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Fuldaer W
Mittwoch, den 28. Juni 1882.
Ieitung.
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r. Der Gesetzesentwurf über Unfallversicherung.
Haben wir unlängst den Gesetzesentwurf über Krankenversicherung besprochen, so wollen wir heute ungeachtet der inzwischen erfolgten Vertagung des Reichstags den Gesetzesentwurf über Unfallversicherung behandeln. Die erste Frage ist auch hier wieder: Wer soll versichert werden? Antwort: Alle in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, auf Werften, in Fabriken und Hütten beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamte, die letzteren aber nur, wenn ihr Jahresverdienst (Lohn oder Gehalt) 2000 M. nicht übersteigt. Ferner sollen diejenigen Arbeiter und Betriebsbeamte versichert werden, welche von einem Bauunternehmer bei Bauten beschäftigt werden, ausgenommen sind aber hier Arbeiter, welche lediglich einzelne Reparaturarbeiten ausführen und dabei nicht im Dienste eines Bauunternehmers stehen. Ferner sollen Arbeiterund ■ Betriebsbeamte versichert werden in denjenigen Betrieben, in welchen Dampfkessel oder durch Naturkraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Lust u. dgl.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, ausgenommen sind jedoch diejenigen Betriebe, für welche nur vorübergehend eine solche Kraftmaschine benützt wird, die also nicht zur Betriebsanlage gehört. Landwirthschaftliche Maschinen fallen also nur dann unter das Unfallgesetz, wenn sie dauernd als eigene Maschinen aus einem Gute gehalten werden; nicht aber, wenn sie dort nur geliehen werden und von Zeit zu Zeit arbeiten, wie ja das ost der Fall ist. Der Grund für diese Ausnahme
>. Ein den Landwirthen ertheilter guter Rath.
(Fortsetzung.)
Bürgermeister: Ich meine, daß die Kosten dabei herauskommen; denn, können wir unsere Wirthschast durch wissenschaftlichen Betrieb dahin bringen, daß uns der Acker Land drei, sechs, ja zehn Mark Reinertrag mehr einbringt, so macht das für eine Bauerei von 100 Acker schon eine schöne Summe aus. Ich mache euch hier nichts weiß, sondern ich rede aus Erfahrung. Ihr werdet also einsehen, daß man schon ein paar Mark dran hängen darf. Ja wir sind dies uns selbst und unserer Familie schuldig. Als Familienväter sind wir verpflichtet, unsere Kinder zu ernähren, zu erziehen und in den Stand zu setzen, sich ehrlich durch die Welt zu bringen, und hierzu Pt Geld uöthig. Der Apostel Paulus lchärft diese Pflicht ein, indem er schreibt;: „Wer für seine Hausgenossen keine Sorge ssägt, der hat den Glauben verleugnet und lfl schlechter als ein Heide." Wir stehen hier also nicht vor der Frage, ob wir wollen, sondern es ist Gewissenssache, nicht Mein für das geistige, sondern auch für °as leibliche Wohl der Unsrigen müssen wir l^rgen, die Seele kann ohne den Leib nicht auf der Welt leben."
ist, daß ein Landwirth, dessen Leute jährlich vielleicht nur an einigen Tagen an einer solchen Maschine arbeiten, doch nicht für das ganze Jahr Versicherungsgelder zahlen kann. Für Beamte, welche in Betriebsverwaltungen des deutschen Reiches, eines Bundesstaates oder eines Communalverbandes angestellt sind, gilt die Unfallversicherung nicht, wenn sie festes Gehalt und Pensionsberechtigung haben, weil für solche Beamte im Falle eines Unfalls schon durch die Pensionsberechtigung und für ihre Hinterbliebenen durch die Wittwencassen u. dgl. gesorgt ist.
Auf die Frage: Was soll versichert werden ? lautet die Antwort: Der Ersatz des Schadens, welcher durch Körperverletzungen oder Tödtungen in einem der im vorigen Absätze genannten Betriebe entsteht. Genauer ausgeführt, soll der Schadenersatz im Falle der Verletzung des Arbeiters bestehen: 1) in den Kosten des Heilverfahrens, welche entstehen nach der 14. Woche vom Eintritt des Unfalls an; in den 13 ersten Wochen sollen auch die von Unfällen Betroffenen wie andere Kranke durch die Krankenversicherung versorgt werden; 2) soll der Schadenersatz bestehen in einer Rente, welche dem Verletzten von der 14. Woche nach dem Unfälle an gezahlt wird, so lange er erwerbsunfähig oder doch weniger erwerbsfähig ist. zDieHöhe der Rente wird berechnet nach dem Arbeitsverdienst, den der Verletzte im letzten Jahre gehabt hat, jedoch so, daß von einem Arbeitsverdienst von mehr als 1200 M. nur diese 1200 M. angerechnet werden. Die Rente beträgt a. im Falle völliger Er-
Ein jüngerer Bauer: „Ich habe immer noch so meine Bedenken, bei die großen Herren in den Verein zu gehen. Könnten denn wir Bauern für uns nicht selbst einen Verein bilden, ungefähr so, wie sie in Westphalen und Nassau einen haben sollen?"
Bürgermeister: „Ihr meint, einen sog. Bauernverein. Einen solchen könnte man freilich gründen und könnte unterscheiden 1. einen großen Bauernverein nach westphälischem Muster und 2. landwirthschaftliche Untervereine, sog. Localvereine. Ich will Euch über beide meine Meinung sagen. Vor etwa 15 -20 Jahren bestanden die land- wirthschaftlichen Vereine in Westphalen nur aus Rittergutsbesitzern und großen Gutsbesitzern, die Bauern gingen dort, wie wir's jetzt noch machen, nicht dabei. Man sah aber ein, daß für die Bauern auch etwas gethan werden mußte, um sie einigermaßen vor den: Ruin zu schützen und da gründeten der Freiherr von Schorleiner-Alst jund der Bauer Brunker in Kirchhallen im Jahre 1868 mit noch 13 guten Freunden den Bauernverein.
Rach §. 2 der Statuten jenes Vereins ist Zweck desselben: Der Verein will die bäuerlichen Grundbesitzer zu einer Genossenschaft verbinden und in dieser
a) seine Mitglieder in sittlicher, intellektu-
werbsunfähigkeit zwei Drittel des früheren Arbeitsverdienstes, und zwar so lange als die Erwerbsunfähigkeit dauert, mögen es noch so viele Jahre sein; b. im Falle der th eil weisen Erwerbsunfähigkeit einen Theil des früheren Arbeitsverdienstes; der Theil wird gezahlt, so lange die Minderung der Erwerbsfähigkeit dauert; der Theil wird berechnet nach dem Maße der verbliebenen Erwerbsfähigkeit, die der Arbeiter ja noch ausnutzen kann, nie aber soll eine solche Theilrente mehr als die Hälfte des früheren Arbeitsverdienstes betragen.
Im Falle der Tödtung eines Arbeiters ist als Schadenersatz außerdem zu leisten: 1) für die Beerdigungskosten das Zwanzigfache des Tagelohns, den der Arbeiter im letzten Jahre durchschnittlich verdiente; 2) eine den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestage an zu gewährenden Rente. Auch diese Rente für die Hinterbliebenen wird berechnet nach dem Arbeitsverdienst, den der getödtete Arbeiter das letzte Jahr vor seinem Tode gehabt hat. Und wenn der Arbeiter in diesem Jahre nicht immer in Arbeit war, wird der durchschnittliche Lohn derjenigen Tage, an welchen er arbeitete, zu Grunde gelegt, und 300mal genommen, das gibt dann den jährlichen Arbeitslohn, da man ja auf das Jahr nach Abzug der Sonn- und Feiertage 300 Arbeitstage zu rechnen pflegt. Die zahlreichen Renten für die Hinterbliebenen betragen nun: für die Wittwe des Getödteten bis zu deren .Tode oder Wiederverheirathung ein Fünftel des früheren Arbeitsverdienstes
eller (geistig verständig) und materieller (sachlicher) Hinsicht heben,
b) sie zu einem kräftigen Bauernstand vereinigen, welcher sich bestrebt:
c) den bäuerlichen Grundbesitz zu erhalten, also in Summa, den Bauer vor Ruin zu schützen.
Solches bezwecken wir aber ebenfalls, wenn wir, wie ich Euch gezeigt habe, dem Landwirthschaftliche» Vereine beitreten. Man hat freilich neuerdings in Niederhessen die Frage angeregt, ob es nicht nützlich wäre, für unsere Provinz einen Bauernverein zu stiften und am 14. und 15. Juli d. I. soll auf der Versammlung des landwitthschaftlichen Centralvereins in Hersfeld darüber gesprochen werden.
Ich sehe nun nicht ein, wozu noch einen Bauernverein gründen, unsere Land- wirthe sind ja alle Bauern; die landwirth- schaftlichen Vereine sind gegründet, wir brauchen uns diesen nur anzuschließen, dann sind wir fertig. Da können wir unsere Interessen ebensogut vertreten, wie in einem Bauernverein. Auch die Gründung eines, solchen Vereins ist nicht so leicht. In dem ersten Jahre nach Gründung des west» phälischen Bauernvereins hatte der Baron v. Schorlemer-Alst für Drucksachen, Zeitungen rc. etwa 1000 Thaler ausgelegt.