Fuldm
t. Ct., en im Stadt, no im Baar, rkaust. 1885.
n ver. intritte
fite Fulda« ßcttung' erscheint täglich. Sonn- und Feiertage ausgenommen. Lierteljährltcher AbonnementSpreis ohne Bringerlohn und Bestellgeld: 1 Mk. 50 Pfg., — mit der belletristischen Wochenbeilage ,Sterae Ml» Blume«' in Fulda 1 Mk. 70 Pfg., auswärts 1 M. 75 Pfg.
Inserate: Die vierspaltige Zeile oder deren Baum 15 Pfg., sog. Platzannoncen 10 Pfg.; bei Wiederholungen entsprechender Rabatt.
:n au
t
[1660
art,
ages, • [168?
B
[1677 W.
Abonnements-Einladung.
Zum bevorstehenden Quartalwechsel ersuchen wir um rechtzeitige Erne«ern«g des Abonnements zur Verhütung sonst eintretender Unregelmäßigkeiten in der Zustellung unserer Zeitung. Der Bestellzettel für die Postabonnenten liegt der heutigen Nummer bei.
Die ,Fuldaer Zeitung' erscheint täglich (ausgenommen an Sonn- und Feiertagen); sie ist das einzige Centrumsorgan in der ganzen Diözese Fulda und im Regierungsbezirk Kassel. Obgleich die .Fuldaer Zeitung' wöchentlich 6 Mal erscheint, ist der. Abonnementspreis nicht höher als bei den 3 Mal wöchentlich erscheinenden Blättern der Provinz.
Durch zahlreiche selbstständige Leitartikel, Originalkorrespondenzen und eine sorgfältig bearbeitete und gesichtete politische Uebersicht bemüht sich die .Fuldaer Zeitung' ihren Lesern das Halten einer größeren Zeitung entbehrlich zu machen. Eine größere Rundschau über interesiante lokale und provinzielle Begebenheiten, ein sittlich reines und doch zugleich spannendes Feuilleton, ein reichhaltiger vermischter Theil, häufige unterhaltende und belehrende Abhandlungen aus allen Theilen menschlichen Wisiens, sowie regelmäßige Markt- und Wetterberichte geben dem Blatte eine wünschenswerthe Mannigfaltigkeit.
— Als willkommene Sonntagsbeilage wird auf Verlangen jeden Sonnabend der .Fuldaer Zeitung das rühmlichst bekannte Unterhaltungsblatt
। --= „Sterne und Blume n", =--
■i redigirt von PH. Wasserburg (Laicus) beigelegt.
Der Abonnementspreis beträgt vierteljährlich M. 1,50 (ohne Bestellgeld), mit dem Sonntagsblatt M. 1,75.
Indem wir unsere verehrten Abonnenten zur rechtzeitigen Erneuerung des Abonnemente einladen, bitten wir sie gleichzeitig, der .Fuldaer Zeitung', wie auch bisher, immer neue Freunde zuzuführen und dadurch dem einzigen katholischen Organ der Diözese eine möglichst allgemeine Verbreitung tsse. anter den Katholiken, insbesondere am Lande, zu sichern.
8. ’f - Redaktion, Expedition und Verlag der ,Fuldaer Zeitung.
* Die Lösung der Handwerkerfrage durch die obligatorische« Jnnuuge«.
III.
achm. 635" 655 708 j
X 720 732 74Ö 7 50 755 BIO B23 Z35 5« Z58
112 )3Ö )iö )ÖÖ
le. !.
hm.
55 i
w
io io ■
K)
nb»
ittt
Das Jnnungsgesetz vom 18. Juli 1881 sollte den in der deutschen Gewerbeordnung vorgesehenen sog. „Innungen" neue Lebenskraft einhauchen, sie geeignet machen, dem darniederliegenden Handwerk einen festen Halt in sich selbst zu geben, ihm einen Schutz zu gewähren gegen die Stümperei und Unfähigkeit im Gewerbe selbst und gegen die Konkurrenz der Großindustrie und des Kapitals. Daß die die Innungen betreffende Novelle zur Gewerbeordnung diesen Zweck nicht erreicht hat, brauchen wir wohl kaum zu erörtern. Wenn auch vielfach neue Innungen entstanden und die alten zu neuem Leben erwacht sind, so hatte diese Erscheinung ihren Grund weniger in den kleinen Errungenschaften des neuen Gesetzes, als in der immer wehr Platz greifenden allgemeinen Erkenntniß, daß in dem Wiederaufbau des Jnnungswesens über- hrupr das alleinige Heil für die Schäden des heutigen Handwerks zu suchen und zu finden ist. Obwohl wir die Eraebniffe des Gesetzes vom 18. Juli 1881 als bekannt voraussetzen könnten, ei doch zunächst auf die Hauptbestimmungen des- lelben kurz zurückverwiesen.
Das Jnnungsgesetz bezeichnet als nothwendige Aufgaben der Innung namentlich vier. Die Innungen sollen sich zunächst die Pflege des Ge- weingeistes, sowie die Aufrechterhalrung und Stärkung der Standeslehre unter den Jnnungsgenoffen zum Ziele setzen. Ein weiterer Zweck ist die För- Erung eines gedeihlichen Verhältniffes zwischen iwstecn und Gesellen, sowie die Fürsorge für as Herbtrgswesen der Gesellen und fürdieNach- | »6ung von Gesellenarbeit. Ferner sollen sie eine ■ ®’ere Regelung des Lehrlingswesens erstreben Lt* ’ür technische, gewerbliche und sittliche Aus- - ung der Lehrlinge Sorge tragen. Endlich ist die Entscheidung der Streitigkeiten zwischen L jnnungsgenoffen und ihren Lehrlingen über- i.. 8en- Dies sind die Grundelemente des Jn- Klebens, die Ziele und Zwecke, welche bie 3n» i um den Namen als solche zu verdienen, »erwlgen muß.
dies/m Absitz bietet jedoch den Innungen über :ibr- /|inau6 noch ein weiteres Feld für ät^eit" Sie können ihre Wirksamkeit 6ufp» VauLbrie Errichtung und Leitung von Fach- n für Lehrlinge ausdehnen, sodann auch ge
eignete Einrichtungen zur Förderung der gewerblichen und technischen Ausbildung der Meister und Gesellen treffen, Gesellen- und Meisterprüfungen veranstalten und über die Prüfungen Zeugniffe ausstellen. Ferner gewährt das Gesetz den Innungen die Möglichkeit und das Recht, zur Förderung des Gewerbebetriebes der Mitglieder einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb einzurichten. Zur Unterstützung der Jnnungsgenoffen, ihrer Angehörigen, Gesellen und Lehrlinge in Krankheitsund Todesfällen und bei Arbeitsunfähigkeit und jeglicher Roth können Hülfskaffen eingerichtet werden. Ein sehr schätzenswerthes Recht ist den Innungen auch dadurch verliehen, daß das Gesetz ihnen gestattet, Schiedsgerichte einzusetzen, welche Streitigkeiten zwischen den Meistern und Gehülfen an Stelle der sonst zuständigen Behörde zu entscheiden haben.
Außerdem sind noch drei wesentliche Bestimmungen hervorzuheben: Es ist zunächst diejenige, wonach die Einziehung der Beiträge für Jnnnngs- zwecke und der wegen Verletzung der Bestimmungen des Statuts festgesetzten Ordnungsstrafen im Steuecexekutwnswege gestattet ist. Ohne diesen staatlicherseits den Jnnungsstatuten gewährten Schutz und Nachdruck ließe sich zweifelsohne eine ersprießliche Thätigkeit derselben, insbesondere ein materieller Aufschwung nicht erzielen; und eine leistungsfähige Kaffe ist, wie für jeden Verein, so auch für die Innung eine Hauptbedingung.
Eine andere Bestimmung charakterisirt sich schon durch die mit großer Heftigkeit und Hitze seitens der Liberalen gegen sie geführte Polemik als ein wichtiger Fortschritt int Jnnungswesen. Es sollen nämlich nach dem Gesetz nicht nur gleiche oder verwandte Gewerbe, sondern auch alle diejenigen zu einer Innung zusammentreten können, welche selbstständig ein Gewerbe betreiben. Dieser Paragraph ist insbesondere für die kleinen Städte und das Land von nicht zu unterschätzender Bedeutung, er ermöglicht überhaupt das Zustandekommen von Innungen für manche Bezirke, in denen dieselben sonst keinen Boden hätten finden können. Die Gewerbegesetznovelle soll eben nicht nur eine Vereinigung der einzelnen Gewerkschaften zu Sonder- verbänden, sondern auch ein Zusammenfaffen und ein Zusammenwirken aller Kräfte des Handwerks ermöglichen, um durch Verbefferung der Technik und genoffenschaftliche Einrichtung dem Großbetrieb mit Erfolg entgegentreten zu können und neben letzterem ein ebenbürtiger Faktor im wirthschaft-
lichen Leben zu werden. Em halbes Dutzend und auch 20 bis 30 Meister ein und desselben Gewerbes oder verwandte Gewerbe können das nicht erreichen, wohl aber große, alle Gewerbeklaffen umfassende Jnnungsverbände.
Von größter prinzipieller Wichtigkeit ist endlich die einen ersten Schritt zur obligatorischen Innung darstellende wichtige Bestimmung, daß für den Bezirk einer Innung, welche sich auf dem Gebiete des Lehrlingswesens als besonders thätig und befähigt bewäh rt hat, durch die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt werden kann, daß Streitigkeiten zwischen Meistern und Lehrlingen auf Anrufen eines der streitenden Theile auch dann von der Jnnungsbehörde zu entscheiden sind, wenn der Arbeitgeber der Innung nicht angehört, und daß ferner die von den Innungen über die Ausbildung und Prüfung der Lehrlinge erlaffenen Vorschriften auch für die der Innung nicht angehörenden Arbeitgeber verbindlich sind. Natürlicherweise bezieht sich die Anordnung stets nur auf solche Lehrqerrn, welche ein in der Innung vertretenes Gewerbe treiben und zur Aufnahme in die Innung fähig sind.
Die an diese Rechte der bewährten Innungen als nothwendige Ergänzung sich anschließende Bestimmung, wonach in den betreffenden Bezirken den Nichl-Jnnungsmrtgliedern das Halten von Lehrlingen untersagt werden sollte, ist leider den liberalisirenden Anwandlungen der freikonservativen Partei zum Opfer gefallen, welche gegen den Paragraphen ihr Votum abgab.
Stellen wir nun diesen Grundzügen des heutigen Jnnungsrechtes diejenigen Ziele und Forderungen gegenüber, welche zunächst und unverweilt auf dem We e der Gesetzgebung angestrebt werden müffen, um die bisher herrschende Halbheit und Inkonsequenz zu durchbrechen und für den Anlauf zu weiteren Forderungen ein neues vorbereitendes Terrain zu gewinnen.
Schluß folgt.
Deutsches Lieich.
Fulda, 21. September.
* (Der neueste ,Moniteur de Rome') widmet der Düsseldorfer General-Versammlung einen Leitartikel. Das Blatt erblickt in den General-Versammlungen, die sich nun schon seit 30 Jahren wiederholen, die Quelle der Einheit und Kraft, welche den deutschen Katho-