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M 252.

Sonnabend, den 3. November

Fuldaer SB Zeitung.

1883.

Die »Fuldaer Zeitung' erscheint täglich. Sonn- und Feiertage ausgenommen. Vierteljährlicher Abonnementspreis ohne Bringerlohn und Bestellgeld: 1 Mk. 50 Pfg., — mit der belletristischen Wochenbeilage »Sterne Und Blumen' in Fulda 1 Mk. 70 Pfg.» auswärts 1 M. 75 Pfg.

Inserate: Die vierspaltige Zeile oder deren Raum 15 Pfg.» sog. Platzannoncen 10 Pfg.; bei Wiederholungen entsprechender Rabatt.

O Zur Jnnungsfrage.

Die bekannten Vorgänge gleich nach der Düssel­dorfer Katholikenversanimlung haben trotz des bedauerten Unheils und der Verwirrung» die sie eine Zeit lang in den betheiligten Kreisen her­vorgerufen, doch wenigstens das Gute gehabt, daß nicht nur die wahren Jnnungsfreunde sich fester zusammengeschlossen haben, und mancherlei Mißverständnisse gehoben worden sind, sondern daß auch in Verfolg der langen Preßdebatten die Stellung der Regierung und der großprahlerischen Nationalliberalen zu der Jnnungsfrage in ein helleres Licht getreten ist. Die Negierung hat ihr Votum in der halbamtlichen ,Provinzial-Korrespon- ienz' niedergelegt, und wenn dasselbe auch, wie in der ,Prov. Korr.' so oft, recht verwaschen, und phrasenhaft ausgefallen sein mag, so stehl doch nach den. Erscheinen des vielersehnten ziveiten Jnnungsartikels des halbamtlichen Organs fest, daß die Regierung vorläufig zu einer Erweiterung der Jnnungsrechte nicht geneigt ist. Wir sehen von den allgemeinen akademischen Phrasenwindungen des Artckels ganz ab. Uns interessirt zunächst nur der Satz, daß von Erweiterungen der Rechte der Innungen sich erst reden lassen werde, wenn es den Vertretern des Kleingewerbes gelungen sei, durch gewissenhafte Ausnutzung der ihnen in dem Gesetz vom 18. Juli 1881 gestellten Aufgaben (Lehrlings- und Prüfungswesen, gewerbliche Schieds­gerichte, Unterstützungskaffen u. s. ro.) die Innungen zu Organen der gewerblichen Selbstverwaltung zu machen, welche im Stande sind, durch Förderung der gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder und durch Pflege des Gemeingeistes und des Standes- bewußtseins eine wirthschaftliche und sittliche Heb­ung des Handwerkerstandes anzubahnen.

Der langen Rede kurzer Sinn ist: Wir lehnen zunächst jede weitere Unterstützung der Handwerker- dewegung ab. — Da schon seit Wochen die beab­sichtigte Wiedereinbringung des sog. § 100 e be­sprochen wird, welcher den Jnnungsmeistern das wichtige Recht des Haltens von Lehrlingen allein vorbehalten soll, so ist in dem eben zitirten Aus­spruch des halbamtlichen Blattes auch zugleich schon die ablehnende Stellung zu diesem vom Centrum geplanten Anträge gegeben. Hierbei ist wieder­holt darauf hinzuweisen, daß der von uns be­reits mehrfach eingehend behandelte § 100 e vor 2 Jahren von der Regierung selbst in dem da­maligen Gesetzentwurf vorgeschlagen worden war. Wir stehen also offenbar vor einem Rück­schritt der Regierung gegenüber dem Standpunkte von 1881. Diese Thatsache, welche durch das fett einiger Zeit beliebte Liebäugeln mit den Natio­nalliberalen und die lebhaft protegirte Idee einer mittelparteilichen Majorität vielleicht genügend er­klärt sein mag, ist nur zu sehr geeignet, die Freunde der Innung noch mehr anzueifern zu einmüthigem Kampf für die Jntereffen des Kleingewerbes.

Wenn die in dem oft genannten Artikel kund­gegebene Bereitschaft der Regierung, „demkor­porativen Gedanken auch auf gesetzgeberischem Ge­biete zu Hülfe zu kommen", an sich anerkennens- werth ist» so sind damit ja doch nur die für die Un- sallversicherung erforderlichen großgewerblichen Organisationen gemeint, die für das Handwerk und Kleingewerbe keinerlei Bedeutung haben. Die wohlfeile Aussicht, daß „durch Erreichung dieser Absicht für eine Entwickelung Raum geschaffen würde, welche groß- und kleingewerbliche Verbände zum Zusammenwirken im Sinne einer wahren ge­werblichen Selbstverwaltung befähigte", hat für jeden tieferblickenden Politiker nur die Oualttät eines Einschläferungsmitiels für solche Leute, denen schöne Worte und ferne Luftschlösser die Sorgen

des Augenblicks vertreiben können. Jni Ernste ist diesen Phrasen keine Bedeutung beizumessen. 6

Das von dem halbamtichen Blatte unter leb Hafter Bechülfe der nationlalliberalen Presse auf­gestellte Programm zur Jnnungsfrage ist übrigens nicht nur in seinem negativen, sondern auch in seinem positiven Theile sehr klar und durchsichtig. Da heißt es: Bildet zunächst Innungen und sorgt dafür, daß die Bestrebungen des Gesetzes von 1881 sich bewähren; alsdann wird die Verleihung weiterer Rechte an die Innungen erst näher zu überlegen und zu prüfen sein. Nun weiß aber Jeder, daß die Handwerker vor der Bildung neuer Innungen vielfach nur deshalb zurückschrecken, weil die Innungen der Gewerbeordnungs-Novelle im Vergleich mit den vorgeschriebenen Aufgaben zu geringe Rechte bieten. Wenn man daraus jetzt schließen will, die Handwerker zeigten keinen Eifer für die Innungen, also seien sie nicht mehr zeit­gemäß, so liegt das Trügerische dieses Schluffes nur zu klar auf der Hand. Um aus dieser den Feinden der Jnnungsbewegung willkommenen Zwick­mühle herauszukommen, gibt es zunächst nur ein Mittel: die Wiederherstellung des im Jahre 1881 abgelehnten sog. § 100 e, ohne den, wie oft genug kar gemacht worden ist, die Innung auf die Dauer keinen Bestand und Erfolg haben kann.

Soll aber diese eventuelle Gesetzesbestimmung wirklichen Erfolg haben, so muß nothwendig die bisherige Terminologie des Gesetzes verlaffen wer­den, indem das in Rede stehend Recht an ob­jektive, äußerlich erkennbare Bedingungen geknüpft, und es nicht der diskretionären Geivalt der Regierung überlassen wird, das Recht an „be­währte" Innungen zu verleihen. Diese Beding­ungen ergeben sich leicht, sei es aus der Voraus­setzung bestimmter Einrichtungen und Leistungen der Innungen, sei es aus dem prozentualen Ver« hältniß der JnnungSmitglieder eines Ortes zu den Nichtinnungtzmeistern.

Die Privilegirung der sogenannten „bewähr­ten" Innungen hat sich leider als eine sehr faule Einrichtung erwiesen. Der (jetzige) § lOOe be­stimmt bekanntlich, durch die höhere Verwaltungs­behörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde könne für den Bereich einer „bewährten" Innung be­stimmt werden, daß Arbeitgeber, welche d-r In­nung nicht angehören, während sie ein in der In­nung vertretenes Gewerbe betreiben und selbst zur Aufnahme in die Innung fähig fein würden, in Streitigkeit aus Lehrverhältniffen der Jurisdiktion der Innung unterworfen sein sollen, und daß und in wie weit die von der Innung erlaffenen Vor­schriften über die Regelung des Lehrlingsverhält- niffes, sowie über die Ausbildung und Prüfung der Lehrlinge auch für Nichtinnungsmitglieder bindend sein sollen. Obgleich zweifellos der höheren Verwal­tungsbehörde das Recht zusteht, die Thätigkeit der vor dem Inkrafttreten der Novelle bestehenden Innung, sobald dieselbe auf Grund derselben reorganisirt ist, als solche anzuerkennen, welche sich auf dem Gebiete des Lehrlingswesens bewährt habe, hat doch bis jetzt noch keine Regierung von der in § 100 e er» theilten Vollmacht Gebrauch gemacht. Und doch wird wohl Niemand läugnen wollen, daß an vielen Orten Innungen bestehen, die der Verleihung der Rechte des § lOOe würdig wären.

Wenn durch die Verleihung solcher diskretio­nären Befugnisse an die Regierung ein Gesetzes­paragraph faktisch fast geradezu zunr leeren Buch­staben gemacht werden soll, so wird man für die Zukunft diese diskretionären Befugniffe in der angedeuteten Weise umgehen müssen.

Trotz aller schönen liberalen und gouvernemen- talen Deklamationen beweist es sich heute wieder einmal recht klar, daß das Centrum die einzige

ehrliche und reelle Stütze der Handwerkerbestrebun­gen ist. Ob die Conservativen aus ihrer bisher beobachteten Reserve demnächst heraustreten und sich auch für den bevorstehenden Centrumsantrag entscheiden werden, bleibt abzuwarten. Die kathol. Partei kann übrigens die bisher immer mehr zu Tage getretene Klärung der Situation als einen wich­tigen Erfolg betrachten. Der von den Liberalen ausgemorfene Köder der Handwerkerfreundschaft hat sich Gottlob schon bald als ein tückischer Fang­haken herausgestellt. Und wer heute trotz alledem noch über die liberalen Intentionen im Zweifel ist, dem empfehlen wir die Lektüre eines Artikels (II) der »Köln. Ztg.' vom 30. Okt.: „Das Centrum und die Rettung des Handwerks". In diesem Artikel spricht das Kölner Parteiblatt gradezu die Ueberzeugung aus, daß „trotz aller Gesetze der handwerksmäßige Betrieb sich schließlich doch hauptsächlich auf Reparaturarbei­ten, Spezialitäten und das Kunsthand­werk beschränken müsse". Der von dem national­liberalen Hauptorgan zur „Flickarbeit" ver- urtheilte deutsche Mittelstand wird diese gute Ab­sicht gewiß recht zu würdigen wissen, sie wird ihm nur ein Sporn sein zu um so eifrigerem und nachhaltigerem Streben. Daß die Ziele, welche die Handwerker erstreben, keine Phantasmen sind, sondern sich in die That übersetzen lassen, beweist ja die neue Oesterreichische Gewerbegesetznovelle.*)

*) Betreffs der österreichischen Gewerbeord­nungs-Novelle Werden folgende Mittheilungen hin­reichen, um den Leser in die Grundzüge derselben ein­zuführen: „Dieselbe wurde am 29. März d. I. veröffent­licht, ftat aber erst am 29. September in Kraft, da zu­nächst vom Handelsminister im Einvernehmen mit den an­deren Reffortministern eine Reihe von Verordnungen über die Ausführung der Novelle auszuarbeiten und zu erlassen waren. Während die Gewerbeordnung von 1859 nur freie und konzesstonirte Gewerbe kannte, wird durch die neue Novelle eine Dreitheilung der Gewerbe in „freie", „konzessionirte" und „handwerksmäßige" vor­genommen. Als freie Gewerbe bezeichnet sie diejenigen, welche von Jedermann innerhalb der gesetzlichen Schranken und mit Beachtung der polizeilichen und administrativen Vorschriften betrieben werden können; als konzessionirte jene, bei denen öffentliche Rücksichten den Betrieb vom Nach­weis der Befähigung und von einer besondern Gestaltung abhängig machen; endlich soll „Handwerker" sein in technischer Beziehung derjenige Gewerbetreibende, welcher als technischer Vorarbeiter die ganze Geschäftsleitung seines Unternehmens in sich rereinigt, in wirthschaftlicher Be­ziehung derjenige gewerbsniäßige Unternehmer, dessen aus dieser technischen Thäügkeit hervorgehender Arbeitsgewinn den wesentlichsten Theil seines Geschästseinkommens bildet; in sozialer Beziehung endlich soll derjenige ein Handwerker sein, der es auf der Stufenleiter des Lehrlings und des Gesellen zum selbstständigen Unternehmer, Meister gebracht hat, mag er als solcher mit oder ohne Gesellen arbeiten. Die spezielle Feststellung der als handwerks­mäßig anzusehenden Gewerbe und die Bestimmung der Zahl der Jahre, die der Lehrling oder Gehülfe zur Erlangung des Befähigungsnachweises in dem betreffenden Gewerbe arbeiten muß, war der Entscheidung im Ver­ordnungswege vorbehalten worden. Die betreffenden Verordnungen sind am 28. v. M. erschienen. In der ersten dieser Verordnungen werden 46 „handwerks­mäßige Gewerbe" aufgezählt. Um ein handwerks­mäßiges Gewerbe antreten und selbstständig betreiben zu können, muß der Bewerber — nach einer weitern Verord­nung — darthun, daß er als Lehrling und als Gehülfe in demselben Gewerbe oder in einem analogen Fabrikbe­triebe verwendet worden ist. Die „Lehrzeit" darf nicht weniger als 2 Jahre betragen und den Zeitraum von 4 Jahren nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen steht es den Genossenschafts-Versammlungen zu, in dieser Be­ziehung Beschlüsse zu fassen, welche in die Statuten der betreffenden Genossenschaften aufzunehmen sind. Die Ver­wendung als „Gehülfe" bezw. Fabrikarbeiter muß min­destens 2 Jahre betragen. Der „Befähigungsnach­weis" besteht sodann aus zwei Zeugnissen: aus einem Lehr- und einem Arbeitszeugniß. An Stelle dieses Befähigungsnachweises kann laut einer dritten Ver­ordnung das Zeugniß über den mit Erfolg zurückgeleg­ten „Besuch einer gewerblichen Unterrichts-An­stalt" treten, in welcher praktische Unterweisung und fach­gemäße Ausbildung in dem betreffenden Gewerbe erfolgt.V-