,M 188. Montag, den 20. August 1883-
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O Offiziöse Friedensliebe.
Die ,Nordd. Allgem. Zeitung' bringt wieder einmal einen rücksichtslosen Artikel gegen Rom, dem nichts Anderes zu Grunde liegt, als die eben erfolgte Ernennung eines Weihbischofs für den österreichischen Theil der Diözese Breslau. Der offiziöse Drohartikel lautet:
„Der Moniteur de Rome' vom 10. d. M. meldet, daß der Papst auf dem am 9. d. M. abgehaltenen Geheiinen Konsistorium den Generalvikar Franz Sniegon zu Teschen unter Erhebung zum Titularbischofe von Tanes (Egypten) zum Hülfs- bischof des Fürstbischofs Dr. Herzog für den österreichischen Theil der Diözese Breslau ernannt hat. Diese Kreirung eines neuen Weihbischofs in der Breslauer Diözese ist ohne vorhergegangene Verständigung mit der königlich preußischen Regierung erfolgt und ist daher eine Verletzung der unter königlicher Sanktion durch die Bulle de salute animarum getroffenen administrativen Festsetzungen und eine Mißachtung bestehender Stipulationen. Die erwähnte Bulle ordnet die Cirkumskription und die Einrichtung der Diözese Breslau in der Art, daß eine Abänderung nur auf demselben Wege, wie die Bulle zu Stande gekommen ist, unter Mitwirkung der königlichen Regierung herbeigeführt werden kann. Es ist zu bemerken, daß die gedachte Bulle den österreichischen Bisthumsantheil ausdrücklich als einen integrirenden Theil der Diözese Breslau bezeichnet, und daß, nach denselben Bestimmungen, in der genannten Diözese nur eine weihbischöfliche Würde von Rechtswegen besteht. Die Schaffung eines neuen Weihbischofs innerhalb der Diözese Breslau schließt eine einseitige Abänderung des geltenden Rechtszustandes in sich und legt tun Gedanken nahe, daß, wenn die Kurie, wie dieser Schritt beweist, sich gegenwärtig nicht mehr an die Bestimmungen der Bulle de salute animarum für gebunden erachtet, auch die preußische Regierung ihrerseits aufhören werde, dieser Tradition diejenigen Rücksichten zu erweisen, die sie bisher dafür geübt hat."
Man braucht nicht gerade ein Diplomat und Kenner der in der Bulle De salute animarum
Der Erbe.
Original-Novelle von Wilhelm van Sinn.
(Fortsetzung.)
Dem welterfahrenen, gewandten und gebildeten jungen Manne gelang es bald sich eine einflußreiche Stellung zu erringen. In kurzer Zeit galt er als der erklärte Günstling des Fürsten.
Zu den an dem kleinen Hofe viel verkehrenden Personen gehörte auch die Marquise de la Valette, deren einzige Vorzüge in ihrem alten Adel und ihrer schönen Tochter bestanden. Die ganze Residenz staunte, als plötzlich die Verlobung der unbemittelten jungen Marquise mit dem reichen Grafen Westerberg das Tagesgespräch bildeten. Die Vermählung wurde glänzend vollzogen. Das junge Ehepaar hatte kaum von seinem fürstlich eingerichteten Palaste in der kleinen Residenz Besitz ergriffen, als die oben erwähnte Katastrophe eintrat.
Um die Verwaltung seiner Güter hatte der Graf sich nie viel bekümmert, wenn die Verwalter die von ihm begehrten Summen zeitig übermittelten, war er zufrieden, ohne sich darum zu kümmern, ob der Ertrag der Güter seine Ausgaben gestatteten oder nicht.
Als die Herrlichkeit nun wie ein Kartenhaus zusammenbrach und der Graf sich auf seine Güter zurückziehen mußte, fand er Alles in der heillosesten Verwirrung. Die Güter waren mit Schulden belastet, die Forsten verwildert oder ent-
festgesetzten Stipulationen zu sein, um auf den ersten Blick einzusehen, daß die Offiziösen sich hier in Dinge mischen, die sie nichts angehen. In erster Linie ist zu beachten, daß es sich um eine ausschließlich für den österreichischen Theil der Diözese Breslau wirksame Ernennung handelt. Wir sind in Preußen schon weit gekommen, aber hoffentlich doch noch nicht so weit, daß die preußische Regierung Vorgänge vor ihren Richterstuhl zieht, welche lediglich und allein Oesterreich betreffen. Bei der schroffen Sprache der Offiziösen hätte man doch vernünftiger Weise die Grundlage eines klaren, unzweifelhaften Rechtes erwarten dürfen. Ein solches ist aber keineswegs vorhanden; im Gegentheil wird jeder Jurist anerkennen müffen, daß dem preußischen Staate über die kirchliche Verwaltung des zur Diözese Breslau gehörigen österreichischen Bezirkes kein Recht zusteht, sofern nicht die dort zu treffenden Einrichtungen die kirchen- und staatsrechtlich fixirte Organisation der preußischen Diözese alteriren. Daß aber die für den Teschener Bezirk getroffene Anordnung die in der Bulle De salute animarum statuirte Organisation der in Preußen domizilirten Diözese nicht alterirt, liegt auf der Hand. Die Grenzen der Diözese, die Befugnisse des Bischofs, die Einrichtung des Domkapitels, die finanziellen Ansprüche an den Staat — Alles bleibt unverändert in dem Stande, welchen die Bulle eingerichtet hat, also „die Circumscription und Einrichtung d er Diözese Breslau" ist nicht abgeändert.
Die Frage reduzirt sich dahin: ob die Bulle De salute animarum der preußischen Regierung das Recht gibt, gegen die Uebertragung der Weihegewalt in dem außerpreußischen Theile der Diözese ein Veto einzulegen. Ebensowenig wie die preußische Regierung aus dem für das preußische Territorium geltenden Statut der Bulle De salute animarum das Recht herleiten kann, dem Fürstbischof zu Breslau zu verbieten, daß er zur Ausübung der Pontifikalia in dem österreichischen Bezirk einen fremden Bischof zuzieht, ebensowenig hat sie das Recht, dem Papste Bedingungen zu stellen für die Verleihung eines Bisthums in par-
holzt und die Ländereien in schlechtem Zustande. Mit Schrecken erkannte er, daß, um gänzlichem Ruin vorzubeugen, selbstständiges und kräftiges Eingreifen nothwendig war. Zu einem vortheil- haften Verkauf einzelner Besitzungen waren die Zeitverhältnisse nicht günstig und höhere Pachten nicht zu erzielen. Er entschloß sich aber dennoch einige Erbpachtgüter zu veräußern.
Ein bereitwilliges Entgegenkommen fand er bei Einem seiner Pächter, dem Schulte Optenholt, der bei der geringen Erbpacht, die er von der ausgedehnten Besitzung gab, zu einem wohlhabenden Manne geworden war. Er zahlte nach abge- schlossenem Vertrage dem Grafen den Kaufpreis in blanken Karolinen und Kronthalern aus.
Schulte Optenholt war ein echter Sprößling des sächsischen Stammes. Arbeitsamkeit, Fleiß und Ausdauer hatten ihm bei den günstigen Verhält- niffen, unter welchen seit langen Jahren schon seine Vorfahren das Gut in Erbpacht hatten, Gelegenheit gegeben, sich ein Vermögen zu sammeln. Stolz auf seinen unanfechtbaren Besitz als Erbpächter, hatte er bald erkannt, daß die Sorglosigkeit und Verschwendung des Grafen über kurz oder lang demselben Verlegenheiten bereiten mußten. Er legte deshalb seine ersparten Kapitalien so an, daß er sofort darüber verfügen konnte. In der Zeit, wo unsere Erzählung beginnt, war der Schulte Einer der begütertsten Grundbesitzer der Gegend.
Das alte Sprichwort: „Roth lehrt beten," be-
tibus infidelium, so lange der zu ernennende Bischof keine Wirksamkeit auf dem preußischen Territorium entfaltet.
Daß der österreichische Bisthumsantheil ein in- tegrirender Theil der kirchlichen Diözese Breslau ist, ändert an der staatsrechtlichen Grenze nichts, wie ja auch der Fürstbischof Heinrich nach seiner „Absetzung" in Preußen auch für den staatlichen Bereich noch Bischof des österreichischen Theiles bleiben mußte.
Mit Recht führt die ,Germ.' u. A. Folgendes aus: „Die Maigesetze faffen die geistlichen Aemter unter die Anzeigepflicht, die jurisdictionellen nicht, weil das höchste rein jurisdictionelle Amt, das des Generalvicars, durchaus in der persönlichen Vertretung des Bischofes besteht, also durch diesen gedeckt wird, die niederen jurisdictionellen Aemter aber keine wichtige Bedeutung haben. Die Besetzung der Bischofsstühle fällt nicht unter die Anzeige, weil hier die Mitwirkung der Regierung auf anderem Wege gesichert ist. Sicher ist aber, was bei der bischöflichen Gewalt die Regierung interessirt, die jurisdictionelle Seite, nicht die der Weihehandlungen, und wir haben schon daran erinnert, daß man im letzten kirchlichen Rothgesetz die Weihehandlungen staatlich anerkannter Bischöfe in den erledigten Diözesen freigegeben hat, daß aber der Kultusminister entschieden sich wehrte, irgend welche Freiheit der Art auf dem Gebiete der Jurisdiction zu gestaUen. Der Weihbischof von Teschen aber wird nur Weihehandlungen verrichten, und geht außerdem die preußische Regierung schon aus dem Grunde nichts an, weil er nur in Oesterreich wirken soll. Auch die Be- fugniffe des bischöflichen Stuhles in Breslau, an deren Wahrung ja die preußische Regierung Interesse haben könnte, werden durch die Ernennung in keiner Hinsicht geschädigt, da ja jeder Weihebischof nur im Auftrage und in persönlicher Stellvertretung des Bischofes wirkt und der Bischof ihm jeden Augenblick alle bischöflichen Funktionen untersagen kann. Die Bulle De salute aber hindert die Bestellung eines österreichischen Weihbischoss durchaus nicht, sie sichert überhaupt nur,
währte sich auch bei dem Grafen. Obgleich zuerst die Langweile des Landlebens ihn antrieb, sich persönlich um die Verwaltung seiner Güter zu bemühen, gelang es bald seiner Energie, wo es galt, ein Ziel zu erreichen, Befferung hervorzurufen. Leider wurde er in diesem Streben nicht von seiner Gattin unterstützt.
Der leichten Französin behagte der Wechsel ihrer Verhältniffe nicht. Tas plötzliche Schwinden des Sonnenscheins, der bis jetzt ihre Pfade mit seinen glänzenden Strahlen übergoffen hatte, verwandelte die bis dahin liebevolle und aufmerksame Gattin in eine theilnahmlose und mürrische Lebensgefährtin. Der Graf, welcher seiner Gattin in aufrichtiger Liebe zugethan war, versuchte sie in der schonendsten Weise von der Rothwendigkeit zu überzeugen, Einschränkungen zu machen, da ihre Verhältnisse ihnen nicht mehr den Luxus gestatteten, mit dem die junge Frau bis jetzt umgeben gewesen war.
Sie konnte es nicht begreifen, daß ein reicher deutscher Graf so wenig Courtoisie gegen seine Gemahlin, eine französische Marquise besaß, ihr dieses zuzumuthen. Es fehlte ihr an jedem Ver- ständniß für wirthschaftliche Angelegenheiten, und so sah sie die vernünftige Sparsamkeit des Grafen nur als Knauserei an. Da dieser aber ihre Mittel beschränkte, nahm sie zum Credit ihre Zuflucht, welcher der Gemahlin des reichen Grafen überall bereitwilligst gewählt wurde. Glaubte letzterer