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Mittwoch, den 23. Mai

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Die letzte preutzische Note liegt nunmehr im Wortlaute vor. Der gestern mitgetheilte Artikel der ,Nordd. Allg. Ztg/ findet durch den von derselben Zeitung veröffentlichten Wort­laut der Note eine schätzenswerthe Vervollstän­digung und Erläuterung, und können wir daher vorderhand auf einen weiterenCommen- tar verzichten.

Der Text dieser Note lautet wie folgt: Rom, den 5. Mai 1883.

M Seine Eminenz den Herrn Cardinal Jacobini, Staatssecretair Sr. Heiligkeit des Papstes.

Durch die Note Sr. Eminenz des Herrn Car- dinal-Staatssecretairs Jacobini vom 7. April d. I. ist die königl. Regierung von Neuem in der Ueberzeugung bestärkt worden, daß die Erfüllung der Anzeigepflicht im Princip von der Cririe zu­gestanden werden kann. Se. Heiligkeit will in« deß die Bischöfe erst dann dazu ermächtigen, wenn die preußische Negierung auf anderen kirchenpo­litischen Gebieten gewisse Gegenconzessionen ge­macht haben wird. Die preußische Regierung ist ihrerseits nach wie vor bereit, den römischen Wünschen entgegenzkuommen, sobald mit der Er­füllung der gesetzlichen Anzeigepflicht der Anfang gemacht sein wird; cs handelt sich also in der Hauptsache um die Frage der Priorität derjenigen Zugeständnisse, welche im Prinzip auf beiden Sei­ten als niöglich gedacht werden. Wenn die könig­liche Regierung auf die Anzeigepflicht einen her- vorragenden Werth legt, so handelt es sich für sie einmal um die Ehrenfrage der Behandlung auf gleichem Fuß mit anderen Regierungen, wel­chen diejenige Mitwirkung der weltlichen Behör­den bei Berufung katholischer Geistlichen jederzeit unbedenklich eingeräumt worden ist, welche Preußen versagt wird. Aber abgesehen von dieser Form­frage bildet die Mitwirkung der weltlichen Auto­rität bei Uebertragung geistlicher Aemter 'die Vor­bedingung für die Möglichkeit gemeinsamer Arbeit der weltlichen und geistlichen Behörden an der Erhaltung und Befestigung ihres Einvernehmens. Die königliche Regierung sieht in der Anzeige und in der sich an dieselbe knüpfenden Verhandlung und Verständigung der geistlichen und weltlichen Organe die Vorbedingung und den Anknüpfungs­punkt wohlwollenden Zusammenwirkens derselben.

Ohne Letzteres hat die Anzeigepflicht für, die weltliche Regierung mehr formalen als praktischen Werth. Der Staatsregierung werden in den meisten Fälleir die anzustellenden Priester weniger genau bekannt sein, als den geistlichen Behörden; die Regierung wird also da, wo sie keinen Wider­spruch erhebt, deshalb doch keine Sicherheit haben, daß sie mit dem neu anzustellenden Geistlichen auf die Dauer in friedlichen Beziehungen bleiben wird.

Die Anzeigepflicht und die vorgängige Erörte­rung einer Anstellung ist von hohem Werthe, wenn das Verfahren von dem Geiste friedlichen Zusam­menwirkens beider Theile getragen wird. Sie verliert aber an ihrer Wichtigkeit, wenn beide be- theiligten Mächte — die weltliche und die geistliche — sich kämpfend, ob.r doch ohne die Absicht der gegenseitigen Unterstützung gegenüber stehen. Als­dann wird der Staat seine Sicherheit gegen un­verträgliche Beamte der Kirche mehr in Repressiv- als in Präoentivmaßregeln suchen muffen. Der Präventivmaßregel der Anzeigepflicht wird gerade aus diesem Grunde von der preußischen Regierung eine hohe Bedeutung beigelegt, weil, sie für ein System friedlichen Einverständnisses unentbehrlich scheint. Findet letzteres nicht statt, so sieht sich der Staat schließlich genöthigt, seine Beziehungen iur römischen Kirche dauernd im alleinigen Wege

seiner Gesetzgebung zu regeln; er wird dann den katholischen Preußen Alles zu gewähren haben, was mit dem unentbehrlichen Maße staatlicher Auto­rität verträglich ist, über diese Linie hinaus aber das weltliche Gesetz, ungemildert durch Verständi­gung mit geistlichen Organen, walten lassen. Dann wird für den Staat die Anzeigepflicht nahezu ent­behrlich ; er würde dann die Wahrung seiner Auto­rität und des consessionellen Friedens durch die repressive Wirkung feiner Gesetze zu erstreben haben.

Die königliche Regierung wünscht auf diesen Weg nicht gedrängt zu werden und würde ihn erst betreten, wenn sie die Hoffnung auf einen Erfolg der schwebenden Verhandlungen anfgeben müßte. Sie hält an dieser Hoffnung fest, so lange ihr die Aussicht, ihre Rechte und Interessen bei Anstellung von Geistlichen auf der Basis der Anzeigepflicht mittelst Verständigung wahren zu können,lnicht abge­schnitten wird. ‘

In diesem Sinne ist die königliche Regierung bereit, der Curie die Gestattung der Anzeige durch Einschränkung der Kategorien, für welche sie beansprucht wird, zu erleichtern. Die Curie wird einen Beweis des ernstlichen Strebens der Regierung nach friedlichem Zusammenwirken darin erkennen, wenn die königliche Regierrmg ihre Ge­neigtheit ausspricht, im Wege der Gesetzgebung aus die Anzeigepflicht bezüglich eines Theiles der Geistlichen zu verzichten. Wenn die königliche Re­gierung die Ueberzeugung hat, in den sonstigen Fragen zu einer Berständffm«« zuWlaugeu, so würde dieselbe breit sein, wie es schon in Artikel 4 der Vorlage von 1882 in Aussicht genommen war, die Zuständigkeit des Gerichtshofes auf dem Gebiete der Anzeige zu beseitigen und das Ver­langen vorgängiger Benennung auf die mit Seel­sorge verbundenen Ben es izien (bSnefices parochiaux,) sowie auf die Pfarrverweser und auf die wegen der hohen administrati­ven und politischen Bedeutung wichtigen höheren Kirchenämter lGeneralvikare, Dekane u. s. w.) z» beschränken, die nicht be- nesizirten Hilfsgeistlichen aber davon aus­zunehmen. Wenn der Fürst Bismarck hoffen dürfte, daß eine Gesetzesvorlage in dieser Richtung die Bereitwilligkeit der Curie zur Gestattung der Anzeige h e r b e i f ü h r t e, so würde derselbe geneigt sein, eine solche bei Sr. Majestät und beim Staalsministerium zu befür­worten. Es würde auf diesem Wege die Mög­lichkeit für die Geistlichkeit geschaffen, da, wo jetzt Seelsorger mangeln, ohne Mitwirkung der Regierung Abhülfe zu treffen und insbesondere das ungehinderte Messelesen und Spenden der Sakra­mente für alle Fälle zu sichern, indem diese Funk­tionen durch nicht beuesizirte Hülfsgeistliche versehen werden könnten, sobald dieselben ohne Anzeige nur den allgemeinen gesetzlichen Erfordernissen für die Vornahme geistlicher Amtshandlungen, wie beispiels­weise Jndigenat, Vorbildung und den sonstigen Bedingungen genügen, welchen alle Geistlichen der christlichen Kirche dem Staate gegenüber zu ent­sprechen haben. Aus der Beilage zu der Note Sr. Eminenz vom 7. April d. I. hat die könig­liche Regierung ersehen, daß das von ihr schon bisher geleistete Entgegenkommen von dem Verfasser jener Beilage nicht vollständig gewürdigt worden ist. So ist das wissenschaftliche Staatsexamen be­reits durch Artikel 3 der Novelle vom 31. Mai 1882 virtuell beseitigt, so sind Knaben-Alumnate inzwischen auf der Grundlage des gemeinen Rechts in Fulda und Paderborn bereits eingerichtet und der Eröffnung von Priesterseminaren zur praktischen Ausbildung stehen erkennbare Schwierigkeiten unser« Wissens nicht entgegen. Die königliche Regierung ist überzeugt, daß die Divergenzen beider Theile

sich auch in anderer Richtung geringer erweisen werden, als sie scheinen, wenn die Curie sich dazu verstehen will, die Anzeigepflicht in dem oben er­wähnten eingeschränkten Maße erfüllen zu lassen und dadurch den Boden praktischer Verständigung zu betreten. Es würde dann der Regierung mög­lich sein, über den Artikel 5 der Vorlage vom Januar 1882 hinauszugehen, auf die Konstituirung eines Widerruförechts zu verzichten und ihrem Ge­setzentwurf eine für die gesammte Monarchie be­stimmte Fassung zu geben, ohne die Distrikte aus­zunehmen, in welchen die'polnische Sprache herrscht.

Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlaß, um dem Herrn Kardinal-Staatssekretair die Ver­sicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern. (gez.) v. Schlözer.

Deutsches Reich.

Fulda, 23. Mai.

* Die Antwort der päpstlichen Kurie auf die letzte Note der preußischen Regierung ist vorgestern in Rom an die preußische Gesandt­schaft beim päpstlichen Stuhle abgesandt wor­den. Nach andern Mittheilungen sollte die Ant­wort bereits am 17. abgesandt worden sein.

* Der Moniteur de Noine^ spricht in seiner neuesten Nummer seine Verwunderung aus, daß die letzte preußische Note auf die früheren Ver­handlungen keinen Bezug nehme, und meint, die ganze Frage solle dadurch verschoben werden; auch könne eine theilweife <?) und vorzeitige Ver­öffentlichung der Note in der ,Nordd. Allg. Ztg/ den Schein erwecken, als solle die Verantwort­lichkeit für den Ausgang der Verhandlungen und den beklagenswerthen gegenwärtigen status quo dem Vatikan zugeschoben werden.

* Hannover, 22. Mai. (In der heuti­gen Sitzung des Handwerkertags) versi­cherte der Oberpräsident, die Staatsregierung nehme an den Bestrebungen und Verhandlungen der Handwerker das größte Interesse. Wenn auch die Regierung nicht allen Zielen der Versammlung zu­stimme, halte er sich doch ermächtigt, namens der Regierung den Wunsch auszusprechen; daß die Be­strebungen und Verhandlungen des Handwerkertags dem Wohle des Handwerks und dem Heile des Vaterlands förderlich sein und die Befriedigung der berechtigten Forderungen der Handwerker her­beiführen möchten. Nach langer heftiger Debatte wurde das Statut für den allgemeinen deutschen Handwerkertag festgestellt. Darin wird als Haupt­ziel des Bundes bezeichnet die Einführung obligator­ischer Innungen, Revision der Gewerbeordnung, Einführung von Arbeitsbüchern für alle Arbeiter, Beseitigung der Consumvereine, Verbot der Wan- deranctionen, selbstständiges Vorgehen bei poli­tischen Wahlen. Gegen die Aufnahme obligatorischer Innungen in daü Statut voürten drei Delegirte. Zum Vorort des Bundes wurde von der großen Mehrheit Köln gewählt.

* Stuttgart, 22. Mai. (Malzst euer.) Die Abgeordnetenkammer hat die Beibehaltung der erhöhten Maizsteuer für 1883/85 beschlossen und die beantragte entsprechende Reduktion schon für nächstes Etatsjahr abgelehnt. Dagegen wurde der Negierung empfohlen, auf die Reduktion für die kommende Budgetperiode Bedacht zu nehmen. Ein Antrag auf Freilassung von der Malzsteuer auf die Bierbereitung für den Hausgebrauch wurde mit nur 44 gegen 39 Stimmen abgelehnt.

Oesterreich - Ungarn.

* Wien, 22. Mai. (Auflösung des Böhmer Landtags.) Die .Wiener Ztg/ ver­öffentlicht das kaiserliche Patent, welches die Auf-