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Intelligenz-Blatt der freien MM Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt. Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)

WLâ

M 292. Donnerstag den 10. December 1863.

Heberbitcf der Ereignisse im Gebiete der politische« und materiellen Interessen.

Frankfurt, 10. December. Wir lesen in der Postzeitung: „Nachdem die dänische Regierung unter König Friedrich VII. der Aufforderung des Bundes vom 1. October nicht nur keine Folge gegeben, vielmehr sofort nach dem Regierungsantritt König Christians IX. am 18. November den Jncorporationsact Schleswigs vollzogen hat; so ist nunmehr, sicherem Vernehmen nach, in der jüngsten Bundestagssitzung der sofortige Vollzug der am 1. October beschlossenen Bundesexecution anaeordnet. Auch sollen schon alle Vorkehrungen sogleich ins Werk gesetzt sein, welche zur Ausführung der nothwendigen Maßnahmen, nach Maßgabe der inzwischen eingetretenen veränderten Ver- Hiltnisse erforderlich sind. Wenn es sich also auch unter den, durch den Regierungs­wechsel in Dänemark eingetretenen Verhältnissen, und der inzwischen in den Vordergrund getretenen Streitigkeiten über das Erbfolgerecht in die Elbherzogthümer überhaupt, und die deutschen Herzogtümer Holstein und Lauenburg insbesondere, nicht um eine Occu- pation dieser Herzoathümer handelt, sondern ausdrücklich um die Vollziehung der schon am 1. October beschlossenen Bundesexecution, so wird auch durch diese Form der Wah­rung der Rechte der Herzogthümer der Entscheidung in den Erbfolgefragen in keiner Weise präjudicirt. Der Werih der in dieser Beziehung zur Sprache kommenden Haus­gesetze, Verträge, Observanzen, und des sogenannten Londoner Protokolls vom Jahre 1852, bleibt bei der Executionsausführung unverändert, da nach dem wahren Sinne der Bundesgrundgesetze eine Bundesexecution zur Wahrung der inneren Sicherheit und der berechtigten Selbstständigkeit und Unabhängigkeit eines Bundesgebiets, nach Um­ständen nicht gegen eine bestimmte Regierung gerichtet zu werden braucht, oft nicht ein­mal gerichtet werden kann. Wohl aber ist es, um die Schranken der Bundesexecutions- gewalt nach den Grenzen der Bundesgrundgesetze nicht zu überschreiten, und damit jede fremde Einmischung bei der Action fern gehalten wird, erforderlich, daß die Bestim­mungen der Bundesexecutionsordnung genau beobachtet werden. Und um diesen Vor­schriften des Art. 31 der Wiener Schlußakte nach allen Richtungen hin gewissenhaft zu genügen, ohne die nach den Ereignissen erforderlichen Maßregeln zu gefährden, soll eine so eingehende und umsichtige Behandlung der Sache, welche begreiflich die Hulse der Zeit nicht entbehren konnte, stattgefunden haben. In dieser Beziehung soll denn auch, wozu man Deutschland Glück wünschen darf, Einstimmigkeit in der Bundesveisammlung geherrscht und einige Meinungsverschiedenheit blos über den erforderlichen Umfang eim- ger Maßnahmen bestanden haben. Die volle Uebereinstimmung auch der beiden Groß­mächte, so wie unter sich und mit den sämmtlichen Bundesregierungen darf nunmehr