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Mittwoch, »en 20. April i«.
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> Der Organisation des Feuerlöschwesens im Regierungsbezirk Cassel
wirb in Nr. 4 der »Oesterreichischen Ver- bands.Feuerwehr'Zeitung' folgende lobende Anerkennung zu Theil:
„Vor uns liegt ein kleines Heft unter dem Titel „Das Feuerlöschwesen im Regierungsbezirk Cassel", welche« uns Zeugniß gibt, wie und in welcher Weise eine richtige Unterstützung des Feuerlöschwesens von Seite der Behörden stattfinden soll und wie selbst bei knappen Mitteln die Organisation von Feuerwehren, die einen zur Bekämpfung des Feuers brauchbaren Löschkärper bilden vorgenommen werden kann.
Der dem Merkchen vorgedruckte Erlaß der königlichen Regierung Caflel, welchen wir nachstehend im Wortlaute folgen lassen, gibt schon Zeugniß von der warmen Unterstützung, die maßgebenden Ortes diesem wichtigen Felde gewidmet wird, er lautet:
Auf Veranlassung der im Jahre 1877 in Hanau stattgefundenen ersten General- Versammlung des Feuerwehr - Verbandes für den Regierungsbezirk Cassel ist die Ausarbeitung eines für fämmtliche Feuerwehren des Regierungsbezirkes gütigen Uebungs-Reglements nebst einer Feuerlöfch- lehre beschlossen und diese Arbeit einer zu diesem Zweck gewählten Commission übertragen worden.
Nachdem das von dieser Commission ausgearbeitete und von der im vergangenen Jahre in Eschwege getagt habenden zweiten General - Versammlung des Feuerwehr-
Verbandes gebilligte Reglement nebst Feuer- i löschlehre von uns genehmigt worden ist, j haben wir der Druckerei des hiesigen re« l, formirten Waisenhauses den Druck und z Verlag dieses Reglements überwiesen.
; Wir bestimmen hierdurch, daß sämmt- | liche Feuerwehren in Stadt und Land da- s nach zu organisiren und einzuüben sind. - Zu diesem Zweck haben fämmtliche Ge- i meinden das gedachte Schriftchen, in welchem : zugleich die von uns erlassenen Vorschriften - und Polizei-Verordnungen in Betreff des - Feuerlöschwesens vorgedruckt sind, anzuschaf- fett und dasselbe dem Ortsbrandmeister und ' den Abtheilungs.Commandanten behufs Ein« z Übung der Mannschaft zu behändigen.
I Der Preis für das einzelne Exemplar । beträgt 50 Pf., bei Abnahme von 10 j Exemplaren wird ein Frei - Exemplar ge« i geben. — Cassel, am 13. Februar 1880. j Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Kühne.
j Ebenso gibt das, hier gleichfalls voll- 5 ständig aufgeführte Jnhaltsverzeichniß Zeug« » niß von der richtigen Zusammenstellung des i dem Feuer wehr manne Nothwendigeu und Wissenswürdigen.
s Das Büchelchen hat bei einem Umfang । von 68 Seiten folgenden reichhaltigen In« ■ halt: 1) Vorschriften zur Regelung des Feuerlöschwesens. Erlaß der König!. Re-
I gierung in Cassel vom 23. August 1877.— , 2) Polizeioerordnung der König!. Regierung ; in Cassel vom 29. Sept. 1877, die Pflicht- > feuerwehren betreff. Publicirt in Nr. 64 | des Amtsblattes vom Jahre 1877. — 3) Polizeiverordnung der König!. Regierung
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Seltsames Begegne« und Wiedersehen.
(Fortsetzung.)
Der Ausmarsch war beendet, die Bütger sahen schon leichter und freier umher und fühlten wieder ihr Eigenthumsrecht an ihren Häusern, auch der Rittmeister mußte dem General nachziehen, drückte den Hut auf den Kopf und sprengte mit dem Wunsche fort, sein Pferd möge stürzen und ihn zum läng« eren Verweilen zwingen. Jetzt trat Constanze vom Fenster, da» sie bisher sorgfältig eingenommen hatte, daß Julie den Rittmeister nicht sehen solle, und Julie trat hin und sah ihn nicht mehr und mußte sich über ihr Gefühl ärgern.
Dienstboten sagen gern, wenn sie sonst keinen Grund ihre« Aufsagens erklären wollen, sie möchten s i ch verändern, so wünschte auch Julie sich verändern und von dem Dienste ihrer Neigung lossagen zu können, sie hoffte, daß eine Reise diese Gewalt über sie haben werde. „Dar Grab meine« Vater« möchte ich sehen und mit seinen Lieblings« blumen schlicken," so brach Julie das Schweigen, „aber wo soll ich e« finden, in der Zerstörung des gestrigen Tage» ist mir der Name des Orts entschwunden."
»Da weiß ich Rath," antwortete Con
stanze, „der Han« vom Rittmeister ist draußen m.d läßt sich nicht abweifen, er ist von dem Herrn fortgejagt, weil er die schlimme Geschichte verrathen, er sucht einen Dienst, und wenigstens bis dahin könnte er uns begleiten, ich fühle Deinen Wunsch natürlich und wahr, der Anblick des Grabes, und was der Mensch über feinen Herrn und dessen Liebschaften in andern Städten spricht, könnten Dich am besten von aller Zuneigung heilen."
„Han» ist hier?" sagte Julie und wurde roch, „sollte er mir etwas bestellen?" fragte sie noch verwirrter.
„Hörst Du nicht," rief Constanze, „fein Herr hat ihn entlassen, er kam schon hierher, als ich den Kaffee bereitete, ich wollte Dir aber alle» verschweigen." Er wurde hereingerusen und ergoß sich in fatalen Historien seine» Herrn, der doch in Vergleich mit seinen Kameraden wirklich tugendhaft zu nennen war, obgleich nicht unschuldig. Julie gebot ihm Stillschweigen und wurde immer unschlüssiger, ob sie ihn nehmen sollte, sie rückte ihm sein Verständniß mit der diebischen Charlotte vor, Han» aber schwor hoch und theuer, das sei nie ernsthaft gewesen, nur zum Schauspiel wären sie zusammen gekommen, sie habe eine Liebschaft mit dem Regimentstambour gehabt und sei
in Cassel vom 10. Januar 1880, die Hilfeleistung bei auswärtigen Bränden betreff. Publicirt in Nr. 3 des Amtsblattes vom Jahre 1880. — 4) Bekanntmachung der König!. Regierung in Cassel vom 20. Mai 1879, in Betreff der Einführung des s. g. Metz'schen Normalgewindes für alle größeren Spritzen. — 5) Bekanntmachung der Kgl. Regierung von demselben Tage, das Reg« lement über die Anschaffung und Prüfung neuer Feuerspritzen. (Nr. 4 und 5 abgedruckt in Nr. 4 des Amtsbl. von 1879). — 6) Uebungs Reglement: A. Organisation der Feuerwehr. B. Hebungen derselben. C. Signale derselben. — 7) Feuerlöschlehre: A. Anweisung über die Aufbewahrung und Handhabung der Feuerlöschgeräthschaften sowie der sönstigen Ausrüstungsgegenstände. B. Feuerlöschregeln: I. Ersticlen des Feuers. II. Directer Angriff mit der Spritze. HI. Umstellen der Brandstelle.
Die Verordnungen und Vorschriften, welche selbstverständlich den Ortsverhält« niffen angepaßt find, geben jeder Gemeinde in leicht verständucher Weise ein klares Bild ihrer Verpflichtungen und bieten gleichzeitig den Feuerwehr Leitungen eine gute Belehrung über die ihnen zustehenden Rechte und Obliegenheiten.
Tie Frage der Spritzen-Prüfung wurde durch Vorschreibung eines für den ganzen Bezirk von Amtswegen Geltung habenden Normales, das sich das württembergische Spritzen-Prüfungs-Normale zum richtigen Vorbilde genommen hatte, geregelt, und dieses Normale in so klarer und bündiger Weise gefaßt, daß eine Unverständlichkeit auch heute mit ihm fortgegangen. „Ge wiß bin ich von ihr diese Nacht bestohlen," rief Julie, „aber keine Gewalt zieht mich in mein Haus zurück."
Wir gehen fort," sagte jetzt Constanze, „die Stadt kann ich keinen Tag mehr vor Augen sehen, wie will ich jubeln, wenn ich den Staub von meinen Schuhen schüttle; Dich, Hansl nehme ich in Dienst für diese Reise, schnell bringe meinen Wagen in Ordnung, zu Deines Vaters Grabe, Julie! sei unsre erste Wallfahrt, aber dann führe ich Dich weiter; der Oheim drängt mich schon lange, daß ich wieder zu ihm komme, lese seinen letzten Brief, ich solle mir Gesellschaft mitbringen, wen ich wolle, ihm fei jeder willkommen, der mir den Aufenthalt bei ihm erträglich mache. Unerträglich ist der Oheim, ich gesteh'«, feine Liebhaberei an den Franzosen, ihren Sitten und Büchern bringt mich zur Verzweiflung, aber Deine Einfälle, Julie! wenn Du wieder heiter wirst, stelle ich ihm entgegen."
„Du dankst dem Oheim viel", sagte Julie.
„Alles," antwortete Constanze, „er hat mich eigentlich erzogen, mein seliger Vater verwilderte mich, er ist der beste Mann, und ich gestehe, ich bin zuweilen hart gegen ihn, ohne es böse zu meinen. Auch ward er niemals böse, lese nur diesen letzten Brief."