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Freitag, den 19. Januar 1883.

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Die .Fuldaer Zeitung" erscheint täglich. Sonn- und Feiertage ausgenommen. Man abonnirt gegen Vorausbezahlung zu Fulda

in der Expedition, Buttermarkt Nr. 112, auswärts bei den Postämtern. Der vierteljährliche Abonnementspreis beträgt ausschließlich Bringerlohn in Fulda 1 Mk. 50 Pfg., mit Bringerlohn 1 Mk. 70 Pfg., auswärts bei den Postämtern: bei der Post abgeholt 1 M. 50 Psg., ins Haus gebracht 1 Mk. 90 Pfg. Mit den illustrirten Sonntagsblättern ,Jm Familienkreise" kostet die ,Fuld. Ztg." vierteljährlich in Fulda Mk. 1.90; auswärts am Postschalter M. 1.75; ins Haus gebracht M. 2.15. — Inserate: Die Petitzeile oder deren Raum 15 Pfg., sog. Platzannoncen 10 Pfg.; bei Wiederholungen entsprechender Rabatt.

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Redaktion, Expedition und Verlag der Iutd. Ztg?

Die »Anzeigepfiicht^ in Württemberg.

Die .Bavaria' schreibt: Das Gerücht, daß man in Rom zuständigerseits über eine Regelung der Anzeigepflicht auf Grund der württembergischen Be­stimmungen verhandelt, hat bis jetzt weder eine Bestätigung noch eine Widerlegung ge­funden. Inzwischen zerbrechen sich einige .liberale" Blätter unter mangelhafter An­führung der einschlägigen gesetzlichen würt-

—

Hans Werlmann.

Original-Novelle von Richard Fröhlich. (Fortsetzung.)

3. Capitel.

Der Tannenbauer.

Die glühende Augustsonne sandte ihre Strahlen auf die nach Kühlung lechzende Erde. Kein Wölkchen trübte den tiefblauen, klaren Himmel, und nur ein sanfter Süd wehte über die Gefilde dahin und bewegte die schillernden Blätter der Weiden, die dem Wiesenbach entlang bis zum nahen Dorfe sich hinzogen. Erhebend und dabei doch trau­lich klang das Lied der Lerche, die in im­mer weiteren Kreisen emporstieg, bis sie dem Auge fast unsichtbar wurde. Allüberall waren auf der Flur die Landleute beschäf­tigt, hier die gemähte Frucht in Garben zu binden, dort die von der Sonne bereits gedorrten auf die Fruchtwagen zu laden, und heimwärts in die Scheune zu fahren. Trotz der fast unerträglichen Hitze erblickte man doch allenthalben fröhliche Gesichter und vernahm jubelnde Stimmen. Nur ein Mann, der auf einem großen Weizenfeldc neben dem Wiesenbach, auf seinen Stock gestützt, die Arbeit seiner Leute beaufsichtigte, blickte zuweilen mit Unmuth und Bangen

tembergischen Vorschriften bereits die Köpfe darüber, ob das C e n t r u m die desfallsigen Abmachungen annehmen werde oder nicht. Wir halten das für eine überflüssige Mühe, weil es hinlänglich bekannt ist, daß das, was der hl. Stuhl annehmen kann, auch vom Centrum angenommen werden kann und wird. Ueberdies ist aus den Reihen des Centrums schon mehr als zehn­mal geradezu verlangt worden, daß man hinsichtlich der „Anzeigepflicht" die württembergischen oder badischen, bayrischen oder oldenburgischen, österreichischen oder französischen Bestimmungen einführen möge. Denn wie stehen die Dinge in Württemberg?

Zunächst wird dort Seitens des Staates nur ein Einspruchsrecht bei den Pfarrern, nicht auch (wie es die preußischen Maigesetze verlangen) bei den Caplänen und Pfarr­verwesern beansprucht. Die Pfarreien sind dreifachen Patronates: bischöflichen, staat­lichen und Privatpatronats. (Gemeinde­patronat existirt nicht.) Die Rechte des Staates werden durch den sog. Kirchenrath einer aus geistlichen und weltlichen Mitglie­dern bestehenden StaaisbehAdr ■ ausgeübt. Wer sich um eine Psarrei staatlichen Patro­nats bewirbt, hat sich an den „Kirchenrath" zu wenden, welch' letzterer allein die Er­nennung zum Pfarrer vollzieht. Der Pri­vatpatron zeigt den Bewerber dem Kirchen­rath an, der wiederum an den Bischof geht, von welchem die Ernennung vollzogen wird. Bei Pfarreien bischöfl. Patronates zeigt der Bischof den für geeignet erachteten Bewerber dein Kirchenrath an, welcher seine Geneh­migung zur Besetzung der betreffenden Pfarr- bald nach dem nahen Waldsaume jenseits des Baches, bald nach dem südlichen Hori­zonte hin, wo sich fast unmerklich kleine Wölkchen zeigten, die sich langsam wie ferne Berge aufthürmten.

Dieser Mann war der Besitzer des Tan­nenhofes, dessen freundlicher in alterthüm- lichem Stile aufgeführter weißer Hausgiebel durch eine lange Reihe dunkler Tannen hervorblickte.

Eben waren die Knechte mit dem Laden eines Wagens fertig geworden nnd trieben die Pferde an. Ein junger Mann, schlank und mit blondem Haar, trat zu dem nach- denkenden Tannenbauer hin und redete ihn freundlich und heiter an:

„Run, Vater, warum stehst Du so ernst und schweigsam da, Alle freuen sich ob der guten Erndte, und Du, der Du doch die beste Ursache hättest, Dich darüber zu freuen, Du bist düster und schwermüthig, als ob Du von Unglück und Kummer ge­brochen.

„Ach, Heinrich, erwiderte mit ängstlicher Beklemmung der Bauer, „mich beschlich eben eine böse Vorahnung. — Als Dein Bruder gestern von hier wegging, um den teuflischen Schurkenstreich beim Gericht in Marnheim zur Anzeige zu bringen, versprach er doch, noch am selben Abend wieder hier

stelle nur „unter Anführung von Thatsachen", die den Bewerber „in bürgerlicher oder po­litischer Beziehung als mißfällig" erscheinen lassen", verweigern darf. Man versteht unter diesen Thatsachen Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des confessionellen Frie­dens ic. Rach den preußischen Maigesetzen kann dagegen der Einspruch bekanntlich schon erfolgen, „wenn gegen den Anzustellenden Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß derselbe den Staatsge­setzen, oder den innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit erlassenen Anordnungen der Obrigkeit entgegenwirken oder den öffentlichen Frieden stören werde." (§ 16 des Ges. vom 11. Mai 1873.) In Preußen kann somit schon die politische Parteistellung Grund zum Einspruch sein, was in Würt­temberg nicht der Fall ist.

In Preußen ist gegen den Einspruch der Staatsbehörde Appellation nur an den „kirchlichen Gerichtshof" zulässig, der in Württemberg nicht existirt.

Uebernimmt in Preußen ein Pfarrer gegen den Einspruch des-Oberpräsidenten, und ohne daß der „kirchliche Gerichtshof" sein Urtheil gefällt hat, ein geistliches Amt, so wird er, wie sein Bischof, der ihn ge­sandt hat, mit maigesetzlichen Strafen belegt, während in Württemberg, wie in allen andern nichtpreußischen Staaten, solche Geistlichen ungehindert als Pfarrverweser amtiren können, d. h. sie werden nur staat­lich nicht als Pfarrer anerkannt, die Tem- poralien (die Einkünfte) werden ihnen ent­zogen und (vor Einführung der Civilstands- register) die von ihnen ausgestellten kirch- zu sein, und wir harren nun noch immer vergebens seiner Rückkehr. — Der Hans ist wie sein Vater, der alte Förster, ein ver­wegener Bursche, ich fürchte von ihm Alles für meinen Karl ; er wird sich an ihm rächen wollen. — O! wenn ich daran denke, dann steigt mir das Blut in den Kopf, ich möchte in den Wald eilen und den Schurken über­wachen — auf jedem Schritt. Und dazu zieht noch seit einer Viertel-Stunde ein Un­wetter von Süden auf, welches ihn, wenn er diesen Abend heimkehrt, am Ende zwingen könnte, im Försterhause Schutz zu suchen. Ach, Heinrich, Karl ist ein argloser Mensch,, er kennt die Welt und die Menschen noch' zu wenig, als daß er sich vor der Rache des tückischen Hans hüten könnte. Er ahnt noch ebensowenig, wie Elise, daß Hans der Bösewicht war, der den Schurkenstreich verübt".

„Aber, Vater", entgegnete Heinrich, „bist Du denn auch wirklich von der Schuld des Werlmann überzeugt, daß Du von ihm als einem Schurken und Bösewichte sprichst? Roch am Sonntag war Hans bei uns auf dem Hofe, Du empfingst ihn ganz freund­lich und zuvorkommend, und als er wegge­gangen war, sagtest Du sogar: „Der Hans ist ein prächtiger, verständiger Bursch', der würde einmal ein rechter Mann für unsere