch mittheilen," beantwortete Walther meinen fra« genben Blick.

Die Kleinen waren schon längst zur Ruhe ge­gangen, als mir brei noch traulich beisammen saßen. Das hübsche Gemach war wie geschaffen zu gernüth- lichem Plaudern. Sowohl die Wände als auch

die Decke bekleidete kunstreich geschnitztes Eichenholz. Auf rund herum laufendem Vorsprunge standen Kunstgebilde des Mittelalters und der sich daran anschließenden Zeit: Krüge unb Schüsseln in Me­tall unb Majolika, fein geschliffene unb mit sinni­gen Sprüchen versehene Gläser. Mitternacht war vorbei, als Frau von Hoheneck bie späte, uns aber bennoch kurz scheinende Sitzung aushob.

II.

Als Walther am folgenden Morgen kam, um mich zum Frühstück zu führen, blickte ich überrascht auf die stattliche, schöne Erscheinung des Freundes, welcher die städtische Kleidung mit dem Landes- gemanb vertauscht hatte. Als Hauptmann der Schützengilde, die heute dem Hochwürdigsten das Ehrengeleit geben sollte, trug er bereit altherkömm­liche Tracht.

Wir betraten bas Speisezimmer, in bem, wie es mir schien, schon Besuch angekommen mar. Am Fenster staub eine hochgewachsene Tirolerin mit einem Knaben an ber Hanb, beibe in tleibfamer Lanbestracht. Ich konnte bie Gesichtszüge ber Bäuerin nicht gleich erkennen, ba sie im vollen Sonnenlichte stand, unb so wurde ich höchst über­rascht, als mir bie Worte entgegenklangen: „Grüß Sie Gott, Herr Doktor! Haben'S wohl geruht auf auf Hoheneck?"

„Ausgezeichnet, gnädige Fran! Doch ich erkenne Sie ja kaum wieber in Ihrer vortrefflichen Ver- wanbluiig“.