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der freien SM MMsttrt, verbunden mit dem Amtsblatt. Organ der hiesigen Staatsbehörden und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

(Expedition! am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)

J£ 300. Samstag den 19. December 1863.

Ueberbliek der Greigni^e im Gebiete der politische« und materiellen Interessen.

Frankfurt, 19. December. Die Beschlüsse des internationalen Congresses in Genf, der sich die Orgânistrung von Hülfsvereinen zur Pflege der auf den Schlachtfeldern Verwundeten zur Aufgabe gestellt hat, lauten zufolge officieller Mittheilung: „Art. 1. In jedem Lande wird ein Eomitö gebildet, dem die Aufgabe gestellt ist, zu Kriegszeiten mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln bei dem Gesund­heitsdienst der Armeen Hülfe zu leisten. Dieses Counts organisirt sich selbst auf die ihm am nützlichsten und passendsten erscheinende Art und Weise. Art. 2. Sectionen, um diesem Comits, dem die allgemeine Direction züsteht, Be stand zu leisten, können in »nbeslt rânkter Zahl gebildet werden. Art. 3. Ein jedes Comite hat sich mit der Re­gierung seines Landes in Verbindung zu setzen, damit seine Dienstane bietung vorkom- menden Falles Annahme sindet. Art. 4. In Friedenszeiten beschäftigen sich die' Comite's und Sectionen mit den Mitteln, sich zu Kriegszeiten in Wahrheit nützlich zu machen, indem sie ganz besonders materiellen Beistand jeder Art vorbereiten und freiwillige Krankenwärter auszubilden und zu unterrichten suchen. Art. 5. AM Kriegsfall leisten die Comits's der kriegführenden Nationen nach deM Maßstab ihrer Hülfsquellen ihren Armeen Beistand, besonders werden sie freiwillige Krankenwärter organrsircn und in Thätigkeit setzen und in Uebereinkunft mit der Militärbehörde für Lokale zur Pflege der Verwundeten sorgen. Dabei können sie die neutralen Nationen angehörenden Comitö's um Beistand anaehen. Art. 6. Auf Verlangen oder mit Genehmigung der Militär­behörde senden die Comite's freiwillige Krankenwärter auf das Schlachtfeld.. Dieselben stellen sie unter die Leitung der militärischen Chefs. Art. 7. Die im Gefolge der Armeen verwendeten freiwilligen Krankenwärter müssew von ihren Gomtté^ mit allem was zu ihrem Unterhalt nothwendig ist versehen werden. Art 8. Als uniformes Er­kennungszeichen tragen sie in allen Ländern eine weiße Armbinde mit einem rothen Kreuze Art 9. Die Comite's und.Sectionen der verschiedenen Länder können sich zu internationalen Congressen versammeln, um sich ihre Erfahrungen gegenseitig mitzutbeiken und über die im Interesse des Unternehmens zu ergreifenden Maßregeln zu verständigen. Art. 10. Den Austausch der Mittheilungen zwischen den CoMitss WMte Nationen besorgt provisorisch das Genfer Comits. Getrennt von diesen Beschlüssen stellt der Congreß noch folgende Forderungen: 1) D aß die- Regierungen den sich bildenden Hilfscomitès ihre hohe Protection zustchern und ihnen die Erfüllung ihres Mandats so viel als möglich erleichtern mögen. 2) Daß in Kriegszeiten die Neutralität in Betreff

Ambulanten und Hospitäler durch die kriegführenden Mächte protlamirt und daß