Einzelbild herunterladen
 

Donnerstag, den 22. November

1883.

Fuldaer

Zeitung

She ,Fuldaer Zeitung' erscheint täglich. Sonn- und Feiertage ausgenommen. Vierteljährlicher Abonnementspreis ohne Bringerlohn und Bestellgeld' 1 Mk 50 Vfa — mit her belletristischen Wochenbeilage ,Sterne und Blumen' in Fulda 1 Mk. 70-Pfg., auswärts 1 M. 75 Pfg. ' v

^nferate: Die vierspaltige Zeile oder deren Raum 15 Pfg., sog. Platzannoncen 10 Pfg.; bei Wiederholungen entsprechender Rabatt

Ein nationalliberales Urtheil über die Maigesetzgebung.

I.

Man hat sich nachgerade daran gewöhnt, von nationalliberaler Seite selten oder nie etwas Gutes zu hören. Insbesondere war die kultur­kämpferische Kirchenpolitik, das Schwören auf das Falk'sche System und die maigesetzliche Vergewal­tigung der katholischen Rechte bisher so sehr ein fast ausschließliches Sonderrecht der nationallibera­len Partei geworden, daß jeder Fortschritt in der rechten Auffassung der kirchenpolitischen Verhält­nisse mit besonderer Genugthuung begrüßt werden muß. Einen solchen Lichtblick bezüglich der kir­chenpolitischen Erkenntniß bot in vergangener Woche das einflußreiche Hauptorgan der rheinischen Na­tionalliberalen, die Kölnische Zeitung', welche in fünf ausgedehnten Leitartikeln eingehend „die Aufgabe der staatlichen Kirchenpolitik" erörterte. Der augenscheinlich von einem maß­gebenden Mitglieds der Partei verfaßte Artikel enthält, wie bei dem ganzen Parteistandpunkte nicht anders zu erwarten ist, eine ganze Reihe von Darlegungen und Vorschlägen, die sich mit unserem katholischen Standpunkte weder decken, noch ver­einbaren lassen. Es sind auch weniger die po­sitiven Vorschläge des Artikels, welche uns zu einer Besprechung veranlassen — sie sind schon deßhalb unhaltbar, weil sie eine selbstständige staatliche Regelung, ohne Mitwirkung und Zustim­mung des heiligen Stuhles herbeiführen wollen — als vielmehr die offen ausgesprochene Verur- theilung des ganzen Systems der Falk'schen Mai­gesetzgebung und die hier und dort sogar im Detail begründete Verwerfung von maigesetzlichen Bestimmungen, welche bisher dem Gros derRational- liberalen für unantastbar galten. Es weht in der Abhandlung ein ganz anderer Geist, als man ihn in „nationalen" Publikationen über Kirchen­politik sonst gewohnt ist, und selbst, wenn die Artikel eine lediglich private Studie des Kölner Centralorganes sein sollten, — was wir nicht annehmen können, — so haben sie als Stimmungs-

3

<Q> Den Friede« gefunden.

(Fortsetzung.)

Ich begleitete die Gatten nach ihrem in der Nähe gelegenen Hotel. Der folgende Tag sollte gemeinschaftlich verlebt werden. Noch lange hielt mich die Freude des Wiedersehens wach. Ein Um­stand jedoch war mir auffallend. Während ich dem Freunde über meine eigene Vergangenheit ausführ­lich berichtet hatte, sprach Walther von sich selbst nur mit Bezug auf die Gegenwart. Es schien mir fast, als decke seine Vergangenheit ein dichter Schleier, den zu berühren oder gar zu heben er mit ängst­licher Scheu vermeide.

Der Tag, den Walther von Hoheneck und seine Gattin zur Abreise bestimmt hatten, war gekom­men, und mit wenig frohem Herzen sah ich dem Scheiden von den lieben, guten Menschen entgegen. Mit Filippo, welchen ein zweiter Kondolier unter» stützte, fuhren wir noch einmal nach dem Lido hinüber, um einen letzten Blick hinauszuwerfen auf die tiefblaue Adria. Eine geraume Zeit saßen wir schweigend einander gegenüber, in Gedanken wit dem nur zu nahen Abschied beschäftigt. Plötz­lich ergriff Walther meine Hand, schloß sie fest in die feinige und rief: „Werner, gehe nicht so rasch von mir! Unser Zusammentreffen war gar zu kurz nach Jahre langer Trennung. Komm mit uns nach Hobeneck und bleibe, so lange es Dir gefällt!"

Wie das verführerisch klang! Frau von Hoheneck

bild doch immerhin eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Wie schon gesagt, halten wir es nicht für unsere Aufgabe, die vielen Unrichtig­keiten und selbst offenen Widersprüche dieser national- liberalen Studie klarzustellen und zu wiederlegen. Denn um nur das Wichtigste zu erwähnen, geht die Abhandlung nicht nur bezüglich der Lehre von der päpstlichen Unfehlbarkeit und von der Auf­fassung der Bulle „Unam aanctam“, sondern auch namentlich bezüglich des kirchlichen Vermögens­rechtes von den eingewurzelten falschen Anschau­ungen aus, die man weniger für einen bloßen Jrrthum, als vielmehr für eine absichtliche ten« dentiöse Herabsetzung der Kirche, ihrer Lehrsätze und ihrer Rechte zu halten versucht ist. Nicht die Fehler und Jrrthümer, sondern lediglich die Vor­züge der Darstellung wollen wir hervorzuheben suchen.

Der Verfasser geht zunächst die von den Geg­nern der Maigesetze bisher gemachten Vorschläge durch, um nach Verwerfung derselben fein eigenes System auszuführen. Das Verlangen der von ihm sogenannten „extremen" Katholiken nach völ­liger Aufhebung der Maigesetze, (nicht bloße Revision) nennt er zum Wenigsten ein ehrliches, er glaubt indessen, daß dieses Verlangen vor der Hand ein unerreichbares sei. Mit großer Ent­schiedenheit wendet er sich sodann gegen den Vor­schlag der „Trennung von Staat und Kirche". Heber diesen Punkt spricht sich der Artikel wie folgt aus:

„Die unbedingte Durchführung des Grundsatzes der Trennung hätte die Folge, daß die Religion, bezw. Kon­fession von keinem Staatsgesetze überhaupt berührt werden dürfe. Es müßte fortfallen jedes Gesetz, das den Austritt aus einer Kirche oder Konfession regelt, in Preußen das vom 14. Mai 1873; jede Konfession könnte nach Gutdün­ken aufnehmen; Bestimmungen über religiöse Kindererzie­hung wären unstatthaft, Eltern und Vormünder entbehrten des richterlichen Schutzes in ihren darauf bezüglichen Maß­regeln; konfessioneller Religionsunterricht müßte fortfallen in allen vom Staate unterhaltenen, geleiteten oder beauf­sichtigten Schulen; staatlicherseits unterhaltene, geleitete oder beaufsichtigte konfessionelle Anstalten wären unzulässig; die theologischen Fakultäten überhaupt, die Professuren für Kirchenrecht an Staatsuniversitäten und Akademien ent­fielen; die Friedhöfe dürften, da das Beerdigungswesen gesundheitspolizeilicher Natur ist, keinen konfessionellen Cha- schlug in aufrichtiger Freude die Hände zusammen und rief: „Walther! Schau, das ist ein köstlicher Gedanke von Dir! Ja, Herr Doktor, gehen's mit. Auf Hoheneck soll's Ihnen gefallen. Da sind wir zu Hause und es ist halt doch ein ander Leben im eigenen Heim als da draußen in der Fremde, und wär's selbst noch schöner als hier."

Langer Ueberrebung und Uebertegung bedurfte es nicht: mit Freuden sagte ich zu, und die Reise in's Tyrolerland war beschlossen.

Am andern Tage nahmen wir Abschied von Vene­dig. Am Bahnhofe zu B. wartete unser ein vier- sttzger, weniger zierlich als stark gebauter Wagen, welcher im Stande schien, den holperigen und stei­len Gebirgswegen genügenden Widerstand entgegen zu setzen. Zwei schöne Pferde scharrten ungedul­dig den Boden, während ein frischer Bursche in einfacher Bedienten-Kleidung die Zügel hielt. Ein freudiges Lächeln überzog sein blühendes Gesicht, als er seine Herrschaft nach langer Abwesenheit an» kommen sah.

Kaum nahmen Walther und seine Frau sich Zeit, dem Burschen ein freundliches „Grüß di Gott, Sepp!" zuzurufen, als aus Beider Munde zugleich auch schon die Frage erscholl: „Wie geht es den Kindern? Ist Alles wohl daheim? Nichts vor­gefallen?"

„Freilich ist Alles wohl daheim! Die Kinder freuen sich heillos, die Herrschaft wiederzusehen, 's war halt keine leichte Arbeit, sie zurückzuhalten.

ratter haben; jede Verpflichtung mit rechtlicher Wirkung zu Leistungen an Kirchen und konfessionelle Anstalten außer auf Grund eines gewöhnlichen Rechtsverhältnisses privater Natur fiele fort; das Patronatsrecht mit seinen recht­lichen Verpflichtungen, jede auf Grund oder Herkommen ruhende reale oder persönliche Leistungspflicht würde kraft­los; die Kultus-Ministerien hörten auf; jede Leistung aus Staatsfonds zu kirchlichen Zwecken wäre ungesetz­lich; der Landesherr als solcher dürfte keine kirchlichen Befugnisse besitzen; die Kirchen hörten auf, privilegirte Korporationen zu sein, und sänken herab zu bloßen Pri­vatvereinen; jede staatliche Rücksichtnahme als solche auf die Religion oder Konfession im Eide, Gottesdienst bei staatlichen Anlässen, z. B. Geburtstag des Landesherrn, Eröffnung der Kammern u. dgl. wäre unthunlich; die Durchführung kirchlicher Akte durch Staatshülfe, z. B. der Amtsentsetzung von Geistlichen, würde ungesetzlich. Mit­hin müßten die Kirchen sich in jeder Beziehung neue For­men und Institutionen schaffen, welche lediglich dem bür­gerlichen Vertragsrechte anheimfielen. Der Bischof, ein Pfarrer oder ein oder niehrere Private oder ein Verein müßte als Eigenthümer des Kirchengebäudes, Pfarrhauses, der Grundstücke auftreten; man müßte sich durch Verträge helfen, um einen Geistlichen exmittiren zu können; alle Leistungen würden freiwillige. Jede Bethätigung kirch­lichen Lebens beim Gottesdienste in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel (Wallfahrten, Prozes­sionen, Lcichenzüge u. s. w.) fielen unter die Gesetze über das Vereinswesen u. dgl.; Störungen stellten sich je nach ihrer Beschaffenheit heraus als Verletzungen des Haus­rechts, der Person u. s. w. Die 166, 167 des Straf­gesetzbuchs im Abschnitt über „Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen", das Verbot, eine kirchliche Ehe vor der bürgerlichen zu schließen, für die Geistlichen, eine verheirathete Person anderweitig zu trauen (Strafgesetzbuch 8- 338 >, der Schutz des Beichtgeheimnisses (Strafprozeß­ordnung §. 52 Nr. 1), die Rücksichten auf Geistliche im Heeresg-s-tz- würden fallen Wer sich diese Folgen ver­gegenwärtigt und erwägt, daß jede Abweisung einen Widerspruch enthielte, obwohl das französische und selbst amerikanische Recht an solchen Widersprüchen reich ist, wer bedenkt, daß die Einführung solcher Zustände eine so gänzliche Umwälzung auf dem Gebiete unseres öffent­lichen und theilweise privaten Rechts enthielte, daß ein Bruch mit der vielhundertjährigen Entwickelung unseres Staats- und Gemeindewesens sich vollziehen müßte, der begreift, daß kein deutscher Landesherr einer solchen Um­wälzung zuftimmen und kein Minister sie vorzuschlagen wagen wird; sie könnte nur die Folge einer siegreichen Revolution sein."

Es wird sodann betont, daß der Abg. Dr. Windthorst u. a. auch'( in einer Rede am 17. Januar 1673 eine Trennung von Kirche und Staat für eine 'nothwendige Folge der ganzen

Vorgestern hat's ein blitzschönes Kalbte gegeben. Die Schützen sein da gewesen und haben gefragt" ob der gnädige Herr bald heim komme; 's sei von wegen der Prozession. Und 'S Liefet hat letzten Sonntag geheirathet." Der biedere Sepp schien seinen Rapport wohl auswendig gelernt zu haben auf der Fahrt von Hoheneck herab, so floß ihm die Meldung aus dem breiten Munde.

Die Entfernung vom Bahnhofe bis nach Hoheneck betrug mehrere Stunden; aber die Fahrt durch das reich gesegnete Thal war herrlich. Die Sonne sank; ihre letzten Strahlen übergossen die Gipfel der gewaltigen Berge mit rosigem Scheine, und während sie prächtig erglühten, warfen sie tiefe Schatten in die Ebene hinab. Der Weg wurde rauher; er stieg das Gebirge hinan. Drunten im Thale und in den einzelnen Häusern und Höfen, welche zerstreut sich anmuthig an die Abhänge lehn­ten, erglänzte ein erhelltes Fenster nach dem an­dern. Die Nacht war vollständig hereingebrochen. Endlich tauchten bei einer neuen Biegung des Weges bie, Umrisse eines schloßähnlichen Gebäudes auf, dessen hell erleuchtete Fenster uns entgegenwinkten.

„Das ist Hoheneck. Die Fahrt war lang und ermüdend; doch Du wirst Dich bald entschädigt finden", wandte sich Walther zu mir.

Sepp knallte luftig mit der Peitsche, daß das schlummernde Echo der Berge jäh erwachte. Lautes Hundegebell antwortete. Im Schlosse huschten Lichter eilig hin und her; knarrend öffnete sich das