ItzO Dienstag, den 17. Juli
Fuldaer SB Inlung.
1883.
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O Ein Wort über Genuß- und Luxussteuern.
Seitdem -fast allseitig anerkannt worden ist, daß den unteren Bevölkerungsklaffen die Aufbringung einer nur irgendwie nennenswerthen direkten Steuer sehr sauer und ost sogar geradezu unmöglich wird, sinnen Regierung und Volksvertretung in aner« kennenswerther Weise darauf, den unbemittelten Staatsbürgern die Steuerlast entweder ganz abzunehmen oder doch wesentlich zu erleichtern. Preußen ist durch seine verschiedenen Steuererlaffe den übrigen deutschen Staaten mit einem guten Beispiele vorangegangen, und Fürst Bismarck hat als deutscher Reichskanzler bereits seit langer Zeit sein ganzes Sinnen und Trachten darauf gerichtet, durch eine Vermehrung der Reichseinnahmen indirekt auch eine Entlastung und eventuell Bereicherung der Staatssäckel der einzelnen Bundesstaaten herbeizuführen. Die Schutzzölle haben bereits ihre gute Wirkung gethan und sollen auch noch in diesem und jenem Artikel erhöht werden, dagegen hat die Lieblingsidee des Reichskanzlers, das Tabaksmonopol, sich schon wiederholt beim Reichstage einen Korb geholt, so daß Bismarck darauf wohl vorläufig verzichten muß. Der Kanzler läßt sich aber so leicht nicht aus dem Konzept bringen. Kaum ist die eine Idee gefallen, so taucht eine neue zu demselben Zwecke auf, Lu di reise Gießern sollen nun einmal das Rettungsmittel sein.
Wir haben, bemerken wir das schon gleich — an sich nichts gegen das Prinzip der indirekten Steuern einzuwenden, es kommt uns lediglich auf die Objekte btt indirekten Besteuerung an, und da meinen wir denn, daß zunächst und vor allem anderen die Genuß- und Luxusmittel heran- zuzrehen seien. Jedoch wenden wir auch bei diesen das Wort des großen Jesuiten an:: „distinguo“ «man hat zu unterscheiden."
Bei der Auswahl eines besteuerungsfähigen Objekts soll in erster Linie nicht die Ertrags- fähigkeit, also die Höhe der Summe, welche der Staatskasse aus der Steuer zufließt, sondern vielmehr die Billigkeit und Zweckmäßigkeit mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit, auf die Be- dürftnffe und die Vermögenslage der belasteten Bürger in Betracht kommen. Daß der Staat von einer billigen und gerechten Steuer Abstand nehmen darf, weil sie der Staatskasse im Ver- hättmß zu den Kosten ihrer Eintreibung und Verwaltung zu geringen Ertrag liefert, ist nicht zu bezweifeln; unter keinen Umständen darf aber der Staat von seinen Bürgern eine Steuer, welche den unbemittelten Mann drückt und übermäßig belastet, reichen und besitzenden Klaffen dagegen gar nicht fühlbar wird, nur deshalb verlangen, weil sie dem Staatsfonds bedeutende Summen zuführt.
Aus diesem Grunde können wir zunächst die Absicht nicht billigen, die Biersteuer und Tabaksteuer noch bedeutend höher zu schrauben, als sie jetzt schon besteht, obgleich Bier wie Tabak Gen ußmittel sind, welche der Mensch zu seinem Lebensunterhalte entbehren kann.
Es wäre unserer Ansicht eine grobe Ungerechtigkeit, wollte man gerade den weniger bemittelten Ständen, welche mehr als ihre höher und besser gestellten Mitmenschen int Schweiße ihres Angesichtes ihr Brod verdienen müssen, durch allzu hohe Besteuerung der einfachsten und bescheidensten Genußmitlel jede Erfrischung und Erholung abschneiden oder auch nur bedeutend erschweren.
Andererseits geht es natürlich auch nicht an, der einmal nicht aus der Welt zu schaffenden Ar- muth der alleruntersten Kreise wegen jede derartige Besteuerung zu vermeiden, und zwar auch schon »u» dem Grunde, weil eine gewiffe Vertheuerung
der eigentlichen Genußmittel sehr geeignet ist, von dem Uebermaß des Genusses zurückzuhalten, der besonders bei Bier und Tabak gerade bei den unbemittelten Bevölkerungsklaffen auch heute noch trotz der verhältnißmäßig hohen Steuer sehr im Schwung ist.
Wie bei allen Verhältnissen auf der Welt, so läßt sich auch in diesen Fragen keine unbedingt vollkommene Lösung finden, jedes noch so tief durchdachte System wird hier und dort zu Mißständen führen. Der einsichtige Politiker hat sich auch nicht mit der sehr illusorischen Frage zu beschäftigen, wie die auf Erden einmal bestehenden Mißtöne und Ungleichheiten gänzlich allesammt b e» seitigt werden könnten, denn das ist den Weisen der Erde trotz eifrigster Bemühungen vom Beginn der Weltgeschichte bis heute noch nicht gelungen und kann ihnen nicht gelingen, weil der Schöpfer eine vollkommen glückliche Welt nicht gewollt hat.
Der Staat hat nur die Pflicht, — und darin müssen ihm alle edeldenkenden Bürger zur Seite stehen — die ungleiche Vertheilung der Glücksgüter, soviel in seinen Kräft en steht, seinen Unterthanen weniger fühlbar zu machen, mit anderen Worten, die Last der Staatserhaltungskosten mehr den bemittelteren Klassen aufzubürden und die weniger bemittelten nur soweit heranzuziehen, als es nöthig ist, um in ihnen das Bewußtsein jn erhalten, daß sie neben ihren bürgerlichen Rechten auch entsprechende Pflichten haben, um ihr Interesse an der Staatsverwaltung und dem Staatswohl nicht erkalten zu lassen, und um sie zu einer zweckentsprechenden Mäßigung int Genuß und Luxus zu veranlosien.
Wie die Tabak- und Biersteuer, so ist auch die Rübenzuckersteuer, welche dem Reiche jährlich bis zu 50 Millionen Mark einbringt, eine durchaus gerechtfertigte Steuer, so lange sie nicht zu hoch yinaufgeschraubt wird. Zur Zeit wird sich kein vernünftiger Staatsbürger über die Höhe der Zuckersteuer beklagen dürfen, und wenn man statistische Erhebungen über den im Volke herrschenden Zuckerverbrauch prüft und erwägt, so kann man nicht behaupten, daß durch die Zuckersteuer ein ungerechtfertigter Abbruch im Zuckerverbrauch beim Volke entstanden ist.
Ganz anders, als bei diesen zu allgemeinen und i nicht sehr kostspieligen Genußmitteln gewordenen j Steuerobjekten, gestaltet sich die Sache bei hen . Luxusgegenständen und Genußmitteln, I welche vermöge ihres Werthes und ihrer Zweck- i bestimmung und Eigenart naturgemäß nur den bemittelten und reichen Ständen zugänglich sind.
Wenn wirklich eine Steuervermehrung durch die unabweisbaren Bedürfnisse des Staates gefordert werden sollte, so halten wir es für an j der Zeit, zu untersuchen, ob nicht durch Besteller- i ung der außergewöhnlichen Genuß- und Luxus- i mittel dem Staatssäckel aufgeholfen werden tarnt. Wir denken dabei nicht an die Luxusverbote des Mittelalters, welche dem Bürgerstande das Tragen kostbarer Kleider untersagte, während sie dem Adel die größten Ausschweifungen gestatteten. Derartige Luxusbeschränkungen sind nur geeignet, der Industrie einen Hemmschuh anzulegen, ohne daß sie einen großen Voitheil im Gefolge hätten.
Wir haben zunächst eine hohe Besteuerung der vorn Auslande eingeführten Luxuswaaren im Auge, mögen sie nun zürn Schmuck der Häuser und Zimmer, oder zur körperlichen Zier dienen, und zwar aus vielfachen Gründen, deren wir nur einige an« deuten wollen. Daß durch solche Steuern unsere besonders in dein letzten Jahrzehnt in diesen Branchen sehr emporgeblühte und vermehrte Industrie einen indirekten Schutz genießen wird, ist natürlich
nur ein nebensächlicher Grund, um deffentwillen allein wir eine solche Maßregel nicht empfehlen könnten.
Eine solche Steuer würde aber diejenigen Bevölkerungskreise, welche sich heutzutage einen über ihre Verhältnisse gehenden Luxus erlauben, mehr in die ihnen durch die Verhältnisse gezogenen natürlichen Grenzen der bürgerlichen Einfachheit zu- rückdrängen, während die reichen und wohlhabenden Stände sich auch durch die Preiserhöhung nicht von dem Ankauf der ihren Verhältnissen anpassen- den Artikel zurückhalten lassen würden. Man möge uns nicht mißverstehen.
Insoweit der häusliche Luxus und Aufwand in bürgerlichen Familien einem wirklichen Wohlstand, einer Besserung der Verhältnisse entspricht un« nicht, wie leider oft wahr zunehmen ist, mit gewissen Einschränkungen und Entbehrungen in den Bedürfnissen des täglichen Lebens verknüpft ist, tadeln wir ihn keineswegs, sondern halten ihn vielmehr für einen erfreulichen Beweis für die Zunahme des bürgerlichen Einflusses im sozialen Leben, für das Emporkommen des Mittelstandes, dessen Blüthe von jeher das höchste Ideal genialer Staatsmänner gewesen ist.
Die Regierung wird solche Steuern aus dem Grunde nicht gerne einführen, weil ihr Ertrag ein verhältnißmäßig geringer fein wird, jedoch wäre eine solche Rücksicht grabe bezüglich der Luxusbesteuerung nicht zu billigen, weil sie bei dem armen Manne zu leicht den Verdacht erregt, daß "man die Reichen schonen und bevorzugen und lieber feine sauren Pfennige, als die leidjterroorbenen Thaler der besitzenden Klaffe für die Staatsbedürfnisse verwenden wolle. Die Thatsache, daß derartige Steuern bekanntermaßen nicht annähernd den Ertrag aufweifen können, welchen die Steuern auf gewöhnliche Gebrauchsund Genußmittel zu erzielen pflegen, rechtfertigt doppelt eine möglichst hohe Besteuerung der Luxusmittel der oberen Zehntausend, welche eine Steuer von einer Mark für werthvolle ausländische Weine, Früchte und sonstige kostbare Erzeugnisse ferner Zonen leichter zu ertragen vermögen, als der arme Taglöhner und Bauersmann eine Abgabe von einem Pfennig für Bier und Tabak. Man mache und nicht den Vorwurf, als ließen wir uns bei diesen Erwägungen allzusehr von den Rücksichten einer kleinlichen Durchführung der Schutzzollpolitik leiten. Die ausländischen importirten Luxus- und Genuß-Artikel scheinen uns deshalb eher eine Vertheuerung ertragen zu können, weil sie auch den Reichen durchschnittlich am ersten und leichtesten entbehrlich und tm eigentlichen Sinne des Wortes als überflüssiger Luxus zu betrachten sind.
Inländische Luxusartikel und nur den vermögenden Ständen zugängliche Genußmittel wollen wir von der Besteuerung durchaus nicht ausge- schloss.n wissen, denn wenn einmal Bier, Tabak und Zucker besteuert sind, wüßten wir nicht, weshalb anbite weit entbehrlichere Genußgegenstände rc. Nicht mit demselben und noch besserem Rechte besteuert werden sollten.
Wie viele Staaten, so hatte namentlich Preußen früher eine ganze Reihe von direkten Luxus- fteuern, Dienstboten-, Wagen-, Pferdesteuern rc., und zwar wurde bei dieser Besteuerung jede Unbilligkeit durch den Ausschluß derjenigen, welche Dienstboten, Wagen, Pfei de und Hunde zu ihrem Geschäfts- und Haus betrieb unbedingt nöthig hatten, durchaus vermieden. Nach dem Gesetz vom 28. Oktober 1810 mußte jeder, der zu seiner persön- ichen Bequemlichkeit männliche Bediente hielt, für einen sechs Thaler, für zwei je acht, für drei je zehn ic., für sechs je 20 Thaler Steuern bezahlen. Bei weiblicher Bedienung blieb stets eine Person frei, für die zweite wurden jährlich zwei Thaler,