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43.

Mittwoch, den 22. Februar 1882.

Fulduer Leitung.

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g. Die Gefetzefabrieation der Neuzeit.

Die Neuzeit hat eine Reihe von Erschein­ungen zu Tage gefördert, welche das Urtheil über den innem Werth des Satzes, daß Ge­setz und Recht sich decken, in hohem Maße erleichtern. Die Zahl der'Gesetze, welche in das Rechtsbewußtsein nicht übergingen, ist niemals größer gewesen, als im Zeitalter der „Majestät des Gesetzes." Trendelen­burg führt an, daß das allgemeine Gesetz der vereinigten Staaten, keinem entlaufenen Sclaven Vorschub zu leisten, in den nörd­lichen Staaten Nordamerikas, an der ent­gegengesetzten Ueberzeugung scheiterte. In Preußen hat die kirchenpolitische Gesetz­gebung der Jahre 1873 und 1874 in der katholischen Bevölkerung nicht Leben zu ge­winnen vermocht, weil sie mit den kirchlichen Ueberzeugungen derselben in Widerspruch stand. Bei der Berathung des die abso­lute Wucherfreiheit beschränkenden Reichsge­setzes erkannte der Staatssecretär v. Schel­ling an, daß es gelte, „die durch das Ge­setz vom 14. November 1867 geöffnete Kluft zwischen dem Volksgewiffen und der Gesetzgebung auf diesem so wichtigen Ge­biete des Geschäftslebens auszufüllen." Vor Kurzem erließ die Legislatur des Staates Kansas ein Gesetz, durch welches nicht allein die Fabrication und der Verkauf aller geistigen Getränke, Branntwein, Bier u. s. w. verpönt, sondern auch den Geistlichen unter Androhung schwerer Strafen untersagt ist, Wein beim Abendmahle zu reichen, gegen

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Durch Nacht zum Licht.

Original-Novelle von Wilhelm van Linn. (Fortsetzung)

Als der Arzt am folgenden Tage den Kranken untersucht und verbunden hatte lind nun auch dem Corporal die Versicherung gab, daß die Lebensgefahr als beseitigt zu betrachten sei, da konnte der alte Krieger sich nicht mehr halten. Stürmisch schloß er den alten Herrn unter Versicherung seiner ewigen Dankbarkeit in seine Arme, so daß dieser, zwar lächelnd, aber nach Athem ringend, erfreut war, endlich der Umarmung ent­schlüpfen zu können. Er hüpfte wie ein Kind umher und versicherte ein um das an­dere Mal, daß es nur Monsieur le docteur und der bonne Mademoiselle zu danken sei, daß sein Herr wieder genese.

Unter der fortgesetzten, sorgsamen Pflege machte die Genesung des Verwundeten, wenn auch langsame, doch stetige Fortschritte. Resignirt vernahm er die Mittheilung des Arztes, daß der linke Arm ihm unbrauch­bar bleiben würde. Wie sehr er sich auch bestrebte, bei jeder Gelegenheit seine tiefste Dankbarkeit auszusprechen, so sah man doch niemals den Trübsinn seines Gesichtes schwin­den. — Obgleich die gute Frau Krause und und die ganze Familie Alles aufbot, den

welches sofort die bischöfliche (Episcopal-) Kirche Front machte.

Auch die Art und Weise der gesetz­geberischen Thätigkeit in der Gegenwart ist nicht gerade geeignet, Anhänger für den volltönenden Satz von der Souveränetät der Gesetzgebung zu werben. Unsere gesummte moderne Gesetzgebung erscheint wesentlich durch Erwägungen der Tagespolitik beein­flußt. Nicht wenige Gesetze tragen den Stempel des augenblicklichen politischen Bedürfnisses offen an der Stirne, und im Allgemeinen macht schon die seit einem Decennium andauernde Ueberschüttung mit Gesetzen sowie die Ueberhastung, deren Spuren die gesetzgeberische Arbeit häufig zeigt, den Eindruck, als habe die gesetz­geberische Production Mühe gehabt, mit den wechselnden politischen Erfordernissen Schritt zu halten. Die Ueberschwemmung mit Gesetzen im Gebiete des Staatsrechts wurde im deutschen Reichstage von einem geistreichen Abgeordneten mit der» Verhalten desjenigen verglichen, der bei jeder neuen Regenschauer einen neuen Schirm sich an­schafft. Auf civilrechtlichem Felde ist die gesetzgeberische Thätigkeit unserer Zeit der Art, daß es einem Fachmanns schwer fällt, sich zurechtzufinden, das Publicum aber nahezu rathlos dasteht. Früher gab es manchen älteren Appelgerichtsrath, der als Fundgrube für das juristische Wissen galt, oder ein renommirter Anwalt stand in dem Rufe, schnell und bündig in juristischen Dingen Bescheid ertheilen zu können. Solche Leute gibt es nicht mehr; gegenwärtig be­darf Jeder seines Gesetzbuches, des Com- Kranken zu erheitern, die Falten wichen nicht von seiner Stirne. Nur wenn die Tochter in seiner Nähe weilte und durch Unterhal­tung oder durch eine Seetüre ihn zu erheitern strebte, flog manchmal ein sonniger Strahl über sein bleiches Antlitz, um bald darauf wieder dein trüben Ernste Platz zu machen.

Es ging der guten Hausfrau nahe, daß ihr Gast, den sie durch sein geduldiges und dankbares Benehmen lieb gewonnen hatte, stets so traurig war, und sie richtete des­halb eines Tages, wo sie sich mit der Toch­ter an denr Lager des Patienten befand, die Frage an ihn, welches die Ursache seines Trübsinns sei; er möge seine Wünsche nur aussprechen, auf deren Erfüllung er rech­nen dürfe, wenn sie in der Lage sei, sie zu verwirklichen. Das bleiche Gesicht des Capitains färbte augenblicklich die Röthe der Scham, den guten Samaritern für all' ihre Liebe weh gethan zu haben. Er er­griff die Hand der Hausfrau und sprach mit bewegter Stimme: „Mein ganzes Leben wird nicht hinreichen, verehrte Frau, Ihnen meine Dankbarkeit zn bethätigen für die Liebe, Sorge jund Pflege, die Sie dem Fremdem, dem Feinde Ihres Vaterlandes erzeigt haben. Ich bitte, zeihet mich nicht der Undankbarkeit; aber gestatten Sie mir es auszusprechen, daß all Ihre Liebe nicht

mentars hiezu und einer Zeitschrift, welche die Auslegung der Gerichte widergibt, auch in den geringfügigsten Sachen.

Die in der Gesetzgebung der letzten Jahre hervorgetretene Hast hat sich mehrfach selbst in der Technik der gesetzgeberischen Erzeug­nisse deutlich verrathen. Im preußischen Herrenhause mußte ein besonderer Gesetzent­wurf eingebracht werden, um eine Anzahl von Geschwindigkeitsversehen aus dem bereits angenommenen.Gesetze über die Grundbuch­ordnung für die alten Provinzen Preußens aus­zumerzen. Die Redaction des preußischen Ge­setzes vom 11. Mai 1873 betr. die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen erwies sich bald als eine so mangelhafte, daß durch eine Declaration nachgeholfen werden mußte. Das Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer vom 20. Mai 1874 hatte die Absicht, den Commissarien für die bischöfliche Vermögensverwaltung Zwangsbe­fugnisse zu verleihen, in so ungenügender Weise zum Ausdruck gebracht, daß der Er­laß einer Novelle (Gesetz vom 13. Februar 1878) sich als unerläßlich herausstellte. In dem Gesetzentwurf, betr. die Einstellungen der Leistungen aus Staatsmitteln für die römisch-katholischen Bisthümer und Geistlichen, war die Diöcese Limburg mit 250,000 Seelen einfach übersehen. Bei der Berath­ung des Marine-Etats pro 1873 im deut­schen Reichstage stellte sich heraus daß eine Summe von mehr als einer halben Million ein Mal im Ordinarium und ein Mal im Extra-Ordinarium, also doppelt ausgeworfen war. Nahezu ein Jahr nach dem Inkraft­treten des Militärstrafgesetzbuches hatte das vermag, den Trübsinn meines Herzens zu verscheuchen, daß diese es eben gewesen ist, welche mich hat erkennen lassen, wie unwerth ich derselben bin. Ich habe viel gefehlt und noch mehr gut zu machen."

Indem er einen dankbaren Blick auf die Tochter warf, fuhr er fort: „Dieser Engel ist es gewesen, der unbewußt, zwar so spät erst, mich die Größe meines Unrechtes hat erkennen lassen, dem aber der feste Vorsatz gefolgt ist, so viel ich kann, wieder gut zu machen. Meine Kräfte erlauben mir heute noch nicht, Ihnen meinen Lebenslauf rnitzu- theilen, doch fühle ich mich verpflichtet, bevor ich Ihr gastliches Dach verlassen werde, das Bild meines Lebens Ihnen zu entrollen, selbst auf die Gefahr hin, daß Sie dem armen Krüppel die Liebe entziehen, die Sie ihm so unver­dient erwiesen haben."

„Wir haben Sie," entgegnete gerührt die Hausfrau, „als der Hilfe bedürftig ausge­nommen. Der Herr hat unser schwaches Wirken gesegnet; Sie werden genesen. Wie Ihre Vergangenheit auch sein mag, gemein­sam durchlebtes Leiden bindet die Herzen. Haben sie Unrecht begangen, so ist das Er­kennen desselben der erste Schritt zur Sühne. Nur wenn es für Sie ein Trost sein wird, mögen Sie zur Zeit uns Ihre Schicksale mittheilen. Vielleicht finden wir Sie weniger