r
L
JI2, 190» Mittwoch, den 22. Mgust
Jfulbdrr Ä ItllUU
9k Fuldas Leitung »rschetnt "glich, Son«-unv Feiertage au^enommen. Vierteljährlicher «bonmmentSprei« ohne Bringerlohn und Bestellgeld: 1 Mk. SO Pfg., — mit der 1'1 tt?e «lerne «nd Blumen' in Fulda 1 Mk. 70 Pf^, auS-ärtS 1 $L 75 Plg.
Inserate. Dte merspaltigeZeile oder deren Ran« IS Pfg., sog. Platzamwneen 10 Pfg.; bei Mederholungen entsprechender Rabatt.
»
L
V
t
5
t it
L
>
l
I
11
Der Erbe
zustellen find, zu regeln, daß vielmehr der Kultusminister sich vor der Entschließung über diese Normen mit dem Episkopat in's Einvernehmen hat setzen wollen. Daß die richtige Adreffe bei dieser Verhandlung die Kurie gewesen wäre, liegt klar auf der Hand. Jedoch scheint die Regierung, nachdem sie die letzte päpstliche Note unbeantwortet gelasien ober vielmehr gerade durch das neueste kirchenpolitische Gesetz beanwortet hat, zunächst eine direkte Verhandlung mit Rom vermeiden zu wollen, ja sie wartet sogar auf einen entgegenkommenden Schritt Seitens der Kurie. Die preußischen Bischöfe haben bereits vor längerer Zeit über dieses Rundschreiben in gemeinsamer Konferenz verhandelt, und dem Vernehmen nach steht die Entscheidung über die in Frage stehenden Punkte augenblicklich bei der Kurie, welcher der Episcopat die Sache pflichtschuldigst vorgelegt hat. Wir enthalten uns des Urtheils über die der kompetenten Instanz zur Prüfung vorgelegten Fragen, bemerken aber, daß Herr von Goßler in der Behauptung, daß die Bischöfe in der Sendung abberufbarer Geistlichen „völlig frei" seien, die Lage zu optimistisch darstellt. Es gibt zwei Klaffen von Geistlichen, welche, wenn sie auch alte in dem Rundschreiben aufgeführten Bedingungen in sich vereinigen, dennoch nicht angestellt werden können. Es sind die maigesetzlich ausgewiesenen und die nach der Ausweisung zu Gefängnißstrafen ver- urtheilten Geistlichen, die wegen der Nichterledigung dieser Strafen im Auslande zu bleiben gezwungen sind. Die Zahl dieser Priester ist keine geringe. Da aber die Regierung nun selbst hje Anzeigepflicht, wegen deren Verletzung sie gemaßregelt wurden, hat fallen lassen, so wäre gewiß eine Zurücknahme der Ausweisungsde- rete und hinsichtlich der Verurtheilten eine völlige lmnestie geboten. Erst dann würde die Aus- ührung des neuen Gesetzes von Segen sein können, da die sonst vorhandenen disponiblen Kräfte gar zu gering sind. Die Regierung würde sich durch einen solchen Akt nichts vergeben, da es sich ja nur um eine logische Konsequenz der theil- weise aufgegebenen Anzeigepflicht handelt.
Original-Novelle von Wilhelm van Linn.
(Fortsetzung.)
Durch den Ankauf seines Gutes war der frühere Erbpächter in ein anderes Verhältniß zu dem Grafen getreten. Letzterer hatte, den praktischen Sandmann in ihm erkennend, sich oft Rath bei demselben geholt. Wenn auch der Schulte, als
^hter Westfale, in erster Linie an seinen eigenen «ortheil dachte, so besaß er auch die gute Eigen- Mft seiner Landsleute, gefällig gegen seine Nachten zu sein. Dazu kam die vom Vater auf den ^ohn vererbte Hochachtung für den Grundherrn, sich, als er die Verlegenheit des Grafen und kssen Bestreben, diese durch Thatkraft zu überwin- 8en- erkannte, in Zuneigung verwandelte.
Als der Graf durch die Verschwendung seiner Gemahlin neuerdings in Verlegenheit gerathen war, war es der Schulte, der in der zartesten Weise, sein derber Charakter zuließ, dem Grafen Hülfe nvot Dem biedern Landmanne ging das Unglück, seinen frühem Gutsherrn so unerwartet ge- hpr ran ^hr Zu Herzen, und oft war dieses
Gegenstand der Unterhaltung mit seiner Ehehälfte.
et) armen Leuten hat nur Eins gefehlt, ude," sprach er zu derselben; „und das ist die mH1 re?n' .®aS arme Weib, welches sonst so manche ei»-» ^enschaften besaß, hat wahrscheinlich niemals " Katechismus gesehen, und der arme Graf
„Wie sich Alles ändert in der Welt; als der alte Graf noch lebte, sah man den hochwürdigen Herrn viel dort verkehren, und jetzt sieht man ihn beinahe niemals den Weg zum Schlosse einschlagen. Wie wäre es Derick, wenn Du einmal mit ihm darüber redetest."
„Ueber solche Sachen solltet ihr Weiber Euch den Kopf nicht zerbrechen. Der Pfarrer weiß bester, als Du und ich, was er zu thun hat. Du darfst versichert sein, daß er keines seiner Pfarrkinder aus den Augen verliert und er für den Herzensfrieden des Grafen ebenso besorgt ist, wie für die andern Pfairkinder."
„Ich meinte nur so, Derick, und nur die Be- sorgniß um den Grafen war es, welche mich den Vorschlag machen ließ."
„Ich weiß, daß Du ein gutes braves Weib bist, Trude; es ist indessen am besten, wenn Du Dich nur um Deine Kinder, um Stall und Küche bekümmerst. Ueberlaffe jedem seinen Theil."
(Fortsetzung folgt.)
Deutsches Reich.
Fulda, 22. August.
* (Folgendes Rundschreiben des Kultusministers an die preußischen Bischöfe), betreffend Ausführung de» kirchenpolitischen Gesetzes) wird von der,Köln. Zeitung' im Wortlaut veröffentlicht:
Berlin, den 14. Juli 1883.
Nachdem das unterm 11. Juli d. I. Allerhöchst sank- tionirte Gesetz, betreffend Abänderungen der kirchenpolitischen Gesetze durch die erfolgte Publikation Geltung erlangt hat, ist für die Ausübung der katholischen Seelsorge ein erheblich weiterer Raum gewährt.
Rach Art. 1 dieses Gesetzes ist die Benennungspflicht der geistlichen Oberen aufgehoben für die Uebertragung von Seelsorge-Aemtern, deren Inhaber unbedingt abberufen werden dürfen, sowie für die Anordnung einer Hülfslei- stung oder einer Stellvertretung in einem geistlichen Amte, fofcrn letztere nicht in der Bestellung des Verwesers eines Pfarramts (Administrators, Provisors u. s. w.) besteht.
Im Uebrigen hatte bereits das Gesetz vom 14. Juli 1880 in Art. 5 solche geistliche Amtshandlungen den Strafbestimmungen der Gesetze vom 11. Mai 1873 und 21. Mai 1871 entzogen, welche von gesetzmäßig angestellten Geist- üchen in erledigten oder in solchen Pfarreien, deren Inhaber an der Ausübung des Amtes verhindert ist, vorgenommen werden, ohne dabei die Absicht zu bekunden, dort rin geistliches Amt zu übernehmen. Diese Bestimmung ist durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1883 auf alle geistlichen Aemter ausgedehnt und kommt fortan zur Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob das Amt besetzt ist oder nicht.
In allen diesen Fällen findet fortan eine Mitwirkung des Staates bei der Uebertragung der amtlichen Funktionen nicht statt und die geistlichen Obern sind in der Sendung der betr. Geistlichen völlig frei, sofern die letztern im übrigen die allgemeinen Vorbedingungen für die Bekleidung eines geistlichen Amtes erfüllen, insbesondere ,m Besitze des Jndigenates sind und die vorgeschriebene Vorbildung genoffen haben.
Was die letztere, die Vorbildung, betrifft, so wird sich, wie ich annehme, in einer Reihe von Fällen namentlich für die nächste Zukunft das Bedürfnis nach Erlangung von Dispensationen geltend machen, und im Hinblick hierauf habe ich nicht unterlassen wollen, Ew.....ge
fällige Aufmerksamkeit darauf ergebenst zu lenken, daß, was häufig übersehen wird, die Vorschriften des Gesetzes vom 11. Mai 1873 über den Nachweis der wissenschaftlichen Vorbildung nach §. 26, Absatz 1, überhaupt keine Anwendung auf Personen finden, welche vor Verkündung dieses Gesetzes, d. i. vor dem 15. Mai 1873, im geistlichen Amte angestellt find oder die Fähigkeit zur An- .tellung im geistlichen Amte erlangt haben. Außerdem
Vermischtes.
*** (Gute Erklärung.) „Papa" — sagte ein kleines Mädchen — „was ist den eigentlich: Aufchneiderei?" — „Das will ich Dir gleich erklären. Sieh', wenn Deine Maina rigt, sie liebe mich, und näht doch nicht die fehlenden Knöpfe an meine Röcke und Westen, das ist Aufschneiderei."
hat auf seinen großen Reisen den Charakter des echten westfälischen Edelmannes eingebüßt. Es wehte da keine gute Luft, wo er die Jahre zugebracht hat, und danke ich Gott, daß die Franzosen aus dem Lande gejagt sind. Mich dauert der arme Graf, der so schmählig von seinem Weibe verlaffen wurde; was wohl aus dieser mit ihrem Kinde geworden sein mag? Man hat nicht das Mindeste mehr von ihr gehört."
„Hat der Graf niemals mit Dir über seine Gemahlin gesprochen?"
„Nie; und daß ich keine Veranlassung nehme ihn an das traurige Ereigniß zu erinnern, wirst Du begreiflich finden. Ich fürchte nur, daß der arme Herr nicht manches Jahr mehr mitgehen wird; im nächsten Frühjahre will er ein Bad besuchen."
„Wer wird nun der Erbe des Majorates werden, wenn der Graf sterben sollte?"
„Wer kann das wissen? existirt seine Fran und das Kind nicht mehr, so geht der Besitz an die Seitenlinie, wenn er nicht besondere Bestimmungen in seinem Testamente getroffen hat. Es ist mir bekannt, daß er damals, bevor er in den Krieg zog, ein solches hinterlegt hat."
„Und wer sind denn die nächsten Erben?"
„Was Ihr Weiber doch immer von der Neugierde geplagt werdet. So viel ich weiß, sind es die alte Gräfin Westerberg-Overham und der Freiherr von Bönagel."
ist der Minister der geistlichen Angelegenheiten auch schon nach den Vorschriften dieses Gesetzes ermächtigt ($. 26, Ms. 2,) denjenigen Personen, welch« vor Verkündung dieses Gesetzes in ihrer V bildung zum geistlichen Amte vorgeschritten waren, de., oorgeschriebenen Nachweis der Vorbildung ganz oder theilweise zu erlassen.
Eine weitere Erleichterung, auf welche ich bereits in meiner Mittheilung vom 29. Juni v. I. (B. 5910) hin. gewiesen habe, gewährt das Gesetz vom 31. Mai 1882, indem es im Art. 3 von Ablegung der wissenschaftlichen Staatsprüfung diejenigen Candidaten befreit, welche durch Vorlegung von Zeugnissen den Nachweis führen, daß sie die Entlaffungsprüfung auf einem deutschen Gymnasium abgelegt, das dort näher bezeichnete dreijährige theologische Studium zurückgelegt rmd während dieses Studiums Vorlesungen aus dem Gebiete der Philosophie, Geschichte und deutschen Literatur mit Fleiß gehört haben. Während die hiernach auszustellende Bescheinigung über die Befreiung von Ablegung der wissenschaftlichen Staatsprüfung nach der von mir unterm 29. Juni v. I. getroffenen Anordnung von dem zuständigen Herrn Oberpräfidenten er- theilt wird, ist zugleich der Minister der geistlichen Angelegenheiten in dem gedachten Att 3 mit der noch weiter gehenden Ermächtigung versehen, auch im übrigen von den in Ansehung der Vorbildung bestehenden gesetzlichen Erfordernissen zu dispensiren.
Mit Ew.....glaube ich mich in der Aussaffung
zu begegnen, daß es tqt Interesse der Vereinfachung des Geschäftsganges liegen wird, das einzuschagende Verfahren thunlichst praktisch zu regeln, etwa in der Weise, daß Ew. . . ., ähnlich wie es im Großherzogthum Baden üblich ist, die Namen derjenigen Geistlichen, welche Dispensation von den Vorschriften der Vorbildung in den oben erwähnten Richtungen zu erlangen wünschen, in Form von tabellarischen Nachweisungen zusammenstellen lassen und diese unter Beiftigung der Beläge je nach Verschiedenheit der Fälle entweder der bezeichneten Provinzialinstanz oder mir direkt übermitteln. Sollten Ew. ... den Wunsch haben, noch anderweitige Erleichterungen des Ver- ahrens herbrigeführt öder miß D:rä..'affa»g des neueste» kirchenpolitischen Gesetzes weitere Bestimmungen getroffen zu sehen, welche geeignet sein möchten, die Ausführung desselben zu fördern, so würde ich gern bereit sein, in entsprechende Erörterungen einzutreten, und sehe ich in diesem Falle einer gefälligen Mittheilung ganz ergebenst entgegen. (gez.) Goßler.
Dieses Rundschreiben des Kultusministers, welches, wie nicht geleugnet werden kann, in wohlwollender Form gehalten ist, beweist unserer Meinung nach, daß das Staatsministerium noch nicht darangegangen ist, die Grundsätze für >ie Dispens, welche laut Art. 3 des Gesetzes vom 31. Mai 1882 mit königlicher Genehmigung fest