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Mittwoch, den 23. Mai
1883
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Die letzte preutzische Note liegt nunmehr im Wortlaute vor. Der gestern mitgetheilte Artikel der ,Nordd. Allg. Ztg/ findet durch den von derselben Zeitung veröffentlichten Wortlaut der Note eine schätzenswerthe Vervollständigung und Erläuterung, und können wir daher vorderhand auf einen weiterenCommen- tar verzichten.
Der Text dieser Note lautet wie folgt: Rom, den 5. Mai 1883.
M Seine Eminenz den Herrn Cardinal Jacobini, Staatssecretair Sr. Heiligkeit des Papstes.
Durch die Note Sr. Eminenz des Herrn Car- dinal-Staatssecretairs Jacobini vom 7. April d. I. ist die königl. Regierung von Neuem in der Ueberzeugung bestärkt worden, daß die Erfüllung der Anzeigepflicht im Princip von der Cririe zugestanden werden kann. Se. Heiligkeit will in« deß die Bischöfe erst dann dazu ermächtigen, wenn die preußische Negierung auf anderen kirchenpolitischen Gebieten gewisse Gegenconzessionen gemacht haben wird. Die preußische Regierung ist ihrerseits nach wie vor bereit, den römischen Wünschen entgegenzkuommen, sobald mit der Erfüllung der gesetzlichen Anzeigepflicht der Anfang gemacht sein wird; cs handelt sich also in der Hauptsache um die Frage der Priorität derjenigen Zugeständnisse, welche im Prinzip auf beiden Seiten als niöglich gedacht werden. Wenn die königliche Regierung auf die Anzeigepflicht einen her- vorragenden Werth legt, so handelt es sich für sie einmal um die Ehrenfrage der Behandlung auf gleichem Fuß mit anderen Regierungen, welchen diejenige Mitwirkung der weltlichen Behörden bei Berufung katholischer Geistlichen jederzeit unbedenklich eingeräumt worden ist, welche Preußen versagt wird. Aber abgesehen von dieser Formfrage bildet die Mitwirkung der weltlichen Autorität bei Uebertragung geistlicher Aemter 'die Vorbedingung für die Möglichkeit gemeinsamer Arbeit der weltlichen und geistlichen Behörden an der Erhaltung und Befestigung ihres Einvernehmens. Die königliche Regierung sieht in der Anzeige und in der sich an dieselbe knüpfenden Verhandlung und Verständigung der geistlichen und weltlichen Organe die Vorbedingung und den Anknüpfungspunkt wohlwollenden Zusammenwirkens derselben.
Ohne Letzteres hat die Anzeigepflicht für, die weltliche Regierung mehr formalen als praktischen Werth. Der Staatsregierung werden in den meisten Fälleir die anzustellenden Priester weniger genau bekannt sein, als den geistlichen Behörden; die Regierung wird also da, wo sie keinen Widerspruch erhebt, deshalb doch keine Sicherheit haben, daß sie mit dem neu anzustellenden Geistlichen auf die Dauer in friedlichen Beziehungen bleiben wird.
Die Anzeigepflicht und die vorgängige Erörterung einer Anstellung ist von hohem Werthe, wenn das Verfahren von dem Geiste friedlichen Zusammenwirkens beider Theile getragen wird. Sie verliert aber an ihrer Wichtigkeit, wenn beide be- theiligten Mächte — die weltliche und die geistliche — sich kämpfend, ob.r doch ohne die Absicht der gegenseitigen Unterstützung gegenüber stehen. Alsdann wird der Staat seine Sicherheit gegen unverträgliche Beamte der Kirche mehr in Repressiv- als in Präoentivmaßregeln suchen muffen. Der Präventivmaßregel der Anzeigepflicht wird gerade aus diesem Grunde von der preußischen Regierung eine hohe Bedeutung beigelegt, weil, sie für ein System friedlichen Einverständnisses unentbehrlich scheint. Findet letzteres nicht statt, so sieht sich der Staat schließlich genöthigt, seine Beziehungen iur römischen Kirche dauernd im alleinigen Wege
seiner Gesetzgebung zu regeln; er wird dann den katholischen Preußen Alles zu gewähren haben, was mit dem unentbehrlichen Maße staatlicher Autorität verträglich ist, über diese Linie hinaus aber das weltliche Gesetz, ungemildert durch Verständigung mit geistlichen Organen, walten lassen. Dann wird für den Staat die Anzeigepflicht nahezu entbehrlich ; er würde dann die Wahrung seiner Autorität und des consessionellen Friedens durch die repressive Wirkung feiner Gesetze zu erstreben haben.
Die königliche Regierung wünscht auf diesen Weg nicht gedrängt zu werden und würde ihn erst betreten, wenn sie die Hoffnung auf einen Erfolg der schwebenden Verhandlungen anfgeben müßte. Sie hält an dieser Hoffnung fest, so lange ihr die Aussicht, ihre Rechte und Interessen bei Anstellung von Geistlichen auf der Basis der Anzeigepflicht mittelst Verständigung wahren zu können,lnicht abgeschnitten wird. ‘
In diesem Sinne ist die königliche Regierung bereit, der Curie die Gestattung der Anzeige durch Einschränkung der Kategorien, für welche sie beansprucht wird, zu erleichtern. Die Curie wird einen Beweis des ernstlichen Strebens der Regierung nach friedlichem Zusammenwirken darin erkennen, wenn die königliche Regierrmg ihre Geneigtheit ausspricht, im Wege der Gesetzgebung aus die Anzeigepflicht bezüglich eines Theiles der Geistlichen zu verzichten. Wenn die königliche Regierung die Ueberzeugung hat, in den sonstigen Fragen zu einer Berständffm«« zuWlaugeu, so würde dieselbe breit sein, wie es schon in Artikel 4 der Vorlage von 1882 in Aussicht genommen war, die Zuständigkeit des Gerichtshofes auf dem Gebiete der Anzeige zu beseitigen und das Verlangen vorgängiger Benennung auf die mit Seelsorge verbundenen Ben es izien (bSnefices parochiaux,) sowie auf die Pfarrverweser und auf die wegen der hohen administrativen und politischen Bedeutung wichtigen höheren Kirchenämter lGeneralvikare, Dekane u. s. w.) z» beschränken, die nicht be- nesizirten Hilfsgeistlichen aber davon auszunehmen. Wenn der Fürst Bismarck hoffen dürfte, daß eine Gesetzesvorlage in dieser Richtung die Bereitwilligkeit der Curie zur Gestattung der Anzeige h e r b e i f ü h r t e, so würde derselbe geneigt sein, eine solche bei Sr. Majestät und beim Staalsministerium zu befürworten. Es würde auf diesem Wege die Möglichkeit für die Geistlichkeit geschaffen, da, wo jetzt Seelsorger mangeln, ohne Mitwirkung der Regierung Abhülfe zu treffen und insbesondere das ungehinderte Messelesen und Spenden der Sakramente für alle Fälle zu sichern, indem diese Funktionen durch nicht beuesizirte Hülfsgeistliche versehen werden könnten, sobald dieselben ohne Anzeige nur den allgemeinen gesetzlichen Erfordernissen für die Vornahme geistlicher Amtshandlungen, wie beispielsweise Jndigenat, Vorbildung und den sonstigen Bedingungen genügen, welchen alle Geistlichen der christlichen Kirche dem Staate gegenüber zu entsprechen haben. Aus der Beilage zu der Note Sr. Eminenz vom 7. April d. I. hat die königliche Regierung ersehen, daß das von ihr schon bisher geleistete Entgegenkommen von dem Verfasser jener Beilage nicht vollständig gewürdigt worden ist. So ist das wissenschaftliche Staatsexamen bereits durch Artikel 3 der Novelle vom 31. Mai 1882 virtuell beseitigt, so sind Knaben-Alumnate inzwischen auf der Grundlage des gemeinen Rechts in Fulda und Paderborn bereits eingerichtet und der Eröffnung von Priesterseminaren zur praktischen Ausbildung stehen erkennbare Schwierigkeiten unser« Wissens nicht entgegen. Die königliche Regierung ist überzeugt, daß die Divergenzen beider Theile
sich auch in anderer Richtung geringer erweisen werden, als sie scheinen, wenn die Curie sich dazu verstehen will, die Anzeigepflicht in dem oben erwähnten eingeschränkten Maße erfüllen zu lassen und dadurch den Boden praktischer Verständigung zu betreten. Es würde dann der Regierung möglich sein, über den Artikel 5 der Vorlage vom Januar 1882 hinauszugehen, auf die Konstituirung eines Widerruförechts zu verzichten und ihrem Gesetzentwurf eine für die gesammte Monarchie bestimmte Fassung zu geben, ohne die Distrikte auszunehmen, in welchen die'polnische Sprache herrscht.
Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlaß, um dem Herrn Kardinal-Staatssekretair die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern. (gez.) v. Schlözer.
Deutsches Reich.
Fulda, 23. Mai.
* Die Antwort der päpstlichen Kurie auf die letzte Note der preußischen Regierung ist vorgestern in Rom an die preußische Gesandtschaft beim päpstlichen Stuhle abgesandt worden. Nach andern Mittheilungen sollte die Antwort bereits am 17. abgesandt worden sein.
* Der Moniteur de Noine^ spricht in seiner neuesten Nummer seine Verwunderung aus, daß die letzte preußische Note auf die früheren Verhandlungen keinen Bezug nehme, und meint, die ganze Frage solle dadurch verschoben werden; auch könne eine theilweife <?) und vorzeitige Veröffentlichung der Note in der ,Nordd. Allg. Ztg/ den Schein erwecken, als solle die Verantwortlichkeit für den Ausgang der Verhandlungen und den beklagenswerthen gegenwärtigen status quo dem Vatikan zugeschoben werden.
* Hannover, 22. Mai. (In der heutigen Sitzung des Handwerkertags) versicherte der Oberpräsident, die Staatsregierung nehme an den Bestrebungen und Verhandlungen der Handwerker das größte Interesse. Wenn auch die Regierung nicht allen Zielen der Versammlung zustimme, halte er sich doch ermächtigt, namens der Regierung den Wunsch auszusprechen; daß die Bestrebungen und Verhandlungen des Handwerkertags dem Wohle des Handwerks und dem Heile des Vaterlands förderlich sein und die Befriedigung der berechtigten Forderungen der Handwerker herbeiführen möchten. Nach langer heftiger Debatte wurde das Statut für den allgemeinen deutschen Handwerkertag festgestellt. Darin wird als Hauptziel des Bundes bezeichnet die Einführung obligatorischer Innungen, Revision der Gewerbeordnung, Einführung von Arbeitsbüchern für alle Arbeiter, Beseitigung der Consumvereine, Verbot der Wan- deranctionen, selbstständiges Vorgehen bei politischen Wahlen. Gegen die Aufnahme obligatorischer Innungen in daü Statut voürten drei Delegirte. Zum Vorort des Bundes wurde von der großen Mehrheit Köln gewählt.
* Stuttgart, 22. Mai. (Malzst euer.) Die Abgeordnetenkammer hat die Beibehaltung der erhöhten Maizsteuer für 1883/85 beschlossen und die beantragte entsprechende Reduktion schon für nächstes Etatsjahr abgelehnt. Dagegen wurde der Negierung empfohlen, auf die Reduktion für die kommende Budgetperiode Bedacht zu nehmen. Ein Antrag auf Freilassung von der Malzsteuer auf die Bierbereitung für den Hausgebrauch wurde mit nur 44 gegen 39 Stimmen abgelehnt.
Oesterreich - Ungarn.
* Wien, 22. Mai. (Auflösung des Böhmer Landtags.) Die .Wiener Ztg/ veröffentlicht das kaiserliche Patent, welches die Auf-