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Freitag, den 19. Oktober

1883

JfiikXirr

wie von Gewerbetreibenden, welche mit Edelsteinen, Perlen, •ÄuintCTl unb ÄUtaK-r. fflr.^Snnbpf troift —

Der Erbe

Gold- und Silberwaaren-Fabrikanten und Großhändler sind befugt, auch außerhalb des Gemeindebezirkes ihrer gewerblichen Niederlassung, sofern diese im Jnlande liegt, persönlich oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende Gold- und Silberwaaren an Personen, die damit Handel treiben, feilzubieten, vorausgesetzt, daß die Maaren, welche sie feilbieten, übungsgemäß an die Wiederverkäufer im Stück abgesetzt werden. Dasselbe gilt von Taschenuhren- und Bljouteriewaaren-Fabrikanten und -Großhändlern, so-

IV. Vorstehende Bestimmungen kommen vom 1. Januar 1884 ab zur Anwendung.

Aus deu Erläuterungen zu den Ausfüh­rungs-Bestimmungen zur Gewerbeord­nung ist Folgendes hervorzuheben:

Wenn zunächst der Bundesrath von einer seiner Befug­nisse zu Gunsten des Fabrikanten von Gold- und Silber­waaren und Taschenuhren, sowie der Großhändler mit die­sen Artikeln Gebrauch gemacht und ihren Handlungsreisen­den gestattet hat, neben den Proben und Mustern, wie es im §44, Absatz 2, der Gewerbeordnung vorgeschrieben ist, auch Maaren selbst mit sich zu führen, so erscheint dieses

gewohnt war, sich zur Ruhe zu begeben, heute etwas hinausgeschoben worden war, so währte es noch lange, ehe ein erquickender Schlaf die Augen der Jungfrau schloß. Der junge Krieger, der in der vergangenen Nacht eben nicht sanft gebettet ge­wesen war, fand bald seine Ruhe. Es war aber kein stärkender Schlaf, der ihn umfing; wirre Träume beschäftigten seinen Geist. Das frische fröhliche Ma­növer war zum blutigen Kriege geworden. In ge­strecktem Gallopp sprengte seine Schwadron über den Wiesenplan, die feindliche Kavallerie zu werfen. Als sein Rappe über den Wisselsbach setzte, brach das Pferd zusammen; hülflos lag er unter dem tobten Thiere; er wollte um Hülfe rufen, vermochte aber keinen Laut heroorzubringen und rang nach Athem. Jede Anstrengung, sich von dem Pferde zu befreien, war vergeblich, und kalter Angstschweiß tropfte von seiner Stirne. — Das Gewühl des Kampfes war verstummt; eine holde Frauenge- stalt, die Stirne mit einem Laubkranz umwunden, neigte sich über ihn. Er fühlte sich von dem Roffe befreit und seine Brust athmete wieder freier; sie reichte ihm ihre zarte Hand, richtete ihn auf und bot ihren Arm ihm zur Stütze. — Der Schauplatz war verändert; es war Westerberg, wohin sie ihn führte. Am Portale stand eine Dame an der Seite seines Vaters, die jubelnd ihnen die Hände entgegen reichten. Die Dame war ihm fremd; seine Be­gleiterin führte ihn den Beiden entgegen; er rich­tete seinen Blick empor und sah, daß es nicht sein

II. Gewerbebetrieb im Umherziehen.

A. Im Allgemeinen. Ausländer, welche ein Ge­werbe im Umherziehen betreiben wollen, bedürfen eines Wandergewerbescheines. Ausgenommen sind solche Aus­länder, welche ausschließlich den Verkauf roher Erzeugnisse der Land- und Forstwirthschast, des Garten- und Obst­baues, der Geflügel- und Bienenzucht im gewöhnlichen Grenzverkehr betreiben wollen. Im letzter» Falle kann der Gewerbebetrieb untersagt werden, wenn eine der Vor­aussetzungen der §§ 57 Ziffer 1—4, 57 a oder 57 b der Gewerbeordnung vorliegt. Die Ertheilung eines Wander­gewerbescheines ist von der Bedürfnißfrage und von der Anzahl der bereits ausgestellten oder ausgedehnten Wander­gewerbescheine abhängig zu machen. Für das Gewerbe

Vater war, welcher vor ihm stand, sondern der verstorbene Graf, desien Bild er so oft in dem Zimmer feiner Großtante gesehen hatte. Ein Schrei der Ueberraschung entrang sich seiner Brust, er blickte auf seine Begleiterin, die ihn freundlich lächelnd zu ermuntern schien, in die ihm sich öffnen­den Arme zu sinken, — als ein Klopfen an der Thür ihn weckte.

Sein Bursche meldete, daß es au der Zeit sei, aufzubrechen; ein kleines Frühstück stand bereit, und wenige Minuten nachher sprengten die beiden Husaren in den frischen Morgennebel hinein.

Erwin von Rinteln's kräftiger Wuchs und sein dunkles Haar erinnerte an seinen Vater, seine freund­lichen heiteren Züge, die lichtbraunen Wimpern seines dunkelblauen Auges dagegen an seine leider zu früh verstorbene Mutter. Sein Vater hatte die Militärkarriere ergriffen, verließ dieselbe indessen kurz nach seiner Verheirathung. Das Vermögen seiner Gemahlin würde ihn in den Stand „ gefetzt haben, ohne jede Sorge seinem Stande gemäß leben zu können, wenn nicht fein unglücklicher Hang zum Spiel ihn dem Ruin entgegen geführt hätte. Es war ein Glück für die liebenswürdige junge Frau, daß sie längere Zeit von dem Verfall ihres Ver­mögens keine Ahnung hatte. Einer jener so „oft vorkommenden Zufälligkeiten unterrichtete sie indessen von dem Elend, welches sie bedrohte, als sie eben ihrer Niederkunft entgegen sah. Wenige Tage nach­dem Erwin das Licht der Welt erblickt hatte, ruhte

Original-Novelle von Wilhelm van Sinn.

„Gnädiges Fräulein." sprach endlich der Graf, der sich zuerst gefaßt hatte, „als Sie an diesem Nachmittage in der liebenswürdigsten Weise mich aus meiner Verlegenheit befreiten, konnte ich nicht ahnen, daß mir am Abend das Glück beschieden sein würde, Ihnen meinen tiefsten Dank aussprechen zu können".

„Sie haben mein Töchterchen also diesen Nach­mittag schon gesehen?"

„Sie war mein Wegweiser in einer recht miß­lichen Lage".

„Der Herr Graf hatte sich im Walde etwas verirrt," erwiderte Johanna, die jetzt ihre Ruhe wiedergefunden hatte, „und ich war so glücklich, ihm den Weg zeigen zu können".

„Ihre Güte beschämt mich, gnädiges Fräulein, da ich wie ein rechter Störenfried in Ihren lieben Kreis einbrach".

Er berichtete nun seiner freundlichen Wirthin ausführlich über das Zusammentreffen im Walde. Als nun Johanna, die durch das offene und ge­wandte Benehmen des jungen Mannes ihre Be- iangenheit immer mehr schwinden fühlte, auch die Näheren Umstände mittheilte, wodurch die Ge- müther der Kinder fo aufgeregt waren, da mußte lckbst die alte Dame in die Heiterkeit der jungen &nte mit einstimmen.

Obgleich die Stunde, wo man im Schlößchen

Verfügungen einschließlich der Versagung der Genehmigung des Druckschriften-Verzeichnisses (§ 56 Absatz 4 der Gewerkt Ordnung) können nur im Wege der Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden.

B. Der Geschäftsbetrieb der ausländischen Handlungsreisendenim Besonder». Auf Hand­lungsreisende, welche durch die in den Staatsverträgen vorgesehene Gewerbe-Legitimationskarte legitimirt sind, finden die Bestimmungen der Staatsverträge Anwendung. In so weit die Handlungsreisenden Waaren feilbieten oder Waaren bei andern Personen, als bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Waaren produziren, oder an andern Orten, als in offenen Verkaufsstellen aufkaufen, oder Waarenbestellungen bei andern Personen, als bei Kaufleuten oder solchen Personen, in deren Gewerbebetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, aufsu- chen wollen, finden die vorstehenden Bestimmungen unter A auf sie Anwendung. Handlungsreisende, welche Staaten angehören, mit denen ein Abkommen wegen der Gewerbe- Legitimationskarten zwar nicht abgeschloffen, denen jedoch das Recht der Meistbegünstigung hinsichtlich des Gewerbe­betriebes vertragsmäßig oder thatsächlich eingeräumt ist, bedürfen zum Geschäftsbetriebe im Inland einer Gewerbe- Legitimation skarte. Diese berechtigt den Inhaber in dem ganzen Gebiete des Reiches, nach Entrichtung der Landes­steuern, sofern in letzterer Hinsicht nicht ein anderes im Wege des Vertrages festgesetzt ist, Waaren bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Waare produziren oder in offenen Verkaufsstellen aufzukaufen und Waarenbestel­lungen bei Kaufleuten oder Personen, in deren Gewerbe­betrieben Waaren der angegebenen Art Verwendung fin­den, aufzusuchen. Er darf nur Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich führen. Auf die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme der Gewerbe-Legitimationskarte finden die Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Mangel eines festen Wohnsitzes im Jnlande (§ 57 b der Gewerbe­ordnung) einen Grund zur Versagung der Gewerbe-Legiti- mationskarte nicht bildet. >

Ansführungsbeftirnrrrnngen zur Gewerbeordnungs-Novelle.

Dem Bundesrathe hat in feiner am Montag Nachmittag stattgehabten Plenarsitzung der Ent- murf von Ausführungsbestimmungen zur Gewerbe­ordnungs-Novelle zur Berathung Vorgelegen. Der Reichskanzler hatte bereits unter’m 4. Juli d. I. die Bundesregierungen aufgefordert, über diejenigen Abänderungen der Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung sich zu äußern, welche in Folge der Novelle von 1883 nothwendig geworden sind. Auf Grund der Antworten der Regierungen ist nunmehr der im Nachstehenden skizzirte Entwurf zur Annahme durch den Bundesrath empfohlen. Es sind im Ganzen vier Theile, von welchen der erste den Geschäftsbetrieb der Gold- und Silber­waaren-Fabrikanten, der zweite den Gewerbebetrieb im Umherziehen, A im Allgemeinen, B den Ge­schäftsbetrieb der ausländischen Handlungsreisenden im Besondern, der dritte Formulare und der vierte die Inkraftsetzung behandelt.

I. Geschäftsbetrieb der Gold- und Silber­waaren-Fabrikanten.

der Topfbinder, der Kesselflicker, der Händler mit Blech- und Draht-Waaren und ähnlichen Gegenständen, der Dreh­orgelspieler und Dudelsackpfeifer, darf ein Wandergewerbe- schem nur solchen Personen erthcilt werden, welche nach­weislich in dem nächst vorangegangenen Kalenderjahre einen Wandergewerbeschein für dasselbe Gewerbe erhalten haben. Zigeunern rst der Wandergewerbeschein stets zu versagen. Ausländer, welche entweder das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, oder durch ihre Persönlichkeit zu er­heblichen polizeilichen Bedenken Anlaß geben, sind zum Gewerbebetriebe im Umherziehen nicht zuzulafsen; Perso­nen, welche den an die selbstständigen Gewerbetreibenden zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen, dürfen nicht mitgeführt werden. Diese Bestimmung findet auch auf die Mitführung eines Inländers durch einen ausländischen Gewerbetreibenden und eines Ausländers durch einen in­ländischen Gewerbetreibenden Anwendung. Der Wander­gewerbeschein berechtigt den Inhaber, nach Entrichtung der Landessteuern sein Gewerbe im Umherziehen in dem Bezirke derjenigen Behörde zu betreiben, welche den Wanderge­werbeschein ertheilt hat. Für einen weitern Wirkungskreis ist die Ausdehnung des Wandergewerbescheines von Seiten der zuständigen Behörde erforderlich. Diese wird bei Mangel eines Bedürfnisses oder Vorhandensein einer den Verhält- mssen des Bezirks entsprechenden Anzahl bereits ertheilter Wandergewerbescheine versagt. Das Recht, einen Ausländer aus dem Reichsgebiete auszuweisen, wird durch diese Be­stimmungen nicht berührt. Der Mangel eines festen Wohn­sitzes im Jnnlande ist Ausländern gegenüber als ein Grund zur Versagung des Wandergewerbescheines oder dessen Aus­dehnung nicht anzusehen. Ausstellung sowohl als auch Ausdehnung des Wandergewerbescheines kann für eine kürzere Dauer als das Kalenderjahr, oder für bestimmte Tage während des Kalenderjahres erfolgen. Die Bestim­mungen des § 60a der Gewerbe-Ordnung betreffend die von umherziehenden Musikanten und Schaustellern rc. ein­zuholende polizeiliche Erlaubniß, des $ 60c, Absatz 1, be­treffend die Vorzeigung des Wandergewerbescheines und der mitgeführten Waaren auf Erfordern der zuständigen Be- .d^Ejnlritt in Hemde betreffend das Verbot, den Wandergewerbeschein Andern zur Benutzung zu überlassen, die Ausstellung gemeinsamer oder besonderer Wandergewerbescheine für die Mitglieder von Musikbanden rc. und die Zulassung von umherziehen­den Schauspieler-Gesellschaften finden auch auf den Ge­werbebetrieb der Ausländer Anwendung. Wer andere Personen von Ort zn Ort mit sich führen will, bedarf der irlaubniß derjenigen Behörde, welche den Wandergewerbe- chein ertheilt oder ausgedehnt hat. Die Erlaubniß zur Mitführung von Personen andern Geschlechts, mit Aus­nahme der Ehegatten und der über 21 Jahre alten eige­nen Kinder und Enkel, kann auch dann versagt werden, wenn keiner der angegebenen Versagungsgründe vorliegt. Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen getroffenen

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