M 126. Mittwoch, den 6. Juni 1883.
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Die kirchenpolitische Vorlage ist dein Abgeordnetenhause zugegangen. Der Wortlaut ist folgender:
Entwurf eines Gesetzes, betreffend
Abänderungen der kirchenpolitischen Gesetze.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc, verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie für den Umfang derselben, was folgt:
Artikel 1. Die Verpflichtung der geistlichen Oberen zur Benennung des Candidaten für ein geistliches Amt, sowie das Einspruchsrecht des Staats werden aufgehoben:
1. für die Uebertragung von Seelsorgeämtern, deren Inhaber unbedingt abberufen werden dürfen,
2. für die Anordnung einer Stellvertretung oder einer Hülfsleistung in einem geistlichen Amte.
Artikel 2. Auf Verweser (Administratoren, Provisoren rc.) eines Pfarramts findet die Vorschrift des Artikels 1 nicht Anwendung.
Artikel 3. Die Zuständigkeit des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten zur Entscheidung auf Berufungen gegen die Einspruchserklärung der Staatsregierung bei
1. Uebertragung eines geistlichen Amts (§ 16 des - Gesetzes vom 11. Mai 1873, Gesetz- samml. S. 191),
2. Anstellung als Lehrer oder zur Wahrnehmung der Disciplin bei kirchlichen Anstalten, welche der Vorbildung der Geistlichen dienen, (S 12 des Gesetzes vom 11. Mai 1873),
3. Ausübung von bischöflichen Rechten oder Verrichtungen in erledigten katholischen Bisthü- mern (§ 3 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, Gesetzsamml. S. 135) wird aufgehoben.
Artikel 4. An die Stelle des § 16 im Gesetz vom 11. Mai 1873 (Gesetzsamml. S. 191) tritt nachfolgende Bestimmung:
Der Einspruch findet statt, wenn dafür erachtet wird, daß der Anzustellende aus einem Grunde, welcher dem bürgerlichen oder staatsbürgerlichen Gebiete angehört, für die Stelle nicht geeignet sei, insbesondere wenn seine Vorbildung den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht.
Die Gründe für den Einspruch sind anzugeben.
Gegen die Einspruchserklärung kann innerhalb dreißig Tagen bei deni Minister der geistlichen Angelegenheiten Beschwerde erhoben werden, bei deffen Entscheidung es bewendet.
Artikel 5. Die Vorschrift des Artikel 5 im Gesetz vom 14. Juli 1880 (Gesetz-Samml. S. 285) wegen Straffreiheit der Vornahme geistlicher Amtshandlungen in erledigten oder solchen Pfarreien, deren Inhaber an der Ausübung des Amtes verhindert ist, kommt für alle geistlichen Aemter, und vhne Rücksicht darauf, ob das Amt besetztfist oder "M, zur Anwendung.
Artikel 6. Die den Bestimmungen der Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes entgegenstehenden Vorschriften der Gesetze vom 11. Mai 1873, vom 20. Mai s»74 und 21. Mai 1874 (Gesetz-Samml. S. 139) werden aufgehoben.
Urkundlich rc.
Beglaubigt: v. Goßler.
Begründung.
r.A.e Bemühungen der Staatsregierung, eine -"edlichere Ausgestaltung der Beziehungen zwischen
Staat und katholischer Kirche zu förderns sind, nachdem es gelungen, eine geordnete Diöcesanver- waltung in den meisten Bisthümern der Monarchie wiederherzustellen, in erster Linie darauf gerichtet gewesen, im Interesse der Katholiken Preußens die Wiederherstellung einer genügenden Seelsorge in den katholischen Pfarrgemeinden herbeizuführen. Zu dem Ende sind durch die kirchenpolitischen No- vellen vom 14. Juli 1880 und 31. Mai 1882 wesentliche Erleichterungen sowohl wegen geistlicher Bedienung der Gemeindeglieder in erledigten Pfarreien, als auch in Betreff der Voraussetzungen für die Bekleidung eines geistlichen Amtes überhaupt, namentlich bezüglich des sogenannten Staatsexamens, geschaffen worden. Auch ist es der Staatsregierung gelungen, eine große Zahl Stellen landesherrlichen Patronats, bei denen die Benennungspflicht der geistlichen Oberen nicht in Frage kommt, mit Seelsorgern zu besetzen. Aber eine durchgreifende Abhilfe bleibt von einer Regelung der Benennungspflicht abhängig. Von dieser Erwägung geleitet, hatte die Staatsregierung in der Vorlage vom Januar 1882 (Artikel 4 und 5 des Entwurfs) Maßnahmen vorgeschlagen, welche die Mitwirkung des Staates bei Besetzung geistlicher Aemter auf ein Maß zurückführen sollte, welches der bis zur Einführung der Verfassungsurkunde in den verschiedenen Theilen der preußischen Monarchie bestandenen Hebung und der in anderen deutschen Staaten bestehenden und Äurch längere Erfahrung bewährten gesetzlichen Bestimmungen entspricht; und es sollte ferner, unter Ausscheidung der Thätigkeit des Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten auf diesem Gebiete, in Betreff des Einspruchsrechts des Staates ein Verfahren geschaffen werden, welches der friedlichen Verständigung zwischen den Organen des Staates und der Kirche Raum schafft. Wenn jene Vorschläge im verflossenen Jahre die Zustimmung der Landesvertretung nicht gefunden haben, so ist doch das Bedürfniß einer Ordnung dieser Materie damals von allen Seiten anerkannt. Der Staatsregierung war es deshalb erwünscht, in Anknüpfung an den bekannten Briefwechsel zwischen Seiner Majestät dem Könige und dem Oberhaupte der katholischen Kirche in eine Erörterung über diesen Gegenstand mit der römischen Kurie einzutreten. Durch die der Oeffentlichkeit übergebene Rote des preußischen Gesandten in Rom an den Staatssecretär, Cardinal Jakobini, vom 5. Mai d. I. sind die Grundlinien gezogen, innerhalb deren die Staatsregierung eine anderweite Regelung der Benennungspflicht bee den gesetzgebenden Faktoren zu empfehlen bereit ist. Diese Vorschläge gehen, unter Berücksichtigung der bei der vorjährigen legislativen Berathung ausgesprochenen Bedenken und Anregungen auf eine andere Gestaltung der Mitwirkung des Staates bei Besetzung geistlicher Aemter hinaus, und es ist zugleich erklärt, daß hierbei sowohl von der Constituirung eines Wiknr- rufsrechts für den Staat, als auch von einer Ausnahmestellung bestimmter Districte, insbesondere ölcher, in welchen die polnische Sprache herrscht, werde abgesehen werden können.
Wenn diese Vorschläge bei der römischen Kurie bisher nicht das entsprechende Entgegenkommen ge- unden haben, so hat die Slaatsregierüng sich die Frage vorlegen müssen, ob nicht diejenigen Erleichterungen, welche nach den Darlegungen der Rote vom 5. Mai d. I. möglich sind, ohne wesentliche Interessen des Staates und seine Autorität zu chädigen, dem Lande alsbald zu gewähren seien, oder ob die Gewährung von dem zur Zeit noch nicht zu bestimmenden Ausgange der Erörterungen mit der römischen Kurie abhängig zu machen sei. Die Staatsregierung hat sich für die erstere Alternative entschieden, da für sie nur das Interesse
des eigenen Landes und das Wohlergehen der eigenen Staats-Angehörigen maßgebend sein können, diese Rücksichten aber die in der Rote bezeichneten Erleichterungen thunlich und anräthlich erscheinen lassen. Der vorliegende Gesetzentwurf charakteri- sirt sich daher als die legislative Formulirung des in der Note vom 5. Mai dies. Js. skizzirten Programms.
Im Einzelnen ist zur Begründung des Entwurfs noch Folgendes zu bemerken:
Artikel 1 und 2. Die Anzeigepflicht, welche den geistlichen Oberen bei der Anstellung von Geistlichen nach den Vorfchriften des Gesetzes vom 11. Mai 1873 der Staatsbehörde gegenüber obliegt, bezieht sich zunächst
1. auf alle Fälle, in welchen ein geistliches Amt übertragen werden soll.
Sie findet dann aber auch
2. auf rein provisorische Stellungen Anwendung, bereu Inhaber ein Amt überhaupt nicht bekleiden, sondern lediglich mit Stellvertretung oder Hilfsleistung in einem geistlichen Amt betraut sind.
(§§ 1, 2, 15 des Gesetzes vom 11. Mai 1873.)
Unter den Begriff „geistliches Amt" fallen alle kirchlichen Aemter, mit welchen die Vornahme von heiligen, eine Ordination voraussetzenden Handlungen verbunden ist. Es gehören dahin also
1. die Pfarrämter, deren Träger in unmittelbarer Unterordnung unter dem geistlichen Oberen innerhalb eines festbestimmten Bezirks für die Verwaltung der Sakramente für die Feier des Gottesdienstes und für Ausübung der kirchlichen Lehrgewalt berufen sind (S 18 1. c.),
2. die Seelsorgeämter ohne pfarramtlicken Rechte (S 19 1. c.)
Auf weitere Unterscheidungen ist die staatliche Gesetzgebung bisher nicht eingegangen. Insbesondere hat der dem katholischen Beneficialrecht geläufige Gegensatz zwischen fest unb nicht fest zu besetzenden Ki^chenämtern für die Anzeigepflicht keine Berücksichtigung gefunden. Die bezüglichen Gesetzesvorschriften fomipen vielmehr zur Anwendung, gleichviel ob ein geistliches Amt dauernd oder widerruflich übertragen wird. (§ 2 1. c.)
Eine Nothwendigkeit, den Kreis der anzeigepflichtigen geistlichen Aemter in diesem weiten Umfange aufrecht zu erhalten, liegt nicht vor. Wie noch heute in den meisten deutschen Ländern z. B. in Bayern, Württemberg und Baden, sowie in Oesterreich, so hat sich auch in Preußen bis zum Jahre 1849, resp. in den der Monarchie einverleibten Gebietstheilen bis zur Einführung der preußischen Verfassungsurkunde, das Mitwirkungsrecht des Staats bei Besetzung der geistlichen Aemter in engeren Schranken bewegt, ohne daß hieraus Uuzuträglichkeiten erwachsen wären, oder die Möglichkeit zur Wahrnehmung der staatlichen Interessen merklichen Abbruch erlitten hätte.
Demgemäß schlagen bie Artikel 1 und 2 eine anberroeite Regelung vor, wonach dem staatlichen Einspruchsrecht fortan nur noch solche geistliche Aemter unterliegen sollen, welche fundationsmäßig dauernd zu besetzen sind.
Für Seelsorgeäinter, bei welchen dies nicht zutrifft, deren Inhaber also unbedingt abberufen werben bürfeii (wohin bie f»genannten Succur- falpfarreien nicht gehören, S- *9 Absatz 2 1. c.), tritt Benennungspflicht der geistlichen Oberen außer Kraft. Dasselbe gilt für die Anordnung einer bloßen Stellvertretung oder Hilfsleistung in einem anzeigepflichtigen Amte. Rur wenn es sich bei erledigten ober solchen besetzten Pfarreien, bereu Inhaber an der Ausübung ihres Amtes be-