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Fuldaer

den 4. Juni

Jritung.

1883.

»e .'ritlixe; Rettung' erscheint täglich. Sonn- und Feiertage ausgenommen. Vierteljährlicher Abonnementspreis ohne Bringerlohn und Bestellgeld: 1 Mk. 50 Pfg., "üt der belletristischen Wochenbeiloge ,Sterne NNd Slumcn' in Fulda 1 Mk. 70 Pfg., auswärts 1 M. 75 Pfg.

Inserate: Die »ierspaltigeZeile oder deren Raum 15 Psg., sog. Platzannoncen 10 Pfg.; der Wtederholungen entsprechender Rabatt.

□ Bienerrrecht.

Dem Reichstag ist ein Antrag in Gestalt eines Gesetzentwurfs zugegangen, welcher ein ganz neues Gebiet zun, Gegenstände der Reichsgesetzgebung machen will, — daü Halten von Bienen. Zahl­reiche Klagen, die sowohl vom Publicum, als auch von den Bienemüchtern ausgingen, gaben hierzu den Anlaß. Den Entwurf durchweht das sicht­liche Bemühen, diesen namentlich als Nebenbe­schäftigung nicht unwichtigen Erwerbszweig und daher auch die fleißigen Bienen nach Möglichkeit zu hegen und zu schützen. Wir entnehmen dcni Entwurf die nachfolgenden Bestimmungen:

Bienen auf seinem Eigenthum zu halten, ist einem Jeden erlaubt. Nießbrauchsberechtigte, Pächter und Miether sind zum Bienenhalten eben­falls berechtigt; die Miether indessen nur mit Einwilligung des Vermiethers.

Die Befugniß, Bienenvölker aufzustellen, kann durch eine polizeiliche Vorschrift dahin beschränkt werden, daß Bienenstände nach der Ausflugsseite hin von der Straße oder nachbarlichen Grund­stücken bis zu 10 Meter entfernt oder, wenn sie näher stehen, von Gebäuden oder Einfriedigungen, Zäunen, Hecken bis zu 21/2 Meter Höhe einge­schlossen sein müssen. Bei Aufstellung der nach der Haide, in Oelsaaten und Buchweizenfelder zur Tracht gebrachten Bienenvölker ist eine Entfern­ung von mindestens 200 Metern von der nächsten besetzten Jagd und von 25 Metern von Wegen und Viehtreiben einzuhalten. Bei Bleichen, Fär­bereien und Gerbereien dürfen neue Bienenstände nur in einer Entfernung von mindestens 50 Me­tern errichtet werden.

Das Eigenthum wird an Bienen im Allgemei­nen nach den civilrechtlichen Vorschriften erworben. Auf die aus einem. Stocke ausziehenden Schwärme hat der Eigenthümer des Mutterstockes ein aus­schließliches Recht. Er kann den Schwarm auch aus fremden Boden verfolgen und einfangen, haftet aber bem Grundeigenthümer, bezw. Nutzungsbe­rechtigten für allen bei dein Einfangen verursach­ten Schaden. Zieht ein von dem Eigenthümer

Die Hygiene-Ausstellung zu Berlin.

Wenige Tage mehr als ein Jahr ist es her, daß wir an demselben Platze, wo sich heute eine der schönsten und interessantesten der Ausstellungen, die Hygiene-Aus­stellung, erhebt, vor einem Trümmerhausen, einem Haufen Asche, noch glimmender Kohlen, verbogener Eisen- stangen und angesengter Leinwandfetzen standen. Das in der Hauptsache aus Holz hergestellte Ausstellungsgebäude war sammt seinem Inhalt binnen wenigen Minuten ein Raub der Flammen geworden. Das ist nun heute gänz­lich anders geworden. Statt des hölzernen Balken- und Bretterwerks, das gleich einer Theaterdekoration aus Holz, bemalter. Leinwand und Pappe hergerichtet war, steht heute an derselben Stelle ein massiver Bau, aus Stein, Eisen und Glas, der zwar auch nicht gerade gänzlich feuersicher und feuerfest zu nennen ist, der aber doch dem verheerenden Elemente einen ganz andern Widerstand ent­gegensetzen würde, als der zu Grunde gegangene.

Das jetzige Gebäude bildet gewissermaßen selbst einen Ausstellungsgegenstand, indem es zeigen soll, wie weit wan in der Konstruktion derartiger Gebäude aus Stein, Eisen und Glas, die ohne Zweifel einen vermehrten Schutz gegen das Feuer darbieten, vorgeschritten ist.

Der Ausstellungsplatz ist insofern ungünstig gewählt, ^Is er fast durchweg erheblich tiefet als die angrenzenden Straffen liegt und man also von allen Zufahrtwegen aus die Ausstellung tief unter dem Boden erblickt. Deshalb vber hatten die Erbauer gerade diesen riesigen Kuppel­thurm erdacht, der 40m hoch über das Gelände heraus- rugt und, in der Achse fast aller Zufahrtswege gelegen, ^ach allen Seiten hin zum Besuch einladet und die Heran- kommenden schon von weiter Ferne her gastlich begrüßt.

Verschiedene Verkehrsmittel stehen zu Gebote, um dahin -u gelangen; zwei Pserdebahnlinien, die aus dem tiefften Innern der Stadt kommen, führen an dem Platze vorüber, und die Stadtbahn, die denselben auf 38 ihrer steinernen Bögen kreuzt, hat dicht daran eine Haltestelle, so daß man

verfolgter Schwarnt in eine fremde Wohnung, so darf ihn der Schwarmeigenthüiner herausnehmen und, wenn die Wohnung ausgebaut ist, auch die Waben zwecks Abfegens der Bienen ausbrechen, ohne zum Schadenersatz verpflichtet zu sein.

Mehrere zusammengeflogene, verschiedenen Bie- nenivirthen gehörige Schwärme verbleiben bis zur Theilung im gemeinschaftlichen Eigenthum der Eigenthümer der Mutterstöcke. Sondern fich die zusammengcflogenen Schwärme selbst von einander, dann entscheidet über das Eigenthunl der getrenn­ten Schwärme das Loos. Wird der vereinigte Schwann durch Ausfangen der Königinnen und gleichmäßige Zuschüttung der Bienen von den Zin­kern getheilt, dann entscheidet auch in diesem Falle das Loos über das Eigenthum an den getheilten Schwärmen. Widerspricht ein Theilhaber der Naturaltheilung, dann ist der Schwarm unter den Theilhabern zu versteigern. Der Erlös fällt den Theilhabern zn gleichen Theilen zu.

Herrenlose Schwärme, welche sich auf öffent­lichen Plätzen, Straßen, an Ufern schiffbarer Flüsse oder an Eisenbahndämmen angelegt haben, werden Eigenthum desjenigen, ivelcher sie findet und in Besitz nimmt. Ziehen Roth-, Hunger- oder soge­nannte Bettelschwärme in frenide besetzte Wohn­ungen ein, dann werden sie Eigenthum desjenigen, in dessen Wohnung sie eingezogen sind.^ Der bis­herige Eigenthümer kann weder deren Herausgabe noch Entschädigung verlangen.

Wer fremde Bienen — auch sogenannte Raub­bienen — in Massen durch Wasser, Feuer, Dämpfe, Gift oder künstliche Vorrichtungen tobtet, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundet Mark oder Ge- fängnißstrafe bis zu einem Jahre bestraft. Auch hat er dem Eigenthümer vollen Schadenersatz zu leisten.

Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark ober mit Haft bis zu einem Monat wird bestraft:

1. wer Völker, Bienenwohnungen, Rähmchen, Honig oder Waben, von denen er weiß, daß sie von der Faulbrut insizirt sind, ander­weitig hingibt oder verkauft;

2. wer auf seinem Bienenstände dergleichen Völ- bie Ausstellung nicht nur von allen Stationen der Stadt­bahn, sondern auch von allen denjenigen der Berlin um­spannenden Ringbahn aus bequem erreichen kann. Reisende jedoch, die auf der Eisenbahn von weiter her nach Berlin kommen, können nicht direkt an dem Ausstellungsplatze lan­den, da die Station „Lehrter Bahnhof" keine Haltestelle für den Fernverkehr ist. Diesen drei Verkehrsrichtungen entsprechend sind auch drei verschiedene Eingänge vorhan­den; der eine in der Straße Alt-Moabit, der andere in der Jnvalidenstraße gegenüber der hier befindlichen Ulanen­kaserne und der dritte vom Lehrter Bahnhofe her, dicht am Eingänge zu der Stadtbahnstation. Der erste dieser Eingänge, der in der Achse des Hauptgebäudes liegt, ist der Haupteingang. Zwei Pforten öffnen sich hier und zwei bequem angelegte Treppen, zwischen deren Läusen ein künst­licher Wasserfall über Felsen und Blumen ein reichliches Wasser ergießt, steigen hier zu der Ausstellung hinab. Rechts und links empfangen uns üppig grünende Gartenanlagen, deren Wachsthum das Jahr des Aufschubs außerordentlich gefördert hat (darunter ein „Schulgarten", wie er in den Berliner Gemeinbeschulen zum Studium der Pflanzenkunde gepflegt wird), geradeaus aber öffnet sich das Zelt, in welchem die feierliche Eröffnung der Ausstellung durch den Kronprinzen stattgefunden hat.

Schon über diesen Theil der Ausstellungsfläche sind eine Anzahl Einzelbauten verstreut. Auf der einen Seite der Treppe erhebt sich der Pavillon des Verbandes deut­scher Chocoladenfabriken, auf der andern als Gegenüber derjenige der Firma Pobuda. Ein weiteres Gebäude ent­hält eine Sammlung Reuhaus'scher Pulsometer, von denen einer mit 5000 Liter Leistung in der Minute den erwähnten Wasserfall speist; mit dem Rücken an den Grenzzaun des Lehrter Bahnhofes lehnt sich ferner ein Gebäude, in wel­chem man zumeist die sächsische Mundart zu hören bekommt, denn es ist von dem Verein sür bergbauliche Interessen in Zwickau und der Königin-Marienhütte in Kainsdors i. S. hergerichtet und wird oen Sachsen stark besucht.

fer ober Waben aufstellt, ober faulbrutige Waben wissentlich liegen läßt;

3. wer es unterläßt, voll der»Faulbrut insizirte Wohnungen bei Seite zu schaffen, ober bie Fluglöcher bis zur gehörigen Desinfizirung solcher Wohnungen zu verschließen.

Deutsches Reich.

Fulda, 4. Juni.

* (Zu ber signalisirten kirchenpoli­tischen Vorlage) meldet das Wolss'sche Büreau:

„In Betreff der durch die Zeitungen laufenden^ Mittheilungen über die kirchenpolitische Vorlage an den Landtag verlautet, daß, wie in ber ,Nordd. Allg. Ztg.' vom 21. Mai bereits hervorgehoben wurde, nunmehr mit Hilfe des Landtages eine einseitige Gesetzrevision stattfinden soll. In ber Note der preußischen Regierung vom 5. Mai sind bereits diejenigen Punkte bezeichnet, in denen die Regierung die Befriedigung des religiösen Bedürf­nisses ihrer katholischen Nnterthanen jetzt durch Landesgesetzgebung herbeisühren will".

lieber dasselbe Thema läßt sich bie .Corresp. Majunke' wie folgt, aus:

„Während unter denjenigen Mitgliedern des Reichs­tages und Abgeordnetenhauses, welche zur Regierung Be­ziehungen unterhalten, heute noch sich widersprechende Ge­rüchte über den Zeitpunkt der einzubringenden kirchen- polischen Vorlage circulirten, will die ,Kreuzzeitung' in Erfahrung gebracht haben, daß in Folge einer gestern im Reichskanzlerpalais unter Vorsitz des Fürsten Bis­marck stattgehabten Sitzung des preußischen Staatsmi­nisteriums bie gedachte Vorlage sÄm> „in wenigen Ta­gen" zu erwarten sei. Es soll sich daber nur um ein „Rothgesetz" handeln und zwar soll dasselbe in einer Modifikation (Abänderung) der Anzeigepflicht" bestehen, „durch welche eine ausgiebige Seelsorge katholischer Geistlicher erreicht werden soll.", — So die .Kreuzztg.' Wenn der von ihr angekündigten „Abände­rung" der „Anzeigepflicht" von den Bischöfen und dem Clerus praktische Folge gegeben werden soll, so kann die Maßregel — da von einer vorausgegangenen Vereinba­rung mit dem hl. Stuhle abgesehen wird — nur darin bestehen, daß die „Anzeigepflicht" für einen Theil der Seelsorgsgeistlichen in Wegfall kommt; d. h. es wird wahrscheinlich, wie es bereits in der Note vom 5. Mai entwickelt war, die „Anzeige" für die nicht benesicir- ten Hilfsgeistlichen fallen gelassen werden. Zu jeder

Endlich steht hier schon eine. Mineralwafferhalle, gleichsam eine Andeutung der verschiedenartigen Trinkhallen, welche uns jenseit der Stadtbahnhöfe erwarten. Durchschreitet man nämlich einen dieser Bogen, so gelangt man in den nördlich gelegenen Theil der Ausstellungsfläche, welcher im bunten Wechsel der vor uns tretenden Bilder seines Gleichen sucht. An 90 Einzelgebäude mit den verschie­densten Bestimmungen zählt man hier. Zunächst steht eine Musikhalle, in welcher Concerte stattfinden; unweit davon eine sogenannte holländische Milchhalle, weiterhin eine Berliner Trinkhalle, nicht weit davon weist uns ein sich stauender Menschenknäuel auf eine Halle, in welcher Cacao von einer Holländerin unentgeltlich verabreicht wird; fer­ner erhebt sich hier ein Pavillon, in welchem eine imitirte Harzerin Harzer Sauerbrunn kredenzt. Auch eine Kaffee­halle ist dicht in der Nähe, wo man jedoch nur Kaffee- Surrogate erhält, da, wie der Aussteller in einem seiner ausgelegten Prospekte bemerkt, der wirkliche Kaffee gesund­heitsschädlich sein soll, und endlich ein geschmackvoll her­gerichtetes Theehaus, in welchem Proben eines herrlichen Getränkes verabreicht werden. Damit ist die Reihe der trinkbaren Ausstellungsgegenstände jedoch noch nicht er­schöpft; überall vielmehr trifft man noch auf Hallen und Pavillons aus Gruppe 2: Nahrungs- und Genußmittel.

Noch sind drei bis vier weitere Milchhallen (darunter eine auf Rädern stehende und daher bewegliche) durch den Garten vertheilt, wo man ganz im Gegensatz zu ber sonst in Berlin verkauften Milch ein ausgezeichnetes Getränk erhält; ferner bestehen zwei Apfelweinhallen, auch bei Capwein kann man sich erlaben und sich schließlich noch in bem Cigarrenpavillon bem Nicotingenuß in jeglicher Gestalt ergeben. Aber auch für kräftigere Befriedigung des Magens hat biefe so reichlich vertretene Gruppe ber Ausstellung gesorgt; im Norbwestwinkel finben Hungrige eine Wu fbube, aber nicht im gebräuchlichen, sondern im ästhetischen Gewände, unb unweit davon in vollem Be­triebe eine Bäckerei, bei welcher man am Hintern Ende