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Jtj? 99, Sonntag, den 30. April 1882.

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O Die Interpellation des Abg. Dr. Grimm.

Bei der besonderen Wichtigkeit, welche die von dem Herrn Abg. Dr. Grimm in der Dienstagssitzung des Abgeordnetenhauses eingebrachte Interpellation uud deren Erfolg für unser engeres Vaterland hat, wollen wir nicht verfehlen, auf die diesbezügliche Verhandlung eingehender zurückzukommen.

Die Interpellation des Herrn Abg. Dr. Grimm lautet:

„Beabsichtigt die Königliche Staats-Re­gierung im Wege der Gesetzgebung Abhilfe dahin zu schaffen,

1) daß die in dem Bezirke des Regier­ungsbezirks Cassel bestehenden General­währschafts - und Hypothekenbücher bezw. Grundbücher von den Einträgen derjenigen Real- und Pfandrechte ent­lastet werden, welche nicht mehr in rechtlicher Wirksamkeit bestehen;

2) daß die durch die Grundsteuerver­messung herbeigeführten Differenzen zwischen der Bezeichnung der Im­mobilien bezw. ihrer Besitzer im Grundsteuerkataster auf der einen und in den Gcneralwährschafts - und Hypothekenbüchern auf der anderen Seite — und die durch diese Ver­schiedenheit für die Eigenthümer her- beigeführte Unmöglichkeit einer gericht­lichen Verfügung über ihren Grund­besitz beseitigt werden;

3) daß unter Abänderung der bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 1875, betreffend die Be­richtigung des Grundsteuerkatasters

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Clar a.

«Bilder aus dem Leben einer Dienstmagd.) (Fortsetzung.)

Nachdem die Alte Licht angemacht, führte sie die beklommene, durch all' das Vorher­gegangene völlig verwirrte Clara in eine kleine Hinterstube, worin sie dieselbe sich niederzulassen befahl, während sie hinausging, das Nachtessen zu besorgen. Im Hinter­gründe des Stübchens stand ein Bett, über dem allerlei weibliche Kleidungstücke lagen; deren hingen auch noch an den Wänden um­her; ein Ofen, zugleich zum Kochen einge­richtet, stand neben der Thüre in der Ecke; um einen alten Disch, auf dem eine Kaffee­kanne mit mehreren ungereinigten Taffen standen, waren verschiedene Stühle gestellt und verriethen noch den gehabten Besuch; dem Tische gegenüber stand ein altes Canapee, über dem mehrere beschmutzte Heiligenbilder hingen, die aber bei dem trüben Schimmer der Lampe nicht zu erkennen waren. Neben­an führte eine Thüre in ein Seitenkämmer­chen. Clara sah von Allem nichts, völlig erschöpft von der Reise und den verwirren­den Eindrücken in der Gesellschaft der Alten, ließ sie sich auf das Canapee nieder, legte ihr Bündel zu ihren Füßen, und, ihren Kopf auf die Hand gestützt, sah sie stumm

und der Grundbücher bei Ausein­andersetzungen vor Bestätigung des Recesses bei Gemeinheitstheilungen und Zusammenlegungen das Eigen- thum an den Absindungsgrundstücken erst mit der Uebernahme des Aus- einandersetzungs - Resultates in das Grundsteuerkataster übergehe."

Nachdem der Herr Minister für Land- wirthschaft seine Bereitschaft erklärt hatte, auf die Interpellation sogleich zu antworten, begründete Abg. Dr. Grimm dieselbe folgendermaßen:

Es liege im Interesse des Realcredits nicht minder, als einer prompten Geschäfts­führung bei den Grundbuchämtern, daß die Uebertragung des Grundeigenthums aus den Währschaftsbüchern in die Grundbücher baldthunlichst erfolge. Diesem Uebergange ist es hinderlich, daß in den seitherigen Währschaftsbüchern eine Menge von Ein­trägen vorhanden sind, welche längst erloschene Real- und Pfandrechte zum Gegenstände haben. Die Uebertragung dieser Einträge in die Grundbücher belastet einfach Richter und Gerichtsfchreiber. Zugleich aber ent­zieht sie die so belasteten Immobilien dem Real-Credit. Die Löschung dieser Einträge aus dem jetzt gesetzlich zulässigen Wege ver­ursacht einen Kostenaufwand, der häufig die Höhe der Einträge, selbst den Werth des belasteten Grundeigenthums überschreitet. Es kann Hilfe nur durch gesetzliche Erleich­terung der Löschung, Einschreiten der Grund­buchrichter von Amtswegen bewirkt werden. Das neue Grundbuchrecht gewährt den Ein­trägen in den bis dahin in den früheren vor sich hin. Wie sie in dies Haus gekom­men, wußte sie kaum mehr. Sie war ge­folgt, halb willenlos hinter der Alten her­gegangen, wie der Mensch, wenn er bei nächtlicher Weile dem Irrlicht begegnet, ver­wirrten Sinnes ins Irrlicht schaut und nachtritt dem trügerischen Führer, bis der Boden unter ihm weicht und der Sumpf ihn aufnimmt. Auf das Geplapper der geschäftigen Alten mußte Clara wenig zu antworten. Nachdem sie ein Weniges ge­nossen, führte die Alte sie in's Nebenkämmer­chen, worin noch ein Bett stand. Sie kniete nieder, betete mit schwachen Kräften, aber gutwilligem Herzen ihr Abendgebet und über­ließ sich dann der Ruhe. Die Alte aber visitirte noch ihr Bündel, in dem sich eben nichts Besonderes vorfand; einige Wäsche, eine Altagskleidung für die Arbeit und ein altes Gebetbuch, sonst Nichts. Das war der Alten eben recht. Sie berechnete schon im Voraus den Gewinn ihres Fanges.

Einen Augenblick müssen wir uns bei dem Leben und Treiben der Alten aufhalten. Von ihrer Jugend erzähle ich nichts, auch nicht, wie sie endlich an einen Mann gerathen, was das für ein Subject mar, und wie sie sich bald von demselben eigenmächtig geschie­den. In dem niederen Volksleben der Städte kommen so viele ungeheuerliche, oft entsetz­

hessischen Landestheilen bestehenden General- währschafts- und Hypothekenbüchern unter der Voraussetzung die Möglichkeit des Ueber- trages in die neuen Grundbücher, daß diese Einträge mit denen int Grundsteuer­cataster übereinstimmen. Die neue Grund­steuervermessung hat die Grundstücke nach ihrem Besitzstand sestgestellt und in das Grundsteuercataster eingetragen. Hierbei sind vielfache Differenzen sowohl im Um­fange der Grundstücke als auch in der Per­son der Besitzer hervorgetreten. Alle diese Grundstücke sind damit der rechtlichen Ver­fügung ihrer Eigenthümer thatsächlich ent­zogen und die Zahl derselben beläuft sich in den einzelnen Amtsbezirken je auf Tausende. Gesetzliche Abhilfe ist nothwendig, um die Jdentisicirung der Grundstücke zu erleichtern. Nach dem $ 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1875 geht das Eigenthum an Abfindungs- Grundstücken bei Gemeinheitstheilungen und Auseinandersetzungen vor Bestätigung des Recesses mit der Ausführung des endgültig festgestellten Auseinandersetzungsplanes auf die Besitznehmer über. Bis zur endgültigen Feststellung ist der Eigenthümer zur recht­lichen Verfügung über sein Grundeigenthum in der Form berechtigt, daß von der Special- commisfion diesbezügliche Bescheinigungen ertheilt werden. Für die Zeit von der endgültigen Feststellung bis zur Ausführung, welche nothwendig längere Zeit in Anspruch nimmt, hört jede Disposition auf und es sind die lebhaftesten Mißstände herbeigesührt worden. Gesetzlich würde in der Weise Abhilfe zu schaffen sein, den § 2 des oben erwähnten Gesetzes dahin zu sassen:_______

liche Ehestandsgeschichten vor, daß Einem die Haare zu Berge stehen möchten, wenn man sie von kundigen Leuten erzählen hört. Ich habe keine Lust, deren eine der schändlichsten weiter zu erzählen. Genug, der Mann zog in ein anderes Stadtviertel, die Frau trieb auf eigene Faust eigene Gefchäfte. Zum Glück noch waren die schwindsüchtigen Kinder in früher Jugend gestorben. Die Alte ist in ihren Kreisen unter einem bezeichnenden Namen bekannt; sie heißt „die Fängerin", und treibt gegenwärtig ein Gewerb, von dem ich reden muß, weil es in unserer Zeit Roth thut. Sie geht öffentlich mit dem Haufir- korb, bettelt nach Umständen, handelt mit alten Kleidern, und unter all' den Vorwän­den, die ein solches Leben möglich macht, treibt sie als Hauptsache Seelenverkäuferei. Erschrick nicht, lieber Leser, ja die alte Fängerin treibt Menschenhandel, zwar nicht nach Amerika und in die Türkei, sondern in einer großen Stadt am Rhein, wie es denn solcher Seelenverkäuferinnen in allen großen Städten gibt, wie anständig und christlich es auch darin herzugehen scheint. Wo ein armes, aber wohlgestaltetes Dienst­mädchen in "Roth ist, sucht die Fängerin es in ihr Netz zu locken und mit der gebotenen Unterstützung der Schlechtigkeit zuzuführen, ja, sie versteht es, den Leichtsinn in die