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M 102

Montag, den 7. Mai

1883

Zeitung

Deutsches Reich.

Fulda, 7. Mai.

Es ist schon oft bemerkt worden, daß die officiöfen Kundgebungen in den verschiedenen der Regierung zur Verfügung stehenden Organen zu ein und derselben Zeit abweichende und ganz grundverschiedene Ideen zu Tage fördern. Es ist auch ebenso oft behauptet worden, daß dies eme sehr beliebte Manier fei, um unter Irreleitung der öffentlichen Meinung im Trüben fischen zu können. Wir können uns zu einer für den faktischen oder intellektuellen Autor so wenig schmei- chelhasten Auffaffung vorläufig noch nicht versteigen. Trotzdem muffen wir es als im höchsten Grade befremdend erklären, daß nach den so zahm ge­haltenen kirchenpolitischen Auslastungen der ..halb- amtlichen" .Prov.-Corresp/ die .Rordd. Alig. Zig.' in ihrem zweiten Blatte vom Samstag an der Spitze eine sehr sonderbare Betrachtung über die neueste „Streitschrift" des bekannten Rom Has­sers Prof. Dr. Jacobi znHalle anstellt. Da» officiöse Blatt reproducirt in demselben verschie­dene Stellen der Jacobi'schen Schmähschrift gegen Rom und die Centrumspartei, und zwar mit einem merklichen Wohlbehagen, ohne jeden Versuch einer Zurückweisung. Leider fehlt uns heute der Raum, um die Leistung der ,Rordd. Allg -Ztg.' selbst dem Leser vor Augen zu führen. Zu einer Zeit, wo die Regierung der Unterstützung des Centrums aus focialpolitischem Gebiete fo sehr bedarf, ist dieser neueste Ausfall doppelt unbegreiflich. Unter sol­chen Umständen wird es wohl allmählich Zeit, die Regiemng daran zu erinnern, daß das Centrum, wenn es fortgesetzt mit den Versprechungen m Betreff der kirchenpolitischen Versöhnung getäuscht würde, doch endlich die Geduld verlieren und in den den ideellen weit nachstehenden realpoli­tischen Fragen auch der „Zurückhaltung" und des „Abwartens" sich befleißigen könnte. Sehr treffend und mit gebührender Deutlichkeit spricht sich die .Germania' gestern, wie folgt, hierüber aus: „Wenn die Inspiratoren der ,Rordd- Allg. Ztg.' noch so wenig Achtung vor dem Ka- tholicismus haben, daß sie mit blindgeladenen Drohungen zu operiren und mit den Hallenser Fanatikern gemeinsame Sache machen zu dürfen glauben, dann werden wir uns wohl von Neuem einige Mühe geben müssen, ihnen aus realpolitischem Wege den gebühren­den Respect vor dem h. Stuhle und die nöthige Rücksicht auf die Katholiken des Landes beizübringen."

» Dem .Moniteur de Rome' zufolge soll die Antwort auf die letzte Rote Ja- cobini's im Principe den Forderungen des Va­tikansgünstig sein, obgleich sie mehr zur Abschaffung der Strafbestimmungen, als zur Revision der or­ganischen Gesetze hinzuneigen scheine. (W.T.B.) Berlin, ö. Mai.

* (Prinz Wilhelm) ist heute Vormittag von seiner österreichischen Reise hier wieder ein-

K>Die Besserstellung der „Enterbten."

i.

Schreiber dieser Zellen hat seit Jahren für die Grundsätze gekämpft, welche jetzt endlich ihrer Lö- sung entgegenzugehen scheinen, nämlich für eine Sicherstellung der Arbeiter in kranken Tagen, bei Unfall und Invalidität. Roch vor einigen Jahren lief man mit solchen Ansichten Gefahr, für einen verkappten Social-Demokraten oder einen Bismarck­anbeter gehalten zu werden. Obschon ich eine lange Priorität für mich in Anspruch nehmen kann, so wurde mir diese Verdächtigung doch nicht erspart. Dank einer bessern Einsicht kommt man endlich zu der Ueberzeugung, daß man sich auch auf dem Boden der Gesetzgebung auf die Dauer den GMndsätzen des Evangeliums nicht entfchlagen kann. Hoffen wir, daß die Wunden, an denen der Arbeiterstand so lange leidet, wenigstens noth- dürftig verbunden werden; aber glaube man nicht, daß die Uebel aufhören, so lange die Grundpfeiler der Gesetzgebung auf das Kapital gebaut bleiben, und man in schrankenloser Freiheit den ungleichen Wettlauf zwischen Starken und Schwachen fortbe­stehen läßt.

Auch wenn die jetzt in Berathung stehenden Ge­setze durchgehen, wird noch immer eine große Kluft zu überbrücken und ein Weg herzustellen fein, auf welchem Arbeiter und Arbeitgeber sich durch ein gemeinschaftliches Interesse einander nähern. Das Mittel dazu habe ich schon lange verfochten, aber es wurde als ein Eingriff in die Rechte des Fab- nkanten mit Zorn zurückgewiesen. Jetzt, wo von England und Frankreich ähnliche Ansichten laut werden, darf man wohl wieder davon sprechen, ohne gesteinigt zu werden.

Bisher standen sich Arbeiter und Fabrikanten wie zwei feindliche Kriegsmächte gegenüber, welche nur durch Löhnung und Arbeitsleistung aneinander geknüpft waren. Auf beiden Seiten war der Sinn christlicher Nächstenliebe nur in schwachem Maße vorhanden; man muß fürchten, daß dieses auch in der Folge so bleiben wird, well auf beiden Seiten der kalte Mammon über das Bleiben und Gehen der Arbeiter entscheidet.

Keine neuen Trennungs-, sondern Bindemittel müssen gesucht werden; ich finde das Beste in der Betheiligung der Arbeiter am Gewinne des Fabri­kanten. Man wird einwerfen, dieses sei eine Be­raubung des Fabrikherrn, welche Niemanden zu» gemulhet werden könne; aber in Wirklichkeit ist dieses nicht so. Wenn den Arbeitern beim Jahres­schlüsse aus dem Gewinne ein gewisser Theil zu­fällt, so liegt es in ihrem Vortheile, für das Ge­schäft ihre ganze Kraft einzusetzen, Schäden zu verhüten, den Faulen und Böswilligen das Hand­werk zu legen und mit allen Mitteln die Ver­größerung des Gewinnes zu erstreben. Was der Fabrikant auf der einen Seite verliert, wird auf der anderen durch größere Pflichttreue wieder ein» gebracht. Ein Verlust ist also nicht vorhanden, vorausgesetzt, daß der Prozentsatz des Gewinnan- theiles nm den großem Leistungen und den Er­sparnissen entspricht.

Für den Fabrikanten ist mit diesem System der Borlheil verbunden, daß seine Arbeiter sich nur durch irgend eine gebieterische Nothwendigkeit von ihrem Brodherm trennen und sich ihres eigenen Vortheiles wegen bemühen werden, sich immer mehr zu ver» w>llkommnen und ihre Leistungen zu steigern. ®triten und Böswilligkeiten wäre dadurch die Spitze abgebrochen, denn das Wohlergehen des Fabrikanten bedingt auch das Wohlergehen der Arbeiter.

ein Jahr einem Amtsgerichte überwiesen und die letzten sechs Monate einem Oberlandesgerichte. (8 23.)

Die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die mit der Beaufsichtigung des Vorbereitungsdienstes Betrauten haben darauf zu halten, daß die Referendare im Dienst wie außerhalb desselben „ein den Zwecken des Vorberei­tungsdienstes und ihrer amtlichen Stellung entsprechendes Verhalten beobachten». (§ 187 III. Tit. 4 Wg.Ger.-Ord- nung.) „Wenn ein Referendar sich so tadelhast fuhrt, daß er zur Belassung im Dienste sich nicht würdig zeigt, oder seine Ausbildung durch Unfieiß vernachlässigt , so ist seine Entlassung auf Grund des Disciplinargesetzes m Antrag zu bringen. (§ 27.) ...

Auch für die große Staatsprüfung smd dre Prüf­ungsprädikate fortan: ausreichend, gut, mit Auszeichnung.

Das neue Regulativ für die juristischen Prüfungen und den

Vorbereitungsdienst.

Das von dem Justizminister Dr. Friedberg neu er­lassene, vom 1. ds. datirte Regulativ der juristischen Prüfungen und der Vorbereitung zum Hähern Justizdienst ist eben erschienen. Dasselbe enthält eine ganze Reihe wesentlicher Aenderungen des bisherigen Zu­standes und dürste deßhalb für weitere Kreise von Interesse sein.

Von Neuerungen ist zu bemerken, daß es dem Vor­sitzenden der Prüfungskommission für die Refe­rendariats-Prüfung überlassen bleibt, für dieDauer des Geschäftsjahres nach Anhörung der Mitglieder der Commission zu bestimmen, ob und inwieweit eine Oeffentlichkeit der Prüfung stattfinden soll. Erfolgt eine solche Bestimmung nicht, so ist die Prüfung mcht öffentlich. (§7.) L t t v

Die Frage, ob die Prüfung bestanden, und bejahenden­falls, ob sie „ausreichend», „gut" oder „mit Auszeichnung bestanden ist, wird durch Stimmenmehrheit, und zwar nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und münd­lichen Prüfung entschieden. Bei Stimmengleichheit über die Frage, ob die Prüfung bestanden oder nicht be­standen sei, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (8 8.)

Wer die Prüfung nicht bestanden, ist auf seinen An- trag nach Ablauf eines Jahres zu einmaliger Wiederholung der Prüfung zuzulaffen, sofern er nachwerst, daß er mindestens einSemester dem fortgesetztenRechts- studium auf einer Universität gewidmet hat. Durch einstimmigen Beschluß der Prüfungscommission kann unter Erlaß eines weiteren Universitätsstudiums die wie­derholte Prüfung auf die mündliche Prüfung und Zurück­weisung auf die Zeit von sechs Monaten beschränkt oder auch eine der beiden Vergünsttgungen allein bewilligt werden. Versäumt der RechtScandidat ohne genügende Ent­schuldigung ztveimal 'den Prüfungstermin, fo gilt die Prü­fung als nicht bestanden. (S 11.)

Zur Ernennung und Vereidigung als Referendar gehört die Meldung bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, bei welchem der Referendar arbeiten will. „Der Ge­prüfte kann mit seinem Anträge aufZulassung zum Hähern Justizdienste vom Präsidenten zu- rückgewiesen werden, wenn derselbe aus den Prüfungsakten oder aus ihm sonst kundgewor­denen Thatsachen die Ueberzeugung gewinnt, daß der sich Meldende der bestandenen Prüfung unerachtet der Zulassung zum Hähern Just,z- dienst unwürdig erscheint." (§14.) Die Gründe einer solchen Ablehnung sind zu den Prüfungsakten zu vermerken. Die von dem Präsidenten eines Oberlandesgenchts erfolgte Ablehnung gilt für sämmtliche übrigen Oberlan­desgerichte. Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts kann der Antrag aufZulassung zum Vorbereitungsdienste auch aus dem Grunde verweigert werden, roetl die «ahl der zugelassenen Referendare bereits eine so große ist, daß eine ausreichende Beschäftigung und Ausbildung nicht zu erwarten ist. (§ 15.)

Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt den Präsidenten der Oberlan­desgerichte ob. (§ 18.) Die besondere Beaufsich­tigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt den Vorständen der Gerichte, den Staatsanwälten, Rechtsan­wälten und den Notaren, welchen die Referendare zur Aus- bildung überwiesen sind, ob. (§ 19.) Die Ausbildung und Schulung» der Referendare erfolgt „in allen Zw eigen der gerichtlichen und staatsanwalt­lichen Thtigkeit, einschließlich der Justizver­waltung und des Bureaudienstes. Besondere Aufmerksamkeit ist darauf zu verwenden, daß d,e schrift­lichen Arbeiten „nicht bloß pünktlich, sondern auch in einer sorgfältigen Form erledigt werden". (§ 20.) Dem ein­zelnen Beamten sollen nicht mehr Referendare überwiesen werden, als mit der Aufgabe einer wirksamen Beschäftigung und Ueberwachung verträglich erscheint. (§ 21.)

Die Referendare haben den Sitzungen regelmäßig beizuwohnen, die von ihnen bearbeiteten Sachen mündlich vorzutragen, ihre Ansicht tn freiem Vortrage darzulegen, sind auch in andern als den von ihnen bearbeiteten Sachen in geeigneter Weise zur Darle­gung ihrer Ansichten zu veranlassen, endlich in ausge­dehntem Maße zur Wahrnehmung der Verrichtungen emes Gerichtsschreibers heranzuziehen. (§ 22.)

Die Ausbildung erfolgt zunächst während sechs Monaten bei einem Amtsgerichte mit nicht mehr als drei Richtern, und zwar wenn möglich beieinem solchen, bei dem nicht eine Geschäftsvertherlung nach Gat­tungen besteht. Während des so lgenden Jahres erfolgt die Beschäftigung bei einem Landgerichte demnächst vier Monate bei der Staatsanwaltschaft und sechs Monate in der Rechtsanwaltschaft unt> in bem Notariat; dann wird der Referendar nochmals

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