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M 135.

Sonnabend, den 16. Juni

1883

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Fuldaer

Die kirchenpolitische Kommission

des Abgeordnetenhauses hat in ihrer gestrigen Sitz­ung den Art. 5 der Vorlage mit einem Amen­dement, wonach staatlich anerkannte Bi­schöfe auch außerhalb ihrer Diöcese geist­liche Amtshandlungen vornehmen chür- fen, angenommen. Art. 6 hat bekanntlich lediglich kassatorischen Inhalt. Damit war die erste Lesung beendet; die zweite Lesung findet Samstag statt.

Der kirchenpolitische Entwurf hat nach den bisherigen Beschlüssen folgende Fasiung er­halten :

Artikel 1. Die Verpflichtung der geistlichen Oberen zur Benennung des Kandidaten für ein geistliches Amt, sowie das Einspruchsrecht des Staats werden aufgehoben:

1. für die Uebertragung von Seelsorgeämtern, deren Inhaber unbedingt abberufen werden dürfen,

2. für die Anordnung einer Stellvertretung oder einer Hilfsleistung in einem geistlichen Amte.

Artikel 2. Auf Verweser (Administratoren, Provisoren rc.) eines Pfarramts findet die Vorschrift des Artikels 1 nicht Anwendung.

Artikel 3. Die Zuständigkeit des königlichen Ge­richtshofes für kirchliche Angelegenheiten zur Entscheidung auf Berufungen gegen die Einspruchserklärung des Ober­präsidenten bei

1. Uebertragung eines geistlichen Amts (§ 16 des Ge­setzes vom 11. Mai 1873, Gesetzsamml. S. 191),

2. Anstellung als Lehrer oder zur Wahrnehmung der Disciplin bei kirchlichen Anstalten, welche der Vorbildung der Geistlichen dienen (§ 12 des Gesetzes vom 11. Mai 1873),

3. Ausübung von bischöflichen Rechten oder Verricht­ungen in erledigten katholischen Bisthümern (§ 3 des Ge­setzes vom 20. Mai 1874. Gesetzsammll. S. 135), wird aufgehoben.

sArtikel 4 fällt fort]

Artikel 5. Die Vorschrift des Artikels 5 im Gesetz eom 14. Juli 1880 (Gesetz-Samml. S. 285) wegen Straf- fteiheit der Vornahme geistlicher Amtshandlungen in er­ledigten oder solchen Pfarreien, deren Inhaber an der Ausübung des Amtes verhindert ist, kommt für alle geist­lichen Aemter, und ohne Rücksichtnahme darauf, ob das Amt besetzt ist oder nicht, zur Anwendung.

Artikel 5a. Die Strafbestimmung des 8 4 im Ge­setz vom 20. Mai 1874 findet nicht Anwendung auf die Vorname einzelner Weihehandlungen, welche von staatlich anerkannten Bischöfen in erledigten Diöcesen vorgenommen werden.

Artikel 6. Die den Bestiminungender Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes entgegenstehenden Vorschriften der Gesetze

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Torquato Tasso.

Ein Dichterleben.

P-u Wilhelm Drrcheihich.

(Fortsetzung.)

Als die Gelegenheit gekommen war, wo die Kammerfrau in bester Absicht die Prinzessin von dem wahren Wesen des Dichters in Kenntniß setzen wollte, wnßte sie den rechten Anfang nicht zu fin­den, und als sie endlich bannt herausplatzte, war die Art und Weise, wie sie es that, eben nicht die ge­schickteste, denn sie verstand das Anschwärzen und Verläumden nicht.

Eleonore verstand es sonst, sich zu beherrschen, und höchst selten geschah es, daß sich im Aeußern ihre Gefühle verriethe. Diesmal aber war es anders, denn die Nachricht berührte sie im tiefsten Herzen. Sie schrack zusammen, wurde bleich und fuhr mit der Hand nach der Brust.

Hatte sie das um ihn verdient, um ihn, für den iie Alles hingegeben hatte? In diesem Augen- dlicke wurde die Glorie des Ruhmes von seinem Haupte abgestreift, denn sie hielt dafür, daß der Dichter in erster Linie ein guter Mensch sein müsse, und daß sich nur auf dieser, allgemein erforder­lichen Eigenschaft der dauernde Ruhm eines Dich- iers und Künstlers aufbauen könne.

Unbewußt legte sie die Hände in den Schooß und schaute mit geisterhaftein Blicke vor sich hin. Wie ein Mensch, der seine Lieben und sein Ver-

vom 11. Mai 1873, vom 20. Mai 1874 und 21. Mai 1874 (Gesetz-Samml. S. 139) werden aufgehoben.

Das bisherige Resultat der Commissionsbera- thung ist die Ablehnung der von den Freikonser­vativen angestrebten Verschlechterung des Ge­setzes und die Sicherstellung zweier Verbesse­rungen. Die wichtigste der letzteren ist die Streichung des Art. 4, welcher den durchaus ver­fehlten Versuch der vorjährigen Vorlage, das Ein­spruchsrecht neu zu ordnen, in seiner ganzen Mangel- hastigkeir und Bedenklichkeit wiederholen wollte. Dazu kommt die Einschiebung eines Artikels zur Declaration des Art. 5 des Juligesetzes, um den Bischöfen zu ermöglichen, daß sie in den nothlei- denden Rachbardiöcesen die Functionen ihrer Weihe­gewalt, insbesondere die Spendung der h. Firmung, vornehmen. Leider sind bisher alle weitergehen­den Verbesserungs-Anträge abgelehnt worden. Dahin gehört vor Allem die vom Centrum bean­tragte weitergehende Beschränkung der An­zeigepflicht auf die Pfarrstellen, sowie die Auf­hebung des § 18 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 (Befu gniß des Ober-Präsidenten, die dauernde Besetzung eines Pfarrers zu erzwingen).

Deutsches Reich.

Fulda, 16. Juni.

* (Zur Frage des Kirchenvermügens.) Im Anschluß an eine vom Fürstbischof von Breslau neuerdings erlassene Verfügung an die Kirchenvorstände, betreffend die pfarr- lichen Revenuen in den verwaisten Gemeinden, ist cs sehr angebracht, darauf hinzuweisen, daß die sog. Staatszuschüsse für die katho- lischeKirche nur ein kleiner Ersatz für das früher eingezogene Kirchengut sind. Wie begründet diese Behauptung ist, zeigt vortrefflich die vor einigen Jahrzehnten erschienene Schrift: „Ist die katholische Kirche in Preußen durch Staatszuschüffe bevorzugt? Beleuchtet in dem Ausgabeetat der Provinzial-Geistlichen und Unterrichtsverwaltung im Regierungsbezirk Münster." (Verfasser der

mögen im Schiffbruche verloren hat und nun trost­los am Ufer steht, schaute sie in eine leere, freu­denlose Zukunft. Sie sprach kein Wort, sie be­wegte sich nicht einmal, so daß man sie für tobt hätte halten sollen.

Die Kammerfrau hatte nicht erwartet, daß ihre Mittheilung eine so furchtbare Wirkung Hervor­rufen würde; beim Anblick der geisterhaft vor sich hinstarrenden Gebieterin empfand sie einen jähen Schrecken. Sie mochte nicht Zeugin dessen sein, was nun noch kommen werde, deshalb verließ sie daß Gemach und traf draußen Vorsorge, daß Nie­mand zu der Prinzessin gelangen konnte.

Eleonore wurde gar nicht gewahr, daß die Kam­merfrau sich entfernt hatte; noch lange starrte sie in das Leere und hatte nur die eine Empfindung, als ob ihr Herz immer kälter und das Blut eis­kalt wurde.

Jetzt entrang sich ein schwerer Seufzer ihrer Brust, und sofort erinnerte sie sich, daß sie nicht ohne Zeugen war. Gewaltsam sich selbstbeherr- fchend sprach sie: „Ich werde schon allein fertig, Sie können gehen."

Als sie keine Antwort erhielt, wendete sie sich um, und als sie nun gewahrte, daß die Kammer­frau hinweggegangcn war, erhob sie sich und schloß die Thüre. Nun war sie allein, nun brauchte sie sich keinen Zwang mehr anzuthun. Sie warf sich auf ihr Lager; der eine Seufzer drängte den anderen und ein Strom von Thränen folgte.

anonym erschienenen Schrfft ist, wenn wir nicht irren, der verstorbene Domdechant Dr. Krabbe in Münster.) In Folge einer in dieser Schrift ge­gebenen Uebersicht der im Regierungsbezirk Münster säcularisirten und in den Besitz des preußischen Staates gelangten fürstbischöflichen, domkapitular- ischen Stifts- und Klostergüter belief sich damals der Gesammtbetrag der jährlichen Einkünfte der genannten kirchlichen Güter auf 365,783 Thlr., wovon für die Kirche nur 48,083 Thlr. verwendet wurden, während 318,700 Thlr. in die Staats­kasse flössen.

* (Die neueste Verfügung der Posener Regierung) betreffs der Ertheilung des katholischen Religionsunterrichts, welche sämmtlichen Kreisschulinspektoren der Provinz zu­gegangen ist, lautet: „Im Auftrage des Herrn Ministers der geistlichen rc. Angelegenheiten weisen wir Euer Wohlgeboren an, in allen Schulen Ihres Auffichtskreises, in welchen in Ausführung unserer Verfügungen vom 7. und vom 27. April er. für den Religionsunterricht der Kinder polnischer Zunge die deutsche Sprache an Stelle der pol­nischen getreten ist, den alten Zustand, wel­cher vor Erlaß der Verfügung vom 7. April be­standen hat, sofort wieder Herzustellen und daß dieses geschehen, binnen drei Tagen uns anzuzeigen. Unberührt hiervon bleibt die Aus­führung des ersten Absatzes der Verfügung vom 7. April d. I. über den an deutsche Kinder zu ertheilenden Religionsunterricht.

* (Zum Rücktritt Bennigsen's) bemerkt das gouvernemental-konserv. .Deutsche Tagebl.' sehr verständlich: „Armer Hr.v. Epnern! Arme National­liberale! MachteuereRechnung mitdemHimmel, denn von dem Moment ab, wo ihr es euerem bisherigen Führer unmöglich machtet, unter euch zu bleiben, wäret ihr gleich Null. Er allein war es, der euch noch das lieh, was, wenn ihr jetzt noch darauf pochen wolltet, es zu behaupten, euch elendiglich unter den Fingern zerbrechen würde, die Ex i st enz- berechtigung. Seinetwegen nur wurde Rücksicht auf euch genommen; jetzt, wo dieser Grund weg- fällt, wo ihr selbst den Einzigen unter euch, der

In ihrer Auftegung zürnte sie Tasso, hielt ihn ihrer Liebe unwerth und nahni sich vor, das Ver- hältniß abzubrechen und ihn nicht mehr zu sehen. Mit diesem Vorsatze quälte sie sich stundenlang ab, dann schlief sie endlich ein. Gegen Mitter­nacht erwachte sie wieder und starrte in den Hellen Mondschein, der ihr Gemach erfüllte. Gelöst von dem Gegenstände ihrer Liebe und Verehrung kam sie sich wie ein Nichts in dem großen All vor, und sie fühlte sich auch körperlich zusammenge­schrumpft, wie ein Mensch, dem nach langer Krank­heit alle Kleider zu weit geworden sind.

„Es ist kein Wunder," flüsterte sie; „nur neben ihm war ich etwas werth, und ohne ihn werde ich immer weniger werden. Wenn ich das nur auf die Dauer ertragen kann und nicht wirklich vergehe, wie die Thautropfen, auf den Blüthen, die von der Sonne aufgeleckt werden!"

Je länger sie darüber nachdachte, desto uner­träglicher wurde ihr ein solcher Zustand, und sie fragte sich, ob er denn wirklich schuldig sei. Die zahllosen Gedichte, welche er an sie gerichtet hatte, mußten ja alle Lügen gewesen sein.

Schnell erhob sie sich jetzt von ihrem Lager, zündete Licht an und öffnete den Schreibtisch, in welchem sie die Gedichte Tasso's sorgfältig ver­wahrte. Mit einem kleinen Schlüssel öffnete sie eine Schublade, welche hinter andern verborgen war und zog die Gedichte heraus. Sie kannte sie alle auswendig, aber sie wollte sie noch einma^