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M 126. Mittwoch, den 6. Juni 1883.

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Die kirchenpolitische Vorlage ist dein Abgeordnetenhause zugegangen. Der Wort­laut ist folgender:

Entwurf eines Gesetzes, betreffend

Abänderungen der kirchenpolitischen Gesetze.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc, verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie für den Umfang derselben, was folgt:

Artikel 1. Die Verpflichtung der geistlichen Oberen zur Benennung des Candidaten für ein geistliches Amt, sowie das Einspruchsrecht des Staats werden aufgehoben:

1. für die Uebertragung von Seelsorgeämtern, deren Inhaber unbedingt abberufen werden dürfen,

2. für die Anordnung einer Stellvertretung oder einer Hülfsleistung in einem geistlichen Amte.

Artikel 2. Auf Verweser (Administratoren, Provisoren rc.) eines Pfarramts findet die Vor­schrift des Artikels 1 nicht Anwendung.

Artikel 3. Die Zuständigkeit des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten zur Entscheidung auf Berufungen gegen die Einspruchs­erklärung der Staatsregierung bei

1. Uebertragung eines geistlichen Amts (§ 16 des - Gesetzes vom 11. Mai 1873, Gesetz- samml. S. 191),

2. Anstellung als Lehrer oder zur Wahrnehm­ung der Disciplin bei kirchlichen Anstalten, welche der Vorbildung der Geistlichen dienen, (S 12 des Gesetzes vom 11. Mai 1873),

3. Ausübung von bischöflichen Rechten oder Ver­richtungen in erledigten katholischen Bisthü- mern (§ 3 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, Gesetzsamml. S. 135) wird aufgehoben.

Artikel 4. An die Stelle des § 16 im Gesetz vom 11. Mai 1873 (Gesetzsamml. S. 191) tritt nachfolgende Bestimmung:

Der Einspruch findet statt, wenn dafür er­achtet wird, daß der Anzustellende aus einem Grunde, welcher dem bürgerlichen oder staats­bürgerlichen Gebiete angehört, für die Stelle nicht geeignet sei, insbesondere wenn seine Vor­bildung den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht.

Die Gründe für den Einspruch sind anzu­geben.

Gegen die Einspruchserklärung kann inner­halb dreißig Tagen bei deni Minister der geist­lichen Angelegenheiten Beschwerde erhoben wer­den, bei deffen Entscheidung es bewendet.

Artikel 5. Die Vorschrift des Artikel 5 im Gesetz vom 14. Juli 1880 (Gesetz-Samml. S. 285) wegen Straffreiheit der Vornahme geistlicher Amts­handlungen in erledigten oder solchen Pfarreien, deren Inhaber an der Ausübung des Amtes ver­hindert ist, kommt für alle geistlichen Aemter, und vhne Rücksicht darauf, ob das Amt besetztfist oder "M, zur Anwendung.

Artikel 6. Die den Bestimmungen der Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes entgegenstehenden Vorschrif­ten der Gesetze vom 11. Mai 1873, vom 20. Mai s»74 und 21. Mai 1874 (Gesetz-Samml. S. 139) werden aufgehoben.

Urkundlich rc.

Beglaubigt: v. Goßler.

Begründung.

r.A.e Bemühungen der Staatsregierung, eine -"edlichere Ausgestaltung der Beziehungen zwischen

Staat und katholischer Kirche zu förderns sind, nachdem es gelungen, eine geordnete Diöcesanver- waltung in den meisten Bisthümern der Monarchie wiederherzustellen, in erster Linie darauf gerichtet gewesen, im Interesse der Katholiken Preußens die Wiederherstellung einer genügenden Seelsorge in den katholischen Pfarrgemeinden herbeizuführen. Zu dem Ende sind durch die kirchenpolitischen No- vellen vom 14. Juli 1880 und 31. Mai 1882 wesentliche Erleichterungen sowohl wegen geistlicher Bedienung der Gemeindeglieder in erledigten Pfar­reien, als auch in Betreff der Voraussetzungen für die Bekleidung eines geistlichen Amtes überhaupt, namentlich bezüglich des sogenannten Staatsexamens, geschaffen worden. Auch ist es der Staatsregie­rung gelungen, eine große Zahl Stellen landes­herrlichen Patronats, bei denen die Benennungs­pflicht der geistlichen Oberen nicht in Frage kommt, mit Seelsorgern zu besetzen. Aber eine durchgrei­fende Abhilfe bleibt von einer Regelung der Be­nennungspflicht abhängig. Von dieser Erwägung geleitet, hatte die Staatsregierung in der Vorlage vom Januar 1882 (Artikel 4 und 5 des Ent­wurfs) Maßnahmen vorgeschlagen, welche die Mit­wirkung des Staates bei Besetzung geistlicher Aem­ter auf ein Maß zurückführen sollte, welches der bis zur Einführung der Verfassungsurkunde in den verschiedenen Theilen der preußischen Monarchie bestandenen Hebung und der in anderen deutschen Staaten bestehenden und Äurch längere Erfahrung bewährten gesetzlichen Bestimmungen entspricht; und es sollte ferner, unter Ausscheidung der Thätigkeit des Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten auf diesem Gebiete, in Betreff des Einspruchsrechts des Staates ein Verfahren geschaffen werden, welches der friedlichen Verständigung zwischen den Organen des Staates und der Kirche Raum schafft. Wenn jene Vorschläge im verflossenen Jahre die Zustim­mung der Landesvertretung nicht gefunden haben, so ist doch das Bedürfniß einer Ordnung dieser Materie damals von allen Seiten anerkannt. Der Staatsregierung war es deshalb erwünscht, in Anknüpfung an den bekannten Briefwechsel zwischen Seiner Majestät dem Könige und dem Oberhaupte der katholischen Kirche in eine Erörterung über diesen Gegenstand mit der römischen Kurie einzu­treten. Durch die der Oeffentlichkeit übergebene Rote des preußischen Gesandten in Rom an den Staatssecretär, Cardinal Jakobini, vom 5. Mai d. I. sind die Grundlinien gezogen, innerhalb deren die Staatsregierung eine anderweite Regelung der Benennungspflicht bee den gesetzgebenden Faktoren zu empfehlen bereit ist. Diese Vorschläge gehen, unter Berücksichtigung der bei der vorjährigen le­gislativen Berathung ausgesprochenen Bedenken und Anregungen auf eine andere Gestaltung der Mitwirkung des Staates bei Besetzung geistlicher Aemter hinaus, und es ist zugleich erklärt, daß hierbei sowohl von der Constituirung eines Wiknr- rufsrechts für den Staat, als auch von einer Aus­nahmestellung bestimmter Districte, insbesondere ölcher, in welchen die polnische Sprache herrscht, werde abgesehen werden können.

Wenn diese Vorschläge bei der römischen Kurie bisher nicht das entsprechende Entgegenkommen ge- unden haben, so hat die Slaatsregierüng sich die Frage vorlegen müssen, ob nicht diejenigen Erleich­terungen, welche nach den Darlegungen der Rote vom 5. Mai d. I. möglich sind, ohne wesentliche Interessen des Staates und seine Autorität zu chädigen, dem Lande alsbald zu gewähren seien, oder ob die Gewährung von dem zur Zeit noch nicht zu bestimmenden Ausgange der Erörterungen mit der römischen Kurie abhängig zu machen sei. Die Staatsregierung hat sich für die erstere Alter­native entschieden, da für sie nur das Interesse

des eigenen Landes und das Wohlergehen der eige­nen Staats-Angehörigen maßgebend sein können, diese Rücksichten aber die in der Rote bezeichneten Erleichterungen thunlich und anräthlich erscheinen lassen. Der vorliegende Gesetzentwurf charakteri- sirt sich daher als die legislative Formulirung des in der Note vom 5. Mai dies. Js. skizzirten Programms.

Im Einzelnen ist zur Begründung des Entwurfs noch Folgendes zu bemerken:

Artikel 1 und 2. Die Anzeigepflicht, welche den geistlichen Oberen bei der Anstellung von Geistlichen nach den Vorfchriften des Gesetzes vom 11. Mai 1873 der Staatsbehörde gegenüber ob­liegt, bezieht sich zunächst

1. auf alle Fälle, in welchen ein geistliches Amt übertragen werden soll.

Sie findet dann aber auch

2. auf rein provisorische Stellungen Anwen­dung, bereu Inhaber ein Amt überhaupt nicht bekleiden, sondern lediglich mit Stell­vertretung oder Hilfsleistung in einem geist­lichen Amt betraut sind.

(§§ 1, 2, 15 des Gesetzes vom 11. Mai 1873.)

Unter den Begriff „geistliches Amt" fallen alle kirchlichen Aemter, mit welchen die Vornahme von heiligen, eine Ordination voraussetzenden Hand­lungen verbunden ist. Es gehören dahin also

1. die Pfarrämter, deren Träger in unmittel­barer Unterordnung unter dem geistlichen Oberen innerhalb eines festbestimmten Be­zirks für die Verwaltung der Sakramente für die Feier des Gottesdienstes und für Ausübung der kirchlichen Lehrgewalt berufen sind (S 18 1. c.),

2. die Seelsorgeämter ohne pfarramtlicken Rechte (S 19 1. c.)

Auf weitere Unterscheidungen ist die staatliche Gesetzgebung bisher nicht eingegangen. Insbe­sondere hat der dem katholischen Beneficialrecht geläufige Gegensatz zwischen fest unb nicht fest zu besetzenden Ki^chenämtern für die Anzeigepflicht keine Berücksichtigung gefunden. Die bezüglichen Gesetzesvorschriften fomipen vielmehr zur Anwend­ung, gleichviel ob ein geistliches Amt dauernd oder widerruflich übertragen wird. (§ 2 1. c.)

Eine Nothwendigkeit, den Kreis der anzeige­pflichtigen geistlichen Aemter in diesem weiten Um­fange aufrecht zu erhalten, liegt nicht vor. Wie noch heute in den meisten deutschen Ländern z. B. in Bayern, Württemberg und Baden, sowie in Oesterreich, so hat sich auch in Preußen bis zum Jahre 1849, resp. in den der Monar­chie einverleibten Gebietstheilen bis zur Ein­führung der preußischen Verfassungsurkunde, das Mitwirkungsrecht des Staats bei Besetzung der geistlichen Aemter in engeren Schranken bewegt, ohne daß hieraus Uuzuträglichkeiten erwachsen wären, oder die Möglichkeit zur Wahrnehmung der staatlichen Interessen merklichen Abbruch er­litten hätte.

Demgemäß schlagen bie Artikel 1 und 2 eine anberroeite Regelung vor, wonach dem staatlichen Einspruchsrecht fortan nur noch solche geistliche Aemter unterliegen sollen, welche fundationsmäßig dauernd zu besetzen sind.

Für Seelsorgeäinter, bei welchen dies nicht zutrifft, deren Inhaber also unbedingt abberufen werben bürfeii (wohin bie f»genannten Succur- falpfarreien nicht gehören, S- *9 Absatz 2 1. c.), tritt Benennungspflicht der geistlichen Oberen außer Kraft. Dasselbe gilt für die Anordnung einer bloßen Stellvertretung oder Hilfsleistung in einem anzeigepflichtigen Amte. Rur wenn es sich bei erledigten ober solchen besetzten Pfarreien, bereu Inhaber an der Ausübung ihres Amtes be-