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Jß. 84.

Sonnabend, den 14. April

1883.

Fuliwr Ws Jeilung.

Di» .Fuldaer Zeitung' erscheint täglich. Sonn- und Feiertage ausgenommen. Vierteljährlicher Abonnementspreis ohne Bringerlohn und Bestellgeld: 1 Ml. 50 Pfg., — mit der belletristischen Wochenbeilage .Sterne und Blumen' in Fulda 1 M. 70 Pfg., auswärts 1 M. 75 Pfg.

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des Verhängnlßes sein? Warum von out out' fügen Lippen den schäumenden Becher des Glücks mir selber forlziehen? Hinauf, hinauf, zur schwin­delnden Höhe des Daseins, wo die Liebe so sonnig, so berauschend mir winkt! Ich will den Neid herausfordern und den Haß jener Menschen, die mich geringschätzen als den Sohn des verachteten Komödiantenvolks.

Hastig verbarg er den Brief an seinem Herzen

Deutsches Reich.

Fulda, 14. April.

* (Zur Frage einer kirchenpolitischen Vorlage') schreibt die .Germania' in ihrem heutigen Morgenblatt: „Die Gerüchte über die projec- tirte kirchenpolitische Novelle finden in der

*) Wir haben den Artikel wörtlich zum Abdruck ge­bracht, betonen aber, daß wir mit der Ansicht des Ver­fassers über den großen Nutzen der Zusammenlegung der Grundstücke keineswegs einverstanden sind. Wir sind gerne bereit, Erörterungen in entgegengesetztem Sinne unsere Spalten zu öffnen. Sinnt, d. Red.

mer des Reichthums und des guten Geschmacks umgeben, im verführerischen Liebreiz.

Die Gesellschaft bestand aus ungefähr zwanzig Personen; — einige vertraute Damen der Arrsto- kratie, welche mit ihren C valieren so zu sagen den Hofstaat der Fürstin bildeten, und verschiedene Größen der Künstlerkreise wetteiferten in dem Bestreben, ein gnädiges Lächeln der schönen Frau zu erhalten, welches Glück indessen erst dem zuletzt erschienenen Otto zu Theil wurde, dessen Blick sich heute an der wunderbaien Schönheit der Fürstin zum ersten Male, wie die gefährliche Zauberin triumphirend bemerkte, ganz zu ent­flamme» schien.

schäftigen. In manchen Gegenden, besonders int Cambur- gischen, hatten die Güter sich fast vollständig aufgelöst. Tas Gesetz vom 9. Juli 1867 hat das Verbot der Theil- barkeit der Güter und Grundstücke aufgehoben.

Aus dem Vorhergehenden ergibt sich, daß in weitem Umfange eine höchst nachtheilige Zersplitterung und Ge- menglage des Grundbesitzes besteht, welche in Verbindung mit dem, dabei freilich kaum entbehrlichen Flurzwang (Dreifelderwirthschaft) den Einzelnen in der freien ver­ständigen Bewirthschaftung auf das äußerste behemmt.

Durch das Gesetz vom 29. Mai 1855 ist die Zusam­menlegung der Grundstücke eingeführt, welche nach dem Gesetz vom 18. März 1873 schon dann eintritt, wenn der Besitzer des vierten Theils der Zusammenlegungsmaffe, nach der Grundsteuer bem-ffen, sie beantragt. Die Zu­sammenlegung hat rasch in den Bezirken Camburg und Kranichfeld, später und langsamer südlich des Thüringer Waldes Eingang gefunden. Gegenwärtig ist mehr als der dritte Theil der Fläche, für welche diese Maßregel überhaupt stattsinden kann, bereits zusammengelegt oder in dem Zusammenlegungsverfahren begriffen. In manchen Bezirken, wo die Zusammenle, ung besonders nöthig und ersprießlich sein würde (Römhild, Heldburg), setzt man ihr indeß noch zähen Widerstand entgegen. *)

Die Zusammenlegung hat überall sehr günstig gewirkt; Bewässerungs- und Entwäfferungsanl gen werden ent­weder im Verfahren selbst hergestellt, oder durch Auswei­sen des Grund und Bodens dazu vorbereitet, und jeder Einzelne erhält Antrieb, über die Einrichtung seiner Wirth- schaft, die Bestellung seiner Grundstücke nachzudenken und sie mit Aufgebot aller Kräfte zu verbeffern. Bald zeigen Feimen und erweiterte Scheunen, daß die Ernten reich­licher werden, Freilich kann die Zusammenlegung den Sturz stark verschuldeter Besitzer, welche die schwere Ueber- gangszeit nicht zu überwinden vermögen, beschleunigen, und indem sie die Gräserei auf den Rainen, den gemein­samen Weidegang des Rindviehs, wo er noch bestand, be­seitigt, die Viehhaltung der kleinen Leute beschränken oder ganz unmöglich machen.

.....die Fürstin Julia

Romilli, die schöne Herrin derselben, vom Schon«

Ein verhärrgnitzvoller Hatz.

Novelle von Emilie Heinrichs.

(Fortsetzung.)

Gewaltsam suchte der junge Mann die furcht­baren Gedanken zu bannen, sich einzureden, daß Nanni sich zuerst von ihm gewandt, ja, ihn gänz­lich vergessen haben muffe, da sie es doch sonst wohl ermöglicht, ihm ein Zeichen ihrer Liebe zu senden. Wie tief mußte auch sie gesunken sein, um trotz des Vaters Weigerung auf einer Heirath iu bestehen, die kein anderes Glück ihr bieten konnte, als ein sorgenfreies, behagliches Dasein! Mit einer Art Angst hielt Otto diese Vorstellung, welche ihin Trost verlieh, fest und fühlte sich ent­sühnt durch den Gedanken, daß sie seiner nicht würdig, ja, daß er selber im Grunde doch besser und treuer sei, als Nanni, da bislang kein an­deres weibliches Wesen irgend eine Macht über chn gewonnen habe.

Eine heiße Gluth stieg in seine Stirn, als er del diesem hochniüthigen Trost an das duftige Billet, welches er vorhin erhalten, dachte, und ■a,t trotzig zog er dasselbe aus der Brusttasche, Um es noch einmal durchzulesen. Die zierlichen Zeilen enthielten eine Einladung für den Künstler <-nt ^il Abend zu einer kleinen auserlesenen Ge- lkUschast in der Villa der schönen Fürstin Romilli. Zwischen den Zeilen winkte die Liebe der ver-

und ergriff seinen Hut, um Spaziergang zu machen, da Theater nicht beschäftigt war.

8. e

□.Die bäuerlichen Verhältnisse in Sachsen- TNeiningen.

Der Verein für Social. Politik hat die Anregung zu einer Untersuchung der bäuerlichen Verhältnisse der ver­schiedenen Theile des deutschen Reiches gegeben. Eine größere Zahl von Fachkennern hat daraufhin Arbeiten geliefert, die vor Kurzem bei Duncker & Humblot in Leipzig erschienen sind. Von diesen überaus werthvollen Studien theilen wir Einiges aus der von dem Geh. Staatsrath Dr. Heim über die bäuerlichen Verhältnisse in Sachsen-Meiningen gelieferten ganz besonders interessanten Arbeit mit.

Der Bauer ist in diesem Gebiete von jeher freier Eigenthümer des Grund und Bodens gewesen, Rechtsver­hältnisse, wie das niedersächsische Meierrecht, sind hier un­bekannt. Die Lehns- und Grundherrlichkeit, welcher früher der größte Theil des Grund und Bodens unterworfen war, hat (abgesehen von der beschränkten Theilbarkeit) den Bauer fast ausnahmslos weder thatsächlich, noch rechtlich in der freien Verfügung über fein Eigenthunr unter den Lebenden oder auf den Todesfall gehindert.

Dagegen war der bäuerliche Grundbesitz fast durchweg mit den mannigfachsten Grundlasten, wie Zehnten, Frohnen, Geld- und Naturalzinsen, Lehngeldern, Besthaupt zu Gunsten der Domäne, der Kirchkassen, Pfarreien, der Ritterguts­besitzer und anderer Privaten, hier mehr, dort weniger be­laden, sowie vielfach der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit und Polizei unterworfen, welche nicht selten in einem und demselben Dorfe über den einen Theil der Grundstücke diesem über einen anderen jenem Gute bez. Gerichtsherrn zustand. Diese Patrimonialgerichtsbarkeit, welche die ein­heitliche Durchführung von Wohlfahrtseivrichtungen sehr erschwerte, ist seit dem 1. Januar 1847 aufgehoben.

Die älteren Landesordnungen bestimmen zwar, daß unter den Erben einer das Gut übernehmen und die andern abfinden soll. Allein nur ganz ausnahmsweise bot kick, eine entsprechende Csewohnbeit. erhalten: die über­wiegend herrschende Regel ist die gleiche Realtheilung unter den Erben. Unselbstständigen Geschwistern wird häufig der Sitz im Haus, bis sie selbststä big geworden, ringe, räumt. Bei ganz geringem Vermögen übernimmt wohl eins der älteren Geschwister den ganzen Grundsitz gegen die Verpflichtung, die jüngeren zu erziehen, bis zu ihrer Selbstständigkeit zu unterhalten und zu deren Erlangung mit einer Anhülfe zu versehen. Ungeachtet der Verschieden­heit der in den einzelnen Landestheilen herrschenden Güter­rechte — und es kommen vom römischen Dotalrecht bis zur vollständigen Gütergemeinschaft fast alle Abstufungen vor — wird doch in der Regel nach dem Ableben des einen Ehegatten die Wirthschaft unter Leitung des andern fortgesetzt, bis dieser ebenfalls verstirbt oder die Grund­stücke, die eigenen wie Die des Verstorbenen, abtritt. Ob bet Mann oder die Frau überlebt, macht hierbei kaum

einen Unterschied, wie überhaupt die Bauernfrau einen wesentlichen Antheil an den landwirthschaftlichen Arbeiten, aber auch an der Leitung der Wirthschaft zu haben pflegt.

Die Gutsabtretung Seitens der Eltern kommt sehr häufig vor und findet zuweilen zu frühzeitig, wenigstens in Rücksicht auf Alter und Arbeitsfähigkeit der Eltern statt; die Bedingungen sind je nach Vermögen, Brauch und per- sö lichem Belieben sehr verschieden. Unter ärmlichen Ver­hältnissen erhält der Abtreter Verköstigung am Tische des Uebernehmers, manchmal nur den Wohnsitz im Hause, häufig ohne eigenes Wohn- und Schlafgemach; zuweilen wechselt Wohnsitz und Bei pflegung reihum bei den Kindern. In anderen Fällen hat der Abtreter im Hause den Sitz und erhält von den Kindern bestimmte Reichnisse an Ge­treide, Milch, auch etwas Geld; in anderen wiederum be­hält sich der Abtreter die Nutzung bestimmter Grundstücke oder gewisser Flächen, die von den Annehmern bestellt werden, wohl auch eines Stückes Vieh bevor und führt eigene Hauswirthschaft. In der Gutsabtretung liegt zu­weilen eine übermäßige Belastung der Wirthschaft des jetzigen Besitzers und jedenfalls eine Quelle zu viel Ver­druß und Streit, zuweilen auch zu Rechtsbändeln

In den Bauerndörfern bestand der größere Theil des Grundbesitzes früher meist aus Gütern (Huben, Erben, Frohn-, Gülthöfen, Gelängen tc.), und zwar theils aus vollberechtigten Bauernhöfen, theils aus Hintersiedlers- Gütern; zuweilen waren die einzelnen Güter derselben Klasse von nahezu gleicher, in anderen Dörfern dagegen von sehr verschiedener Größe. Die Güter bestanden in manchen Dörfern aus einem zusammenhängenden Ganzen von Hosstätte, Feld, Wiese und Wald, meist aber aus einer größeren oder geringeren Anzahl in den einzelnen Gewannen der Flur zerstreut liegender größerer und klei­nerer Grundstücke. Neben den Gütern kamen auch wal­zende, ledige Grundstücke vor. Die Güter waren als Gan­zes mit Steuern und grundherrlichen Abgaben belegt und ihre Theilung ohne Zustimmung des Lehns- oder Grund­herrn zur bessern Sicherung seiner Leistung in den Landes- oronungen des 16. und 17. Jahrhunderts verboten, welche Besiimmung später mehrfav miederyott wurde. Gleichwohl wurden die Güter, und zwar schon in früher Zeit in 18, V« und theilweise in 1 g getheilt, und zwar so, daß meist ein jedes Grundstück in bte entsprechenden Theile zerspal­ten wurde. - Im Kreise Meiningen ging die Theilung so­gar bis aus t/32, >/s-, ja selbst bis zu noch kleineren Thei­len; >/82 Gut, kaum 2 Morgen groß, bestand aus 15 und mehr einzelnen Ackern und Wiesstücken; bereits zu Ende des vorigen Jahrhunderts waren, wie ein Bericht sagt, die „Sotlelchen" so schmal, daß zwei Ochsen nicht neben ein­ander gehen können, und die Wiesstücke so klein, daß eine weitere Theilung nicht möglich, sondern die Mitbesitzer sie abwechselnd benutzen mußten. Nach einer 1856 angestellten Erörterung waren im Lande nicht 1000 ganze Güter mehr vorhanden und von den vorhandenen Gütern und Guts- theilen 87 pCt. nicht zureichend, um einen Pflug zu be-

führerischen Frau, um deren Besitz die stolzesten Aristokraten Oesterreichs rangen; denn Jugend, Schönheit und Reichthum waren hier so harmonisch vereint, daß man den Mann, der sie sein eigen nennen durfte, sicherlich zu den Glücklichsten der Sterblichen zählen konnte.

Der berauschende Dust, welcher dem eleganten Papier entströmte, schien das Blut des jungen, aufgeregten Mannes in eine bedenkliche Wallung zu versetzen; denn fast unbewußt drückte er das Briefchen an seine Lippen. Sein Stolz fühlte sich befriedigt in dem Gedanken, daß sie, um deren fürstliche Hand die Blüthe des höchsten Adels warb, sein eigen fein konnte, daß die glän­zende Fürstin den bürgerlichen Künstler leiden­schaftlich genug liebte, um ihre Krone, ihren hohen Rang ihm zu Füßen zu legen.

Er warf den Brief mit einem jähen Erschrecken von sich, der Dust desselben schien sein Blut in einen Feuerstrom zu verwandeln.

Ist das Liebe? flüsterte er, schwer aufathmend, o, Nanni — Nanni, warum thatst Du mir das?

Die Erinnerung an sie, an die Kinderzeit be­ruhigte ihn, bis urplötzlich das widerliche Bild des alten Apothekers dazwischen trat und Nanni'ü Zauber unbarmherzig brach.

Vorbei, — vorbei! rief er, auf'S neue nach dem Briese greifend, nicht ich trage die Schuld Eures Unglücks, Ihr selber habt Euer Schicksal Euch gestaltet. Warum soll ich der Märtyrer