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Freitag, den 25. Mai

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1883.

Die.ituioaettotkung' erscheint täglich, Sonn- uno Feiertage ausgenommen. Vierteljährlicher AoonnementSpreis ohne Bringerlohn und Bestellgeld: 1 Mk. 50 Pfg., — mit der belletristischen Wochenbeilage ,Stern« «Nd «Üimctl' in Fulda 1 M. 70 Pfg., auswärts 1 M. 75 Pfg.

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Deutsches Reich.

Fulda, 25. Mai.

* In dem gestrigen Abendblatt der ,Nordd. Allgem. Ztg.' findet sich an hervorragender Stelle ein weitläufiger Auszug aus einem Artikel des Moniteur de Rome' vom 23. Mai:

„Der Moniteur de Rome' äußert seine Verwunderung darüber, daß die.Norddeutsche All­gemeine Zeitung' aus der Reihe der zwischen dem Vatikan und der preußischen Regierung gewechselten diplomatischen Aktenstücke ein einzelnes Dokument herausnimmt, dessen Inhalt keinen genauen und vollständigen Begriff von dem Gange der Ver­handlungen geben könne. In gleicher Weise ist das genannte Organ erstaunt über die Haltung Preußens in der Hauptfrage. Preußen habe den Vatikan verpflichtet, in kategorischer Sprache seine Desiderata zu formuliren, und trage denselben, nachdem es eine detaillirte Antwort erhalten, keine Rechnung, verlege die Verhandlungen vielmehr auf ein anderes Gebiet und verlange schließlich, anstatt den gemäßigten Wünschen des Vatikans zu entsprechen, unter veränderter Form die Anzeige­pflicht. Das Bestehen auf der Erhaltung des Einspruchsrechts enthülle die eigentlichen Absichten Preußens. Von einer Revision der Maigesetze sei keine Rede. Diese Taktik erwecke gerechtes Miß­trauen. Die preußische Regierung ivill vom Va- tifan das Einspruchsrecht erlangen und die Mög­lichkeit zur Anwendung der Maigesetze behalten. Es liege etwas außergewöhnlich Befremdliches in dem Vorhaben, den Vatikan zwingen zu wollen, den ersten Schritt auf dem Wege der Concessionen zu thun, als ob der Vatikan nicht schon genug dadurch gethan hätte, daß er ein gleichzeitiges Vorgehen zugestanden habe. Ist es nöthig, die Kirche, welche man verfolgt hat, welche das Opfer ist, die sich gedemüthigt hat, zu beugen und sie aufzufordern, eine ihrer kostbarsten Freiheiten an den Staat aus­zuliefern, ohne daß man die Garantie für die Auf­hebung derjenigen gesetzlichen Bestimmungen, die ihre Existenz am rneisten bedrohen, in Aussicht stellt? Der Moniteur' erwidert auf die Klage, daß Preußen nicht auf demselben Fuße behandelt werde, wie die übrigen Staaten, die Kirche ver­weigere keineswegs, Preußen dasjenige zu gewäh­ren, was sie den anderen Mächten gewährt habe. Wenn die preußische Regierung die Bedingungen erfülle, welche die übrigen Staaten, Frankreich, Oesterreich. Rußland, Württemberg, Baiern ange­nommen hätten, wenn es in eine Revision der Maigesetze willige, dann werde der Vatikan in der Frage des Einspruchs­rechts, soweit es möglich sei, Zugeständ­nisse machen. Dies sei die Situation, welche die preußische Diplomatie zu erwägen habe. Sie werde begreifen, daß das, wonach sie am meisten strebe, ein Ding vollständiger Unmöglichkeit sei. Im klebrigen stehe die Regierung mit ihrer Ansicht isolirt da. Die Kammer und die aufgeklärte Mei­nung der Bevölkerung und Europas begegneten sich Mit der Kirche in der gleichen Auffassung. Schlüß- lich erklärt der Moniteur', der Vatikan habe be­ständig den religiösen Frieden auf der Grundlage gegenseitiger Zugeständniffe gewünscht. Wenn man aber mit der heiligen Meffe und mit dem Sakra­mentespenden Handel treiben wolle, so würde der Vatikan beinahe versucht sein, auf die energische Sprache der Apologie Tertüllians zurückzugreifen."

Die ,Prov.-Korr.' läßt sich über die kirchen- politische Rote wie folgt aus:

■ In der vorliegenden Nummer der ,Prov.-Korr/ ist der Wortlaut des Aktenstücks abgedruckt, mit welchem die tönigl. Regierung die Note des Kardinal-Staatssekretärs °°m 7. April d. I. beantwortet hat. Trotz der Kürze

der seit den: 5. Mai (dem Tage der Feststellung des Textes) vergangenen Frist war die letzte preußische Note zum Gegenstände von Mythenbildungen geworden, welche den Kreis der überhaupt vorhandenen Möglichkeiten nahezu vollständig erschöpften. Damit und mit der Rechthaberei der pessimistischen Beurthciler der jüngsten kirchenpolitischen Vorgänge hängt zusammen, daß das in Rede stehende Aktenstück auch gegenwärtig unrichtigen, die maßgebenden Gesichtspunkte verschiebenden Beurtheilungen nicht ent­gangen ist.

Die Note vom 5. Mai enthält die Antwort auf die letzten Vorschläge des Kardinal-Staatssekretärs. Nach den früheren Vorschlägen sollten die preußischen Bischöfe beauf­tragt werden, alle mit kanonischer Institution einzusetzende Titulare vakanter Parochien der Regierung anzuzeigen, sobald diesseitig Maßregeln beantragt und von den ge­setzgebenden Körperschaften genehmigt worden, welche die Ausübung der Jurisdiktion, sowie die Freiheit der „Er­ziehung und Instruktion des Klerus" gewährleisteten. — Die Antwort der königlichen Regierung konstatirt, daß die Erfüllung der Anzeigepflicht von der Kurie im Princip zu­gestanden worden. Ihrem bisher eingenommenen Stand­punkte gemäß beharrt die Regierung indessen darauf, daß mit der Erfüllung der Anzeigepflicht ein Anfang gemacht und daß erst nach Erfüllung dieser Vorbedingung zu den­jenigen Umgestaltungen der sogenannten Maigesetze ge­schritten werden solle, deren es zur völligen Herstellung des kirchenpolitischen Friedens bedarf. Um der Kurie den in Rede stehenden Schritt zu erleichtern und um einen neuen Beweis ihrer versöhnlichen und entgegenkommenden Absichten zu geben, ist die Staatsregierung aber bereit, die Anzeigepflicht zu modificiren. Diese Pflicht soll sich unter Beseitigung des kirchlichen Gerichtshofes auf dem Gebiete der Anzeigepflicht auf die Benennung der Inhaber mit Seelsorge verbundener Beneficien und der höheren Kirchenämter erstrecken, die Ernennung der nicht beneficirten Geistlichen dagegen von dieser Bedingung befreit und dadurch die Möglichkeit ungehinderten Messe­lesens und Spendens der Sakramente bereits gegenwärtig hergestellt werden.

Danach liegen die iwch abwaltenden Differenzpunkte eben so klar zu Tage, wie die Berührungspunkte. Die Auffassung, als ob einer weitern Revision der kirchenpo- litifchen Gesetze durch das in Aussicht gestellte sofortige Zugeständniß präjudicirt und als ob lediglich gewährt werden solle, was bereits in dem Entwürfe zum Gesetze vom 31. Mai v. I. vorgeschlagen worden, — erscheint eben so unbegründet, wie der Vorwurf, die Regierung habe ihren früher eingenommenen Standpunkt verleugnet und eine Schwenkung vorgenommen. Der gemachte Vor­schlag bezieh: sich allein auf das erste Stadium der Sache, das heißt auf die Ausführung der Anzeigepflicht, und hat mit der Frage der künftigen Gestaltung des sonstigen In­halts der kirchenpolitischen Gesetze an und für sich nichts zu thun. Er enthält aber mehr, als in den Art. 4 und 5 des Gesetzentwurfs vom 14. Januar geboten worden war. Richt nur für „bestimmte Bezirke", nicht „widerruflich" und nicht erst nach vorgängiger Beschlußfassung durch das Staatsministerum, sondern für den gesammten Umfang der Monarchie, dauernd und für alle nicht beneficirten Hilfsgeistlichen soll von dem gesetzlichen Erforderniß der vorgängigen Anzeige abgesehen, also eine wefentlich neue, organisatorische Umgestaltung der Anzeigepflicht gefchaffen werden. Die Absicht dieses wichtigen Zugeständnisses aber richtet sich darauf, der Kurie einen Schritt zu erleichtern, der die Weiterverfolgung des zum Ziele allendlicher Ver­ständigung führenden ferneren Weges ermöglichen soll.

Braucht noch besonders nachgewicsen zu werden, daß die Regierung an dem Grundsätze des „pari passu“ auch gegenwärtig sestgehalten hat. und daß der in der Note vom 5. Mai enthaltene Vorschlag mit einem Wechsel des ein Mal eingenommenen Standpunkts nichts gemein hat? Wenn heute mehr geboten wird, als vor Jahresfrist, so liegt der Grund dafür auf der Hand. Damals handelte es sich um eine rein interne Maßregel, welche auf die Entschließungen der Kurie möglicherweise ohne Einfluß bleiben konnte, gegenwärtig um einen Vorschlag, welcher eine Gegenleistung, nämlich die Erfüllung einer Vorbe­dingung für fernere Festsetzungen, voraussetzt. Die von der Kurie geforderte Leistung wird aus das Maß des Thunlichen herabgesetzt, an dieser Leistung aber festgehalten und hinzugefügt, daß für den Fall der Nichterfüllung der­selben, Die Eventualität einer von weiteren Verhandlungen unabhängigen, rein staatlichen Revision der kirchenpolitischen Gesetzgebung ins Auge gefaßt worden fei.

Damit sind die Bedingungen einer zugleich versöhn­lichen und festen Politik vollständig und nach allen Seiten erfüllt. Weder kann von den Vertretern des Interesses der Kirche bestritten werden, daß die Staatsregierung bis an die äußerste Grenze des von ihr stets festgehaltenen Standpunktes gegangen ist, — noch wird für einsichtige Vertheid iger des wahren Staatsinterest es Grund zu Be­fürchtungen vor einer Verleugnung dieses Standpunktes übrig bleiben.

Die verschiedenen Stimmen der Presse über den Eindruck, den die Veröffentlichung der letzten preußischen Note gemacht hat, laffen keinen Zweifel darüber, daß der Inhalt der Note noch keine Klar­heit in die Situation gebracht hat. Die Mei­nungsverschiedenheit bezieht sich, wie auch früher schon, weniger auf die Sache selbst, als auf die Auslegung, welche den Anerbietungen der preu­ßischen Regierung zu Theil wird. In erster Linie ist es die Ausdehnung und Gestaltung der Anzeigepflicht, speziell die Bedeutung der mit Seel­sorge verbundenen Beneficien (benefices parochi- aux) über welche die Ansichten weit auseinander­gehen. Es läßt sich erwarten, daß weder die Re­gierung noch die Kurie im Unklaren darüber sein werden, was die Note darunter verstanden wifsen will, man kann daher ruhig die ohne Zweifel bald erfolgende authentische Aufklärung darüber ab­warten. Eine bedingungsweise Erörterung dieser Fragen ist natürlich der Pesse nicht zu verdenken. Von jden Preßstimmen heben wir an erster Stelle die ,Germania' hervor, welche die, Lage sehr ungünstig beurtheilt und u. A. fol­gende Sätze schreibt:

„Es ist richtig, daß die Note, welche uns die Officiösen skizzircn, eine gewisse Revision der Gesetze in Aussicht stellt..Später heißt es:

„Die Sache kommt also darauf hinaus, daß die Kirche dem Staate das volle Einspruchsrecht für alle regulären Seelsorgsämter (Pfarrer, Vi­kare, Kapläne, Lokalisten rc.) zugestehen soll, wo­gegen der Staat gestattet, daß die Kirche Hilfs­geistliche, welche die Anforderungen in Bezug auf Nationalität und Vorbildung erfüllen, ohne Amt und Amtseinkommen zur Abhilfe des etwaigen Mangels an Seelsorge ausschickt. Also die im Wesentlichen unveränderte Anzeigepflicht wird ge­fordert gegen die Concession der Freiheit des Messe­lesens und Sakramentespendeus unter der Claufel, welche der Abg. Richter zum Anträge Windthorst vorgeschlagen hatte." ....

„Nach alledem können wir leider unseren Ver­dacht nicht fahren lassen, daß die Regierung nicht auf den vom h. Stuhle vorgeschlagenen Ausgleich eingehen will, sondern die Kirche zur Unterwerfung unter die unrevidirten Maigesetze verlocken möchte. Das neueste Mistel der Versuchung heißt „Verheißung der Freiheit für eine Nothseelsorge

unter Aufrechihaltung aller maigesetzlichen Rechte über die reguläre Seelsorge der Pfarrer und ihrer angestellten Gehilfen!"

In sehr objektiver Weise läßt sich die Corre- spondenz Majunke wie folgt vernehmen:

„Anerkennung verdient es, daß die Regierung endlich darauf verzichtet, die Anzeige bei allen Geistlichen zu fordern. Sie will die Anzeige nicht mehr verlangen „bei den nichtbeneficirten Hilfs­geistlichen. Aber hier scheint der Verfaffer der Note nicht die kanonischen Begriffe vor Augen gehabt zu haben. Hilfsgeistliche haben in der Regel kein Benesicium. Soll das nun heißen: Die Regierung verzichtet auf die Anzeige vou, Vikaren, Kaplänen und allen, die ein Benesicium im kirchlichen Sinne nicht besitzen. Als Benesicium im kirchlichen Sinne gilt in der Regel nur das ständig übertragene Amt, aus dem man nicht ohne Weiteres amovirt werden kann. Wenn die Re­gierung also die Ausdrücke im kanonischen Sinn nimmt, so wäre die Anzeige nur bei den inamo- viblen Pfarrern nöthig, bei welchen sie Leo XIII. unter gewissen Bedingungen schon zugesagt hat. Zweifel an dieser Auffaffung erregen die Worte, daß die Anzeige gefordert werde bei „Beneficien, mit denen Seelsorge verbunden ist." Auch der Kaplan führt die Seelsorge, ohne jedoch ein Bene- ficium zu besitzen. Dieser Punkt bedarf also der