M 252.
Sonnabend, den 3. November
Fuldaer SB Zeitung.
1883.
Die »Fuldaer Zeitung' erscheint täglich. Sonn- und Feiertage ausgenommen. Vierteljährlicher Abonnementspreis ohne Bringerlohn und Bestellgeld: 1 Mk. 50 Pfg., — mit der belletristischen Wochenbeilage »Sterne Und Blumen' in Fulda 1 Mk. 70 Pfg.» auswärts 1 M. 75 Pfg.
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O Zur Jnnungsfrage.
Die bekannten Vorgänge gleich nach der Düsseldorfer Katholikenversanimlung haben trotz des bedauerten Unheils und der Verwirrung» die sie eine Zeit lang in den betheiligten Kreisen hervorgerufen, doch wenigstens das Gute gehabt, daß nicht nur die wahren Jnnungsfreunde sich fester zusammengeschlossen haben, und mancherlei Mißverständnisse gehoben worden sind, sondern daß auch in Verfolg der langen Preßdebatten die Stellung der Regierung und der großprahlerischen Nationalliberalen zu der Jnnungsfrage in ein helleres Licht getreten ist. Die Negierung hat ihr Votum in der halbamtlichen ,Provinzial-Korrespon- ienz' niedergelegt, und wenn dasselbe auch, wie in der ,Prov. Korr.' so oft, recht verwaschen, und phrasenhaft ausgefallen sein mag, so stehl doch nach den. Erscheinen des vielersehnten ziveiten Jnnungsartikels des halbamtlichen Organs fest, daß die Regierung vorläufig zu einer Erweiterung der Jnnungsrechte nicht geneigt ist. Wir sehen von den allgemeinen akademischen Phrasenwindungen des Artckels ganz ab. Uns interessirt zunächst nur der Satz, daß von Erweiterungen der Rechte der Innungen sich erst reden lassen werde, wenn es den Vertretern des Kleingewerbes gelungen sei, durch gewissenhafte Ausnutzung der ihnen in dem Gesetz vom 18. Juli 1881 gestellten Aufgaben (Lehrlings- und Prüfungswesen, gewerbliche Schiedsgerichte, Unterstützungskaffen u. s. ro.) die Innungen zu Organen der gewerblichen Selbstverwaltung zu machen, welche im Stande sind, durch Förderung der gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder und durch Pflege des Gemeingeistes und des Standes- bewußtseins eine wirthschaftliche und sittliche Hebung des Handwerkerstandes anzubahnen.
Der langen Rede kurzer Sinn ist: Wir lehnen zunächst jede weitere Unterstützung der Handwerker- dewegung ab. — Da schon seit Wochen die beabsichtigte Wiedereinbringung des sog. § 100 e besprochen wird, welcher den Jnnungsmeistern das wichtige Recht des Haltens von Lehrlingen allein vorbehalten soll, so ist in dem eben zitirten Ausspruch des halbamtlichen Blattes auch zugleich schon die ablehnende Stellung zu diesem vom Centrum geplanten Anträge gegeben. Hierbei ist wiederholt darauf hinzuweisen, daß der von uns bereits mehrfach eingehend behandelte § 100 e vor 2 Jahren von der Regierung selbst in dem damaligen Gesetzentwurf vorgeschlagen worden war. Wir stehen also offenbar vor einem Rückschritt der Regierung gegenüber dem Standpunkte von 1881. Diese Thatsache, welche durch das fett einiger Zeit beliebte Liebäugeln mit den Nationalliberalen und die lebhaft protegirte Idee einer mittelparteilichen Majorität vielleicht genügend erklärt sein mag, ist nur zu sehr geeignet, die Freunde der Innung noch mehr anzueifern zu einmüthigem Kampf für die Jntereffen des Kleingewerbes.
Wenn die in dem oft genannten Artikel kundgegebene Bereitschaft der Regierung, „demkorporativen Gedanken auch auf gesetzgeberischem Gebiete zu Hülfe zu kommen", an sich anerkennens- werth ist» so sind damit ja doch nur die für die Un- sallversicherung erforderlichen großgewerblichen Organisationen gemeint, die für das Handwerk und Kleingewerbe keinerlei Bedeutung haben. Die wohlfeile Aussicht, daß „durch Erreichung dieser Absicht für eine Entwickelung Raum geschaffen würde, welche groß- und kleingewerbliche Verbände zum Zusammenwirken im Sinne einer wahren gewerblichen Selbstverwaltung befähigte", hat für jeden tieferblickenden Politiker nur die Oualttät eines Einschläferungsmitiels für solche Leute, denen schöne Worte und ferne Luftschlösser die Sorgen
des Augenblicks vertreiben können. Jni Ernste ist diesen Phrasen keine Bedeutung beizumessen. 6
Das von dem halbamtichen Blatte unter leb Hafter Bechülfe der nationlalliberalen Presse aufgestellte Programm zur Jnnungsfrage ist übrigens nicht nur in seinem negativen, sondern auch in seinem positiven Theile sehr klar und durchsichtig. Da heißt es: Bildet zunächst Innungen und sorgt dafür, daß die Bestrebungen des Gesetzes von 1881 sich bewähren; alsdann wird die Verleihung weiterer Rechte an die Innungen erst näher zu überlegen und zu prüfen sein. Nun weiß aber Jeder, daß die Handwerker vor der Bildung neuer Innungen vielfach nur deshalb zurückschrecken, weil die Innungen der Gewerbeordnungs-Novelle im Vergleich mit den vorgeschriebenen Aufgaben zu geringe Rechte bieten. Wenn man daraus jetzt schließen will, die Handwerker zeigten keinen Eifer für die Innungen, also seien sie nicht mehr zeitgemäß, so liegt das Trügerische dieses Schluffes nur zu klar auf der Hand. Um aus dieser den Feinden der Jnnungsbewegung willkommenen Zwickmühle herauszukommen, gibt es zunächst nur ein Mittel: die Wiederherstellung des im Jahre 1881 abgelehnten sog. § 100 e, ohne den, wie oft genug kar gemacht worden ist, die Innung auf die Dauer keinen Bestand und Erfolg haben kann.
Soll aber diese eventuelle Gesetzesbestimmung wirklichen Erfolg haben, so muß nothwendig die bisherige Terminologie des Gesetzes verlaffen werden, indem das in Rede stehend Recht an objektive, äußerlich erkennbare Bedingungen geknüpft, und es nicht der diskretionären Geivalt der Regierung überlassen wird, das Recht an „bewährte" Innungen zu verleihen. Diese Bedingungen ergeben sich leicht, sei es aus der Voraussetzung bestimmter Einrichtungen und Leistungen der Innungen, sei es aus dem prozentualen Ver« hältniß der JnnungSmitglieder eines Ortes zu den Nichtinnungtzmeistern.
Die Privilegirung der sogenannten „bewährten" Innungen hat sich leider als eine sehr faule Einrichtung erwiesen. Der (jetzige) § lOOe bestimmt bekanntlich, durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde könne für den Bereich einer „bewährten" Innung bestimmt werden, daß Arbeitgeber, welche d-r Innung nicht angehören, während sie ein in der Innung vertretenes Gewerbe betreiben und selbst zur Aufnahme in die Innung fähig fein würden, in Streitigkeit aus Lehrverhältniffen der Jurisdiktion der Innung unterworfen sein sollen, und daß und in wie weit die von der Innung erlaffenen Vorschriften über die Regelung des Lehrlingsverhält- niffes, sowie über die Ausbildung und Prüfung der Lehrlinge auch für Nichtinnungsmitglieder bindend sein sollen. Obgleich zweifellos der höheren Verwaltungsbehörde das Recht zusteht, die Thätigkeit der vor dem Inkrafttreten der Novelle bestehenden Innung, sobald dieselbe auf Grund derselben reorganisirt ist, als solche anzuerkennen, welche sich auf dem Gebiete des Lehrlingswesens bewährt habe, hat doch bis jetzt noch keine Regierung von der in § 100 e er» theilten Vollmacht Gebrauch gemacht. Und doch wird wohl Niemand läugnen wollen, daß an vielen Orten Innungen bestehen, die der Verleihung der Rechte des § lOOe würdig wären.
Wenn durch die Verleihung solcher diskretionären Befugnisse an die Regierung ein Gesetzesparagraph faktisch fast geradezu zunr leeren Buchstaben gemacht werden soll, so wird man für die Zukunft diese diskretionären Befugniffe in der angedeuteten Weise umgehen müssen.
Trotz aller schönen liberalen und gouvernemen- talen Deklamationen beweist es sich heute wieder einmal recht klar, daß das Centrum die einzige
ehrliche und reelle Stütze der Handwerkerbestrebungen ist. Ob die Conservativen aus ihrer bisher beobachteten Reserve demnächst heraustreten und sich auch für den bevorstehenden Centrumsantrag entscheiden werden, bleibt abzuwarten. Die kathol. Partei kann übrigens die bisher immer mehr zu Tage getretene Klärung der Situation als einen wichtigen Erfolg betrachten. Der von den Liberalen ausgemorfene Köder der Handwerkerfreundschaft hat sich Gottlob schon bald als ein tückischer Fanghaken herausgestellt. Und wer heute trotz alledem noch über die liberalen Intentionen im Zweifel ist, dem empfehlen wir die Lektüre eines Artikels (II) der »Köln. Ztg.' vom 30. Okt.: „Das Centrum und die Rettung des Handwerks". In diesem Artikel spricht das Kölner Parteiblatt gradezu die Ueberzeugung aus, daß „trotz aller Gesetze der handwerksmäßige Betrieb sich schließlich doch hauptsächlich auf Reparaturarbeiten, Spezialitäten und das Kunsthandwerk beschränken müsse". Der von dem nationalliberalen Hauptorgan zur „Flickarbeit" ver- urtheilte deutsche Mittelstand wird diese gute Absicht gewiß recht zu würdigen wissen, sie wird ihm nur ein Sporn sein zu um so eifrigerem und nachhaltigerem Streben. Daß die Ziele, welche die Handwerker erstreben, keine Phantasmen sind, sondern sich in die That übersetzen lassen, beweist ja die neue Oesterreichische Gewerbegesetznovelle.*)
*) Betreffs der österreichischen Gewerbeordnungs-Novelle Werden folgende Mittheilungen hinreichen, um den Leser in die Grundzüge derselben einzuführen: „Dieselbe wurde am 29. März d. I. veröffentlicht, ftat aber erst am 29. September in Kraft, da zunächst vom Handelsminister im Einvernehmen mit den anderen Reffortministern eine Reihe von Verordnungen über die Ausführung der Novelle auszuarbeiten und zu erlassen waren. Während die Gewerbeordnung von 1859 nur freie und konzesstonirte Gewerbe kannte, wird durch die neue Novelle eine Dreitheilung der Gewerbe in „freie", „konzessionirte" und „handwerksmäßige" vorgenommen. Als freie Gewerbe bezeichnet sie diejenigen, welche von Jedermann innerhalb der gesetzlichen Schranken und mit Beachtung der polizeilichen und administrativen Vorschriften betrieben werden können; als konzessionirte jene, bei denen öffentliche Rücksichten den Betrieb vom Nachweis der Befähigung und von einer besondern Gestaltung abhängig machen; endlich soll „Handwerker" sein in technischer Beziehung derjenige Gewerbetreibende, welcher als technischer Vorarbeiter die ganze Geschäftsleitung seines Unternehmens in sich rereinigt, in wirthschaftlicher Beziehung derjenige gewerbsniäßige Unternehmer, dessen aus dieser technischen Thäügkeit hervorgehender Arbeitsgewinn den wesentlichsten Theil seines Geschästseinkommens bildet; in sozialer Beziehung endlich soll derjenige ein Handwerker sein, der es auf der Stufenleiter des Lehrlings und des Gesellen zum selbstständigen Unternehmer, Meister gebracht hat, mag er als solcher mit oder ohne Gesellen arbeiten. Die spezielle Feststellung der als handwerksmäßig anzusehenden Gewerbe und die Bestimmung der Zahl der Jahre, die der Lehrling oder Gehülfe zur Erlangung des Befähigungsnachweises in dem betreffenden Gewerbe arbeiten muß, war der Entscheidung im Verordnungswege vorbehalten worden. Die betreffenden Verordnungen sind am 28. v. M. erschienen. In der ersten dieser Verordnungen werden 46 „handwerksmäßige Gewerbe" aufgezählt. Um ein handwerksmäßiges Gewerbe antreten und selbstständig betreiben zu können, muß der Bewerber — nach einer weitern Verordnung — darthun, daß er als Lehrling und als Gehülfe in demselben Gewerbe oder in einem analogen Fabrikbetriebe verwendet worden ist. Die „Lehrzeit" darf nicht weniger als 2 Jahre betragen und den Zeitraum von 4 Jahren nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen steht es den Genossenschafts-Versammlungen zu, in dieser Beziehung Beschlüsse zu fassen, welche in die Statuten der betreffenden Genossenschaften aufzunehmen sind. Die Verwendung als „Gehülfe" bezw. Fabrikarbeiter muß mindestens 2 Jahre betragen. Der „Befähigungsnachweis" besteht sodann aus zwei Zeugnissen: aus einem Lehr- und einem Arbeitszeugniß. An Stelle dieses Befähigungsnachweises kann laut einer dritten Verordnung das Zeugniß über den mit Erfolg zurückgelegten „Besuch einer gewerblichen Unterrichts-Anstalt" treten, in welcher praktische Unterweisung und fachgemäße Ausbildung in dem betreffenden Gewerbe erfolgt.V-